Betrug / Abzocke bei Everest Poker !?!
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- Fliegenkiller
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ja wenn das wirklich so war dann mus ich mir wirklich überlegen ob ich weiter im internet Pokern möchte zumindest bei everest!
ich habe von so einem fall allerdings das erste mal gehört aber ich werde mich nochmal informieren bevor ich noch mal mehr auf mein konto einbezahle!
danke für die warnung erst mal!
gruß Fliegenkiller
ich habe von so einem fall allerdings das erste mal gehört aber ich werde mich nochmal informieren bevor ich noch mal mehr auf mein konto einbezahle!
danke für die warnung erst mal!
gruß Fliegenkiller
- Teute78
- ITP Allstar
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- Wohnort: Tilthausen
Abzocke hin oder her, die Software ist eh so ziemlich das Übelste, was es gibt. Eben halt wohl ziemlich fishy, aber das wiegt es imo nicht auf.
"Freiheit schützt man nicht, indem man sie abschafft"
Ich habe auch bei Everest gespielt und die absolut identische E-Mail und Anschuldigung bekommen.
Nach unzähligen E-Mail-Wechseln haben sie dann einfach nicht mehr geantwortet.
Die AGB`s sind bei allen Anbietern ähnlich, deshalb vorher lesen und dann für sich entscheiden, ob man da spielt. Notfalls recherchieren und sich in Foren schlau machen.
Renomierte Pokeranbieter können sich so ein haltloses willkürliches Verhalten nicht leisten, Everest offensichtlich schon.
Ein Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, dass habe ich schon prüfen lassen. Da es allerdings auch Mitarbeiter in Deutschland gibt, wird jetzt der Weg der persönlichen Haftbarkeit eines solchen geprüft. Sollte dies der Fall sein, wird demjenigen dann die Klage zugestellt.
Vorausetzung ist eine Beteiligung am Pokeranbieter, somit ist er Teilhaber und folglich in Anspruch nehmbar.
Sollte nicht der Beweis der Behauptung von Everest erbracht werden, ist eine Auszahlung des Pokerguthabens nebst Zinsen fällig.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Everest kann ich daher nicht zwingend empfehlen.
Nach unzähligen E-Mail-Wechseln haben sie dann einfach nicht mehr geantwortet.
Die AGB`s sind bei allen Anbietern ähnlich, deshalb vorher lesen und dann für sich entscheiden, ob man da spielt. Notfalls recherchieren und sich in Foren schlau machen.
Renomierte Pokeranbieter können sich so ein haltloses willkürliches Verhalten nicht leisten, Everest offensichtlich schon.
Ein Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, dass habe ich schon prüfen lassen. Da es allerdings auch Mitarbeiter in Deutschland gibt, wird jetzt der Weg der persönlichen Haftbarkeit eines solchen geprüft. Sollte dies der Fall sein, wird demjenigen dann die Klage zugestellt.
Vorausetzung ist eine Beteiligung am Pokeranbieter, somit ist er Teilhaber und folglich in Anspruch nehmbar.
Sollte nicht der Beweis der Behauptung von Everest erbracht werden, ist eine Auszahlung des Pokerguthabens nebst Zinsen fällig.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Everest kann ich daher nicht zwingend empfehlen.

- Sonataluna
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- Registriert: Samstag 9. September 2006, 10:43
- Wohnort: Darmstadt
Um dir den angeblichen Gang zum Anwalt zu sparen:
Everest existiert als Limited, vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Selbst WENN ein deutscher Mitarbeiter Gesellschafter WÄRE (Was ich bezweifle), so haftet er NIE mit seinem Privatvermögen, dank Limited.
Everest existiert als Limited, vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Selbst WENN ein deutscher Mitarbeiter Gesellschafter WÄRE (Was ich bezweifle), so haftet er NIE mit seinem Privatvermögen, dank Limited.
Da hast du schon recht, Durchgriffshaftungen hast du aber auch in einer ltd.
Hier ist der Sitz vermutlich hier(Kopie HP Everest):
Die Firma Ultra Internet Media, S.A., Route 138, P.O.Box 1470, Kahnawake, Quebec J0L1B0, Canada, ist Eigentümerin und Betreiberin dieser Webseite.
Finanzielle Transaktionen, die von Spielern außerhalb der USA getätigt werden, werden von der Firma UIM Financial Services Ltd., Innovate Office, Lake View Drive, Nottingham, NG15 0DT, England; DBA www.ask-ibs.com, bearbeitet.
Was anderes findet man ja nicht. Schon dies ist eine Art der Präsentation, wo man geteilter Meinung sein kann.
Grundsätzlich ist dann nach Durchgriffshaftungen zu suchen, wo die ltd. gegründet wurde bzw. ihren Sitz hat und entsprechendes Recht gilt.
Weshalb sollte es da auch nicht die Rechtsscheinhaftung oder vergleichbares wie § 823 BGB iVm 263 StGB geben, was hier einen Durchgriff durchaus begründet.
Die AGB´s der online Anbieter sind schon sehr grenzwertig bzw. hier in D würde man da einen Schwung schon raushauen können.
Aber Everest sehe ich da an forderster Front, mit dubiosen Bergündungen Konten von Usern zu sperren.

