Rechtslage in Deutschland für Online-Poker...
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- Gohar
- ITP Stammgast
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Rechtslage in Deutschland für Online-Poker...
Wieso gibt es keine deutschsprachigen Onlinepoker Anbieter ?
Wie gestaltet sich die Rechtslage, fällt Poker in den Bereich des Glückspiels (was ja Blödsinn wäre da sind wir uns ja alle einig
) ?
Oder ist einfach die Nachfrage zu gering ?
Wer hat hierzu Hintergrundinformationen ?
Wie gestaltet sich die Rechtslage, fällt Poker in den Bereich des Glückspiels (was ja Blödsinn wäre da sind wir uns ja alle einig
) ?
Oder ist einfach die Nachfrage zu gering ?
Wer hat hierzu Hintergrundinformationen ?

- timbo
- ITP Allstar
-
- Beiträge: 1099
- Registriert: Dienstag 13. September 2005, 22:49
- Wohnort: Düsseldorf
Wie gestaltet sich die Rechtslage, fällt Poker in den Bereich des Glückspiels (was ja Blödsinn wäre da sind wir uns ja alle einig wink ) ?
Leider ist es noch so. Und es dürfen nur staatliche Casinos Poker anbieten.
Oder ist einfach die Nachfrage zu gering ?
Ne, die Nachfrage ist doch schon da. Spielen doch eine Menge Deutsche im Internet Poker. Kann nur hoffen, dass es irgendwann mal so wird wie in Schweden. Dort werben die Onlinepokerrooms sogar im TV
Leider ist es noch so. Und es dürfen nur staatliche Casinos Poker anbieten.
Oder ist einfach die Nachfrage zu gering ?
Ne, die Nachfrage ist doch schon da. Spielen doch eine Menge Deutsche im Internet Poker. Kann nur hoffen, dass es irgendwann mal so wird wie in Schweden. Dort werben die Onlinepokerrooms sogar im TV

Hallo Gohar, du hattest nach Informationen bzgl. Online-Gambling-Gesetzgebung gefragt!
Warum gibt es keine konkrete Online-Gesetzgebung?
Man darf nie vergessen, dass es fast in jedem Land der Welt Glücksspiel-Gesetze gibt. Diese Gesetze gelten allerdings meist nur für sogenannte Festland Spielstätten. Oft werden die Gesetze dann (mehr schlecht als recht) auf die Online-Spielwelt übertragen. Meistens ist es so, dass staatlich konzessionierte Betreiber Glücksspiele veranstalten dürfen, während dies nicht lizenzierten Casinos verboten ist. Das Internet ist aber aufgrund der weltweiten Verbreitung kaum konkret zu erfassen - die Grenzen sind fließend und kaum wahrnehmbar. Es sind wahrscheinlich weiter über 2000 Online Casinos im Web tätig, von denen einige in einem Staat lizenziert sind, viele andere aber leider nicht. Die rechtliche Grauzone beginnt genau hier. Auch wenn ein solches Casino nicht in dem Land lizenziert ist, aus dem ein Spieler kommt, kann der Spieler im Prinzip dort spielen. Das ist rein theoretisch so, als ob er in diesem Land Urlaub macht und dort in's Casino geht, was nicht verboten ist. Für Spieler selbst ist dabei (auch online) wenig zu befürchten, da man kaum die IP-Adressen aller Surfer überprüfen kann. Aber: Gesetze sind Gesetze. Versagt einem ein nationales Gesetz die Erlaubnis zu spielen, dann ist das im Streitfall so und nicht anders! Sehen wir uns einmal an, wie das in verschiedenen Ländern aussieht. Bitte beachten Sie die in Klammern vermerkten Datumsangaben. Sie geben das Datum der Erstellung/letzten Änderung an.
Die deutschen Gesetze
In Deutschland ist es grundsätzlich nur dem erlaubt, Glücksspiele zu veranstalten, der dafür eine staatliche Lizenz besitzt. Dies gilt im übertragenen Sinn auch für das Online-Recht. Es gibt sowas wie ein nationales Glücksspielrecht, wobei die Durchführung Ländersache ist.
