Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Bwin: EU mauert gegen Liberalisierungen
Bwin: EU mauert gegen Liberalisierungen
Der EU-Online-Glücksspielmarkt bleibt weiterhin rechtlich zersplittert. Bwin ist dennoch auf Einkaufstour und will den Pokeranbieter WPTE übernehmen.
Für Online-Glücksspielanbieter Bwin wird es ein heißer Herbst: Am 8. September entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber, ob ein nationales Sportwettenmonopol in Portugal mit geltendem Europarecht vereinbar ist. Beklagter ist die Glücksspielautorität in Portugal, die ihrerseits Bußgelder, unter anderen gegen Bwin, verhängt hatte. Denn nach „nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa in Portugal Sportwetten anbieten", erklärt Glücksspielanwalt Martin Arendts.
Und Portugal ist nicht das einzige EU-Land, wo diese Rechtsfragen geklärt werden sollen: In seinem Schlussantrag an den EuGH vom 16. Juli dieses Jahres plädiert Generalanwalt Paolo Mengozzi dafür, Bwin in Spanien nicht von der Gewinnsteuer zu befreien. Die Kommission hat zuvor die Steuerpflicht von Bwin wegen Diskriminierung im Vergleich mit von der Steuer befreiten öffentlichen oder gemeinnützigen Glücksspielanbietern in Frage gestellt - „der Steuerstreit ist programmiert", so Bwin-Sprecher Kevin O'Neal.
Der EuGH soll diese Frage nun im November entscheiden. Auch in Frankreich will Bwin aktiv bleiben: Ab 1. Jänner 2010 gilt ein liberaleres Glücksspielgesetz. Dennoch werden sich die Lizenzen für Bwin dort um ein weiteres Quartal verschieben, so O'Neal. In Italien ist Bwin vergleichsweise erfolgreicher, vor allem mit dem Pokerspiel.
Poker wird Cashcow
Poker hat sich überhaupt zur Cashcow des Unternehmens gemausert: Der Nettoumsatz liegt hier im ersten Halbjahr 2009 bei 48 Millionen €, das sind fast 27 Prozent Umsatzanteil; im Vergleichszeitraum 2008 waren es noch 21 Prozent. Deshalb will Bwin in diesem Bereich weiter wachsen: Laut gutinformierten Kreisen will Bwin die Pokerfirma World Poker Tour Enterprises (WPTE) übernehmen. Der Übernahmewert: zehn Millionen US-Dollar. Bwin hält sich bedeckt: „Das ist noch nicht spruchreif", so O'Neal.
Insgesamt ist der Umsatz von Bwin um 2,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahreshalbjahr gestiegen, doch der Nettoumsatz von 180 Millionen € ist im Halbjahr gleich geblieben. Der Grund: Der Ertrag je Spieler ist krisenbedingt um sechs Prozent im zweiten Quartal gefallen. Am Brutto-umsatz von bis zu 450 Milionen € bis Jahresende hält Bwin-Chef Norbert Teufelberger fest, ebenso an einer Dividendenquote zwischen 30 und 50 Prozent.
Quelle: http://www.wirtschaftsblatt.at/home/boe ... pos=r.1.NT
Der EU-Online-Glücksspielmarkt bleibt weiterhin rechtlich zersplittert. Bwin ist dennoch auf Einkaufstour und will den Pokeranbieter WPTE übernehmen.
Für Online-Glücksspielanbieter Bwin wird es ein heißer Herbst: Am 8. September entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber, ob ein nationales Sportwettenmonopol in Portugal mit geltendem Europarecht vereinbar ist. Beklagter ist die Glücksspielautorität in Portugal, die ihrerseits Bußgelder, unter anderen gegen Bwin, verhängt hatte. Denn nach „nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa in Portugal Sportwetten anbieten", erklärt Glücksspielanwalt Martin Arendts.
Und Portugal ist nicht das einzige EU-Land, wo diese Rechtsfragen geklärt werden sollen: In seinem Schlussantrag an den EuGH vom 16. Juli dieses Jahres plädiert Generalanwalt Paolo Mengozzi dafür, Bwin in Spanien nicht von der Gewinnsteuer zu befreien. Die Kommission hat zuvor die Steuerpflicht von Bwin wegen Diskriminierung im Vergleich mit von der Steuer befreiten öffentlichen oder gemeinnützigen Glücksspielanbietern in Frage gestellt - „der Steuerstreit ist programmiert", so Bwin-Sprecher Kevin O'Neal.
Der EuGH soll diese Frage nun im November entscheiden. Auch in Frankreich will Bwin aktiv bleiben: Ab 1. Jänner 2010 gilt ein liberaleres Glücksspielgesetz. Dennoch werden sich die Lizenzen für Bwin dort um ein weiteres Quartal verschieben, so O'Neal. In Italien ist Bwin vergleichsweise erfolgreicher, vor allem mit dem Pokerspiel.
Poker wird Cashcow
Poker hat sich überhaupt zur Cashcow des Unternehmens gemausert: Der Nettoumsatz liegt hier im ersten Halbjahr 2009 bei 48 Millionen €, das sind fast 27 Prozent Umsatzanteil; im Vergleichszeitraum 2008 waren es noch 21 Prozent. Deshalb will Bwin in diesem Bereich weiter wachsen: Laut gutinformierten Kreisen will Bwin die Pokerfirma World Poker Tour Enterprises (WPTE) übernehmen. Der Übernahmewert: zehn Millionen US-Dollar. Bwin hält sich bedeckt: „Das ist noch nicht spruchreif", so O'Neal.
Insgesamt ist der Umsatz von Bwin um 2,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahreshalbjahr gestiegen, doch der Nettoumsatz von 180 Millionen € ist im Halbjahr gleich geblieben. Der Grund: Der Ertrag je Spieler ist krisenbedingt um sechs Prozent im zweiten Quartal gefallen. Am Brutto-umsatz von bis zu 450 Milionen € bis Jahresende hält Bwin-Chef Norbert Teufelberger fest, ebenso an einer Dividendenquote zwischen 30 und 50 Prozent.
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Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?
Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?
Dieser Aufsatz ist erschienen in der aktuellen Ausgabe von Medien & Recht International 2/2009, S. 