Hier ist der Sitz vermutlich hier(Kopie HP Everest):
Die Firma Ultra Internet Media, S.A., Route 138, P.O.Box 1470, Kahnawake, Quebec J0L1B0, Canada, ist Eigentümerin und Betreiberin dieser Webseite.
Finanzielle Transaktionen, die von Spielern außerhalb der USA getätigt werden, werden von der Firma UIM Financial Services Ltd., Innovate Office, Lake View Drive, Nottingham, NG15 0DT, England; DBA www.ask-ibs.com, bearbeitet.
Was anderes findet man ja nicht. Schon dies ist eine Art der Präsentation, wo man geteilter Meinung sein kann.
Grundsätzlich ist dann nach Durchgriffshaftungen zu suchen, wo die ltd. gegründet wurde bzw. ihren Sitz hat und entsprechendes Recht gilt.
Weshalb sollte es da auch nicht die Rechtsscheinhaftung oder vergleichbares wie § 823 BGB iVm 263 StGB geben, was hier einen Durchgriff durchaus begründet.
Die AGB´s der online Anbieter sind schon sehr grenzwertig bzw. hier in D würde man da einen Schwung schon raushauen können.
Aber Everest sehe ich da an forderster Front, mit dubiosen Bergündungen Konten von Usern zu sperren.

- Sonataluna
- ITP Entertainer
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- Beiträge: 795
- Registriert: Samstag 9. September 2006, 10:43
- Wohnort: Darmstadt
Ich sag es noch ein letztes Mal:
Du hast gegen die NUBs verstoßen, du gibst dies zu, du hast Pech. Aber gib ruhig Geld für deinen Anwalt aus, das macht nix, der freut sich ^^
Im Übrigen ist Betrug hier nicht vorliegend, eben da Everest das Recht hat Spieler auszuschließen, aber wie gesagt, nimm dir nen Anwalt und freu dich über rausgeworfenes Geld, der freut sich bestimmt auch
Du hast gegen die NUBs verstoßen, du gibst dies zu, du hast Pech. Aber gib ruhig Geld für deinen Anwalt aus, das macht nix, der freut sich ^^
Im Übrigen ist Betrug hier nicht vorliegend, eben da Everest das Recht hat Spieler auszuschließen, aber wie gesagt, nimm dir nen Anwalt und freu dich über rausgeworfenes Geld, der freut sich bestimmt auch