Nicht ganz so klar ist die Situation für Spieler. Es gibt zwar eine klare gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass das man als Deutscher nur dort spielen darf, wo ein in Deutschland konzessionierter Spielort vorliegt. In Deutschland ist das zur Zeit nur ein Casino im Bundesland Hessen. Unklar ist aber, was es bedeutet, wenn man als Deutscher im Ausland in einem irgendwo anders konzessionierten Casino spielt. Hier stellt sich die Frage, ob das vergleichbar mit einem Spiel während des Urlaubs in einem dort zugelassenen Casino ist.
Trotzdem: Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (definiert in § 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft (aus StGB §285).
Und: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (aus StGB§284 (1)).
Der sogenannte Gambelli-Case, der vor dem europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, hat dabei bislang auch kaum eine andere Auswirkung auf die deutschen Gesetze. Dieses Urteil hat es zwar untersagt, dass ein EU-Land einem Glücksspielanbieter aus einem anderen EU-Land das Anbieten seiner Spiele verbietet. Jedoch gibt es Ausnahmen - z. B. wenn ein Land seine inneren Interessen gefährdet sieht. Und von der Ausnahme macht man meistens Gebrauch. Die Gerichte sehen die Paragraphen 284/285 durch das Gambelli Urteil nicht zwangsweise als unwirksam an. Dies gilt auch für das Bewerben solcher Spiele. Einzig das Setzen normaler Links auf Gambling Seiten scheint mittlerweile erlaubt zu sein. Die Entscheidung hängt aber letzten Endes von dem jeweils betroffenen Gericht ab. Eine Rechtssicherheit gibt es in Deutschland - wie so oft - nicht. Es soll schon Gerichte gegeben haben, die der EU-Rechtssprechung folgten und Bewerbung und Betrieb von in der EU lizenzierten Spielstätten erlaubt haben. Ob so ein Richterspruch vor einem anderen Gericht im Falle einer Revision Bestand hat, darf jedoch bezweifelt werden. Interessant vielleicht die Argumentation, wie man dem EU-Recht zustimmte: wenn ein Land Lotterien erlaubt, deren Einnahme nicht nur sozialen Zwecken dienen, sondern wie bei uns z. b. der Finanzierung der Fussball-WM und damit wirtschaftlichen Interessen, dann muss auch ein Glücksspielangebot, dass in einem EU-Mitgliedsstaat lizenziert ist, erlaubt werden....(01.07.05)
http://www.casino-webweiser.de/gesetze.htm
Ist das Spielen im Internet bei Online-Casinos strafbar?
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar (§ 284 StGB). Auf den durch das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01) ausgelösten Streit, ob es sich hierbei um eine deutsche Genehmigung handeln muss oder ob die eines anderen europäischen Staates ausreichend ist, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll hier die Frage geklärt werden, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen sich der Teilnehmer eines Online-Casinos strafbar macht. Vorauszuschicken ist, dass die Betrachtung ausschließlich nach deutschem Recht geschieht. Leider existieren in diesem Bereich keinerlei internationale Abkommen, so dass jedes Land seine eigenen, speziellen Regelungen hat. Gemäß § 285 StGB wird derjenige bestraft, der an einem nicht genehmigten Glücksspiel teilnimmt. Es droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten.
Hier stellt sich nun die Frage, ob diese Norm für alle Online-Casinos weltweit gilt: Macht sich somit der Surfer strafbar, wenn er von Deutschland aus über das Internet bei einem ausländischen Veranstalter mitspielt? Und was ist, wenn der ausländische Veranstalter zwar über keine deutsche Genehmigung verfügt, aber über eine Konzession seines Heimatlandes? Liegt auch dann eine Straftat vor? Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgeber soll unter die §§ 284ff. StGB grundsätzlich auch jedes ausländische Online-Casino fallen, wenn es in Deutschland abrufbar ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Veranstalter sich im Ausland verstecke und die Strafvorschriften ins Leere liefen. Da von Deutschland aus jede Webseite abrufbar ist, hieße dies, dass man zu einer uferlosen Anwendung des deutschen Strafrechts kommen würde.