- Teute78
- ITP Allstar
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- Registriert: Dienstag 20. Februar 2007, 11:54
- Wohnort: Tilthausen
xday hat geschrieben:Da hast du schon recht, Durchgriffshaftungen hast du aber auch in einer ltd.
Hier ist der Sitz vermutlich hier(Kopie HP Everest):
Die Firma Ultra Internet Media, S.A., Route 138, P.O.Box 1470, Kahnawake, Quebec J0L1B0, Canada, ist Eigentümerin und Betreiberin dieser Webseite.
Finanzielle Transaktionen, die von Spielern außerhalb der USA getätigt werden, werden von der Firma UIM Financial Services Ltd., Innovate Office, Lake View Drive, Nottingham, NG15 0DT, England; DBA www.ask-ibs.com, bearbeitet.
Was anderes findet man ja nicht. Schon dies ist eine Art der Präsentation, wo man geteilter Meinung sein kann.
Grundsätzlich ist dann nach Durchgriffshaftungen zu suchen, wo die ltd. gegründet wurde bzw. ihren Sitz hat und entsprechendes Recht gilt.
Weshalb sollte es da auch nicht die Rechtsscheinhaftung oder vergleichbares wie § 823 BGB iVm 263 StGB geben, was hier einen Durchgriff durchaus begründet.
Die AGB´s der online Anbieter sind schon sehr grenzwertig bzw. hier in D würde man da einen Schwung schon raushauen können.
Aber Everest sehe ich da an forderster Front, mit dubiosen Bergündungen Konten von Usern zu sperren.
WTF?
(Deutsches) Strafrecht und zivilrechtliche Ansprüche sind doch erstmal zweierlei. Und wer soll dem im Sinne einer Rechtsscheinhaftung haften? Der Deutsche Mitarbeiter von Everest, der Dir die Mail geschrieben hat?
Und Du strebst nicht ernsthaft ein Strafverfahren an? Da sägst Du den Ast ab, auf dem Du stehst!
In die AGB hast Du übrigens eingewilligt
"Freiheit schützt man nicht, indem man sie abschafft"
@Sonataluna
Grundlegend gehe ich mit deiner Meinung konform, den Anwalt nehme ich erst, wenn ich irgendeine Wunde Stelle gefunden habe, die wirklich Aussicht auf Erfolg verspricht. In meinem Fall sehe ich da nur Chancen bezüglich dessen, dass weder dem Anbieter noch anderen Spielern Schaden entstanden ist, nur das chipdumping iHv sage u schreibe 15$ aus einem H2H ausreichte, um ein Verbot auf Lebenszeit bei Everest zu bekommen.
Kein Thema, Verstoß ist Verstoß, die Folgen habe ich aufgrund der AGB´s zu tragen. Womit ich erhebliche Probleme habe, dass nicht von dem Ermessenspielraum(auch in den AGB´s) Gebrauch gemacht wurde, denn die Schwere der Tat ist unverhältnismäßig hart geahndet worden.
@Teute78
Rechtscheinhaftung und Ansprüche aus § 823 BGB iVm 263 StGB waren nur Beispiele, die einen Durchgriff in D begründen können
eine direkte Anwendung ist hier schwer auf eine Sperrung eines PokerKontos anzuwenden
Hier müßte man aufgrund der Sperrung vielleicht einen Verstoß gegen die AGB´s bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen, einher geht der Schaden, indem du nicht auf dein Guthaben deines Pokerkontos zugreifen kannst.
Im Zweifel müßte man hier die Entsperrung des Pokerkontos erwirken, so dass wieder darüber verfügt werden kann, oder man vergleicht sich und die Sache ist vom Tisch, und das alles gegenüber einem im Ausland tätigen Unternehmens und dazu noch bei der unsicheren Rechtslage im Glücksspielbereich......
Nur weil die StGB Norm iVm der BGB Norm steht, strengt man kein Strafverfahren an, das ist ein zivilrechtlicher Anspruch

Grundlegend gehe ich mit deiner Meinung konform, den Anwalt nehme ich erst, wenn ich irgendeine Wunde Stelle gefunden habe, die wirklich Aussicht auf Erfolg verspricht. In meinem Fall sehe ich da nur Chancen bezüglich dessen, dass weder dem Anbieter noch anderen Spielern Schaden entstanden ist, nur das chipdumping iHv sage u schreibe 15$ aus einem H2H ausreichte, um ein Verbot auf Lebenszeit bei Everest zu bekommen.
Kein Thema, Verstoß ist Verstoß, die Folgen habe ich aufgrund der AGB´s zu tragen. Womit ich erhebliche Probleme habe, dass nicht von dem Ermessenspielraum(auch in den AGB´s) Gebrauch gemacht wurde, denn die Schwere der Tat ist unverhältnismäßig hart geahndet worden.
@Teute78
Rechtscheinhaftung und Ansprüche aus § 823 BGB iVm 263 StGB waren nur Beispiele, die einen Durchgriff in D begründen können
eine direkte Anwendung ist hier schwer auf eine Sperrung eines PokerKontos anzuwenden
Hier müßte man aufgrund der Sperrung vielleicht einen Verstoß gegen die AGB´s bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen, einher geht der Schaden, indem du nicht auf dein Guthaben deines Pokerkontos zugreifen kannst.
Im Zweifel müßte man hier die Entsperrung des Pokerkontos erwirken, so dass wieder darüber verfügt werden kann, oder man vergleicht sich und die Sache ist vom Tisch, und das alles gegenüber einem im Ausland tätigen Unternehmens und dazu noch bei der unsicheren Rechtslage im Glücksspielbereich......
Nur weil die StGB Norm iVm der BGB Norm steht, strengt man kein Strafverfahren an, das ist ein zivilrechtlicher Anspruch

- Teute78
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xday hat geschrieben:Nur weil die StGB Norm iVm der BGB Norm steht, strengt man kein Strafverfahren an, das ist ein zivilrechtlicher Anspruch
Und wie begründet sich dann der Anspruch? Vergleiche sind wenigstens hierzulande selten afaik.
"Freiheit schützt man nicht, indem man sie abschafft"
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