Daher begrenzt die Rechtsprechung anhand bestimmter Kriterien die Anwendung deutschen Rechts. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass deutsches Recht nur dann zum Zuge kommen soll, wenn die Webseite (auch) in Deutschland bestimmungsgemäß abgerufen wird. Dies wird anhand bestimmter Merkmale (u.a. Sprache, Währung, Top-Level-Domain, Leistungsort) ermittelt.
In der strafgerichtlichen Rechtsprechung dagegen herrscht noch große Uneinigkeit. Eine klare Linie ist hier nur sehr schwer erkennbar. Das wichtigste Urteil ist in diesem Zusammenhang ist der Fall „Ausschwitz-Lüge“, den der BGH Ende 2000 zu beurteilen hatte (Urt. v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00). Ein Australier hatte auf dem Fünften Kontinent eine Webseite ins Internet gestellt, auf der er - Seite 3 - den Völkermord an den Juden leugnete. Dies erfüllt nach deutschem Recht den Tatbestand der Volksverhetzung. Der BGH bejahte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts mit dem Argument, dass die Webseiten den Internetnutzern auch in Deutschland zugänglich gemacht worden waren. Der BGH
hat sich damit praktisch der Meinung des Gesetzgebers angeschlossen, dass die bloße Abrufbarkeit ausreicht, um das StGB anzuwenden.
Folgt man dieser Ansicht, hieße dies, dass sich sogar derjenige strafbar macht, der bei einem ausländischen Online-Casino teilnimmt, auch wenn das Glücksspiel im Heimatland des Veranstalters staatlich zugelassen und rechtmäßig ist. Auch käme man bei einer solchen Interpretation zu dem absurden Ergebnis, dass sich ein Teilnehmer beim Aufruf der Online-Casino-Seiten von Deutschland aus strafbar macht. Reist der Teilnehmer dagegen in das Heimatland des Online-Casinos und ruft dort die Seiten ab oder spielt gar vor Ort, geht er straffrei aus. Ein wohl nicht nachvollziehbares Ergebnis. Der BGH hat daher zur Recht für dieses Urteil weitestgehend harsche Kritik aus der Literatur einstecken müssen. Zu recht wird den Richtern vorgeworfen, dass sie damit ausnahmslos alle Fälle, unabhängig davon, ob sie überhaupt einen inneren Bezug zur Bundesrepublik haben, deutschem Recht unterstellen. Eine solche Sichtweise verkennt den globalen Charakter des Internets. Würde
nämlich jeder Staat dieser Erde einer solch uferlosen Ansicht folgen, käme es zum absoluten Chaos. Die Literatur wendet daher die aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bekannten Kriterien entsprechend auf den strafrechtlichen Bereich an und überprüft, ob ein bestimmungsgemäßer Abruf vorliegt.
In der Praxis wird dieser eigentlich unhaltbare Zustand dadurch ausgeglichen, dass Verurteilungen wegen der bloßen Teilnahme an Online-Casinos praktisch so gut wie kaum vorkommen. Sollte es dennoch einmal zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kommen, wird das Verfahren in aller Regel wegen der Geringe der Schuld eingestellt.
Warum gibt es keine konkrete Online-Gesetzgebung?
Man darf nie vergessen, dass es fast in jedem Land der Welt Glücksspiel-Gesetze gibt. Diese Gesetze gelten allerdings meist nur für sogenannte Festland Spielstätten. Oft werden die Gesetze dann (mehr schlecht als recht) auf die Online-Spielwelt übertragen. Meistens ist es so, dass staatlich konzessionierte Betreiber Glücksspiele veranstalten dürfen, während dies nicht lizenzierten Casinos verboten ist. Das Internet ist aber aufgrund der weltweiten Verbreitung kaum konkret zu erfassen - die Grenzen sind fließend und kaum wahrnehmbar. Es sind wahrscheinlich weiter über 2000 Online Casinos im Web tätig, von denen einige in einem Staat lizenziert sind, viele andere aber leider nicht. Die rechtliche Grauzone beginnt genau hier. Auch wenn ein solches Casino nicht in dem Land lizenziert ist, aus dem ein Spieler kommt, kann der Spieler im Prinzip dort spielen. Das ist rein theoretisch so, als ob er in diesem Land Urlaub macht und dort in's Casino geht, was nicht verboten ist. Für Spieler selbst ist dabei (auch online) wenig zu befürchten, da man kaum die IP-Adressen aller Surfer überprüfen kann. Aber: Gesetze sind Gesetze. Versagt einem ein nationales Gesetz die Erlaubnis zu spielen, dann ist das im Streitfall so und nicht anders! Sehen wir uns einmal an, wie das in verschiedenen Ländern aussieht. Bitte beachten Sie die in Klammern vermerkten Datumsangaben. Sie geben das Datum der Erstellung/letzten Änderung an.
Die deutschen Gesetze
In Deutschland ist es grundsätzlich nur dem erlaubt, Glücksspiele zu veranstalten, der dafür eine staatliche Lizenz besitzt. Dies gilt im übertragenen Sinn auch für das Online-Recht. Es gibt sowas wie ein nationales Glücksspielrecht, wobei die Durchführung Ländersache ist.
Nicht ganz so klar ist die Situation für Spieler. Es gibt zwar eine klare gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass das man als Deutscher nur dort spielen darf, wo ein in Deutschland konzessionierter Spielort vorliegt. In Deutschland ist das zur Zeit nur ein Casino im Bundesland Hessen. Unklar ist aber, was es bedeutet, wenn man als Deutscher im Ausland in einem irgendwo anders konzessionierten Casino spielt. Hier stellt sich die Frage, ob das vergleichbar mit einem Spiel während des Urlaubs in einem dort zugelassenen Casino ist.
Trotzdem: Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (definiert in § 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft (aus StGB §285).
Und: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (aus StGB§284 (1)).
Der sogenannte Gambelli-Case, der vor dem europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, hat dabei bislang auch kaum eine andere Auswirkung auf die deutschen Gesetze. Dieses Urteil hat es zwar untersagt, dass ein EU-Land einem Glücksspielanbieter aus einem anderen EU-Land das Anbieten seiner Spiele verbietet. Jedoch gibt es Ausnahmen - z. B. wenn ein Land seine inneren Interessen gefährdet sieht. Und von der Ausnahme macht man meistens Gebrauch. Die Gerichte sehen die Paragraphen 284/285 durch das Gambelli Urteil nicht zwangsweise als unwirksam an. Dies gilt auch für das Bewerben solcher Spiele. Einzig das Setzen normaler Links auf Gambling Seiten scheint mittlerweile erlaubt zu sein. Die Entscheidung hängt aber letzten Endes von dem jeweils betroffenen Gericht ab. Eine Rechtssicherheit gibt es in Deutschland - wie so oft - nicht. Es soll schon Gerichte gegeben haben, die der EU-Rechtssprechung folgten und Bewerbung und Betrieb von in der EU lizenzierten Spielstätten erlaubt haben. Ob so ein Richterspruch vor einem anderen Gericht im Falle einer Revision Bestand hat, darf jedoch bezweifelt werden. Interessant vielleicht die Argumentation, wie man dem EU-Recht zustimmte: wenn ein Land Lotterien erlaubt, deren Einnahme nicht nur sozialen Zwecken dienen, sondern wie bei uns z. b. der Finanzierung der Fussball-WM und damit wirtschaftlichen Interessen, dann muss auch ein Glücksspielangebot, dass in einem EU-Mitgliedsstaat lizenziert ist, erlaubt werden....(01.07.05)
http://www.casino-webweiser.de/gesetze.htm
Ist das Spielen im Internet bei Online-Casinos strafbar?
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar (§ 284 StGB). Auf den durch das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01) ausgelösten Streit, ob es sich hierbei um eine deutsche Genehmigung handeln muss oder ob die eines anderen europäischen Staates ausreichend ist, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll hier die Frage geklärt werden, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen sich der Teilnehmer eines Online-Casinos strafbar macht. Vorauszuschicken ist, dass die Betrachtung ausschließlich nach deutschem Recht geschieht. Leider existieren in diesem Bereich keinerlei internationale Abkommen, so dass jedes Land seine eigenen, speziellen Regelungen hat. Gemäß § 285 StGB wird derjenige bestraft, der an einem nicht genehmigten Glücksspiel teilnimmt. Es droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten.
Hier stellt sich nun die Frage, ob diese Norm für alle Online-Casinos weltweit gilt: Macht sich somit der Surfer strafbar, wenn er von Deutschland aus über das Internet bei einem ausländischen Veranstalter mitspielt? Und was ist, wenn der ausländische Veranstalter zwar über keine deutsche Genehmigung verfügt, aber über eine Konzession seines Heimatlandes? Liegt auch dann eine Straftat vor? Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgeber soll unter die §§ 284ff. StGB grundsätzlich auch jedes ausländische Online-Casino fallen, wenn es in Deutschland abrufbar ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Veranstalter sich im Ausland verstecke und die Strafvorschriften ins Leere liefen. Da von Deutschland aus jede Webseite abrufbar ist, hieße dies, dass man zu einer uferlosen Anwendung des deutschen Strafrechts kommen würde.
Daher begrenzt die Rechtsprechung anhand bestimmter Kriterien die Anwendung deutschen Rechts. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass deutsches Recht nur dann zum Zuge kommen soll, wenn die Webseite (auch) in Deutschland bestimmungsgemäß abgerufen wird. Dies wird anhand bestimmter Merkmale (u.a. Sprache, Währung, Top-Level-Domain, Leistungsort) ermittelt.
In der strafgerichtlichen Rechtsprechung dagegen herrscht noch große Uneinigkeit. Eine klare Linie ist hier nur sehr schwer erkennbar. Das wichtigste Urteil ist in diesem Zusammenhang ist der Fall „Ausschwitz-Lüge“, den der BGH Ende 2000 zu beurteilen hatte (Urt. v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00). Ein Australier hatte auf dem Fünften Kontinent eine Webseite ins Internet gestellt, auf der er - Seite 3 - den Völkermord an den Juden leugnete. Dies erfüllt nach deutschem Recht den Tatbestand der Volksverhetzung. Der BGH bejahte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts mit dem Argument, dass die Webseiten den Internetnutzern auch in Deutschland zugänglich gemacht worden waren. Der BGH
hat sich damit praktisch der Meinung des Gesetzgebers angeschlossen, dass die bloße Abrufbarkeit ausreicht, um das StGB anzuwenden.
Folgt man dieser Ansicht, hieße dies, dass sich sogar derjenige strafbar macht, der bei einem ausländischen Online-Casino teilnimmt, auch wenn das Glücksspiel im Heimatland des Veranstalters staatlich zugelassen und rechtmäßig ist. Auch käme man bei einer solchen Interpretation zu dem absurden Ergebnis, dass sich ein Teilnehmer beim Aufruf der Online-Casino-Seiten von Deutschland aus strafbar macht. Reist der Teilnehmer dagegen in das Heimatland des Online-Casinos und ruft dort die Seiten ab oder spielt gar vor Ort, geht er straffrei aus. Ein wohl nicht nachvollziehbares Ergebnis. Der BGH hat daher zur Recht für dieses Urteil weitestgehend harsche Kritik aus der Literatur einstecken müssen. Zu recht wird den Richtern vorgeworfen, dass sie damit ausnahmslos alle Fälle, unabhängig davon, ob sie überhaupt einen inneren Bezug zur Bundesrepublik haben, deutschem Recht unterstellen. Eine solche Sichtweise verkennt den globalen Charakter des Internets. Würde
nämlich jeder Staat dieser Erde einer solch uferlosen Ansicht folgen, käme es zum absoluten Chaos. Die Literatur wendet daher die aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bekannten Kriterien entsprechend auf den strafrechtlichen Bereich an und überprüft, ob ein bestimmungsgemäßer Abruf vorliegt.
In der Praxis wird dieser eigentlich unhaltbare Zustand dadurch ausgeglichen, dass Verurteilungen wegen der bloßen Teilnahme an Online-Casinos praktisch so gut wie kaum vorkommen. Sollte es dennoch einmal zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kommen, wird das Verfahren in aller Regel wegen der Geringe der Schuld eingestellt.
- Gohar
- ITP Stammgast
- Beiträge: 259
- Registriert: Freitag 16. September 2005, 14:48
- Wohnort: Bochum
Danke HeartBeat...
...für die Zusammenstellung der Informationen
Manometer, komplizierter geht es wohl kaum noch. Die Einen sagen das, die Anderen jenes und die EU sagt sowieso was ganz anderes.
Ich vermute in dem Zustand der Rechtsunsicherheit werden wir auf Jahre blieben. Schade denn das fördert den Pokerboom in D´land sicherlich nicht.
Naja, wenigstens können wir uns jetzt alle ein bißchen wie Bonnie & Clyde fühlen - wir machen was halbillegales
Manometer, komplizierter geht es wohl kaum noch. Die Einen sagen das, die Anderen jenes und die EU sagt sowieso was ganz anderes.
Ich vermute in dem Zustand der Rechtsunsicherheit werden wir auf Jahre blieben. Schade denn das fördert den Pokerboom in D´land sicherlich nicht.
Naja, wenigstens können wir uns jetzt alle ein bißchen wie Bonnie & Clyde fühlen - wir machen was halbillegales

Habe auch etwas interessantes gefunden:
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar. Das ist klar.
Was aber gilt für den bloßen Mitspieler? Macht auch er sich strafbar? Wenn ja, gilt das auch, wenn das Online-Casino in seinem Heimatland über eine Lizenz verfügt? Wie begrenzt die Rechtsprechung überhaupt die Anwendung deutschen Rechts bei Internet-Sachen?
Der aktuelle Podcast geht all diesen Fragen nach und versucht eine Antwort zu geben.
http://www.law-podcasting.de/ist-das-mi ... t-strafbar
Wer als Veranstalter ein Glücksspiel, worunter auch ein Online-Casino fällt, anbietet, ohne über die entsprechende staatliche Genehmigung zu verfügen, macht sich strafbar. Das ist klar.
Was aber gilt für den bloßen Mitspieler? Macht auch er sich strafbar? Wenn ja, gilt das auch, wenn das Online-Casino in seinem Heimatland über eine Lizenz verfügt? Wie begrenzt die Rechtsprechung überhaupt die Anwendung deutschen Rechts bei Internet-Sachen?
Der aktuelle Podcast geht all diesen Fragen nach und versucht eine Antwort zu geben.
http://www.law-podcasting.de/ist-das-mi ... t-strafbar
- Gohar
- ITP Stammgast
- Beiträge: 259
- Registriert: Freitag 16. September 2005, 14:48
- Wohnort: Bochum
Ich würde ja niemals an privaten Pokerrunden teilnehmen...
... das mal vorweg
Aber so kann es kommen:
Preiswerte Geldstrafen“ für illegale Pokerrunden
ERSTELLT 10.08.06, 07:09h
Artikel mailen
Druckfassung
SIEGBURG / EITORF. „Es ist kein großes Abenteuer, aber es ist nicht erlaubt.“ Und deshalb verurteilte Richter Josef Fünfzig zwei der drei Angeklagten wegen der Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel zu je 300 Euro Geldstrafe. Der dritte im Bund muss ebenfalls 300 Euro Strafe zahlen. Er hatte sich zwar in der Nacht zum 3. Februar dieses Jahres an der verbotenen Pokerrunde nicht beteiligt, aber die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Ein weiterer Beschuldigter bekommt in diesen Tagen einen Strafbefehl über 1400 Euro aufgebrummt. Auch ihm warf der Staatsanwalt vor, das Glücksspiel ermöglicht zu haben. Dass das Verfahren für ihn viel teurer wurde, hat einen simplen Grund. Der Mann war in gleicher Angelegenheit bereits vorbestraft.
Die Angeklagten, die allesamt aus Eitorf kommen, trafen sich in den Räumen eines Multikultivereins. Irgendwann, so sagte einer der Angeklagten vor Gericht, sei es passiert. „Wir hatten was getrunken“, und schon war die Pokerrunde mit Einsätzen von bis zu 50 Euro eröffnet. Die Polizei, die die Runde hopsnahm, stellte bei den Angeklagten 250, 320 beziehungsweise 400 Euro sicher. Diese Beträge zog Richter Fünfzig ein. „Was weg ist, ist weg.“ Außerdem könne er von Gesetzes wegen gar nicht anders entscheiden, zumal die Geldstrafen „ganz preiswert“ seien. (sl)
http://www.rundschau-online.de/html/art ... 0117.shtml
Aber so kann es kommen:
Preiswerte Geldstrafen“ für illegale Pokerrunden
ERSTELLT 10.08.06, 07:09h
Artikel mailen
Druckfassung
SIEGBURG / EITORF. „Es ist kein großes Abenteuer, aber es ist nicht erlaubt.“ Und deshalb verurteilte Richter Josef Fünfzig zwei der drei Angeklagten wegen der Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel zu je 300 Euro Geldstrafe. Der dritte im Bund muss ebenfalls 300 Euro Strafe zahlen. Er hatte sich zwar in der Nacht zum 3. Februar dieses Jahres an der verbotenen Pokerrunde nicht beteiligt, aber die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Ein weiterer Beschuldigter bekommt in diesen Tagen einen Strafbefehl über 1400 Euro aufgebrummt. Auch ihm warf der Staatsanwalt vor, das Glücksspiel ermöglicht zu haben. Dass das Verfahren für ihn viel teurer wurde, hat einen simplen Grund. Der Mann war in gleicher Angelegenheit bereits vorbestraft.
Die Angeklagten, die allesamt aus Eitorf kommen, trafen sich in den Räumen eines Multikultivereins. Irgendwann, so sagte einer der Angeklagten vor Gericht, sei es passiert. „Wir hatten was getrunken“, und schon war die Pokerrunde mit Einsätzen von bis zu 50 Euro eröffnet. Die Polizei, die die Runde hopsnahm, stellte bei den Angeklagten 250, 320 beziehungsweise 400 Euro sicher. Diese Beträge zog Richter Fünfzig ein. „Was weg ist, ist weg.“ Außerdem könne er von Gesetzes wegen gar nicht anders entscheiden, zumal die Geldstrafen „ganz preiswert“ seien. (sl)
http://www.rundschau-online.de/html/art ... 0117.shtml
- the mind
- ITP Allstar
-
- Beiträge: 1399
- Registriert: Dienstag 13. September 2005, 02:38
- Wohnort: MG
hi Gohar, danke für die interessante news!
naja, heute hat mir eine tusse von ner kneipe gesagt, dass man mit 10 euro einsatz und ohne geldverschieben auf dem tisch spielen dürfe, diese "info" hat sie sich von der polizei und vom ordnungsamt geholt. 
naja, heute hat mir eine tusse von ner kneipe gesagt, dass man mit 10 euro einsatz und ohne geldverschieben auf dem tisch spielen dürfe, diese "info" hat sie sich von der polizei und vom ordnungsamt geholt. 
Poker... I hardly even know her!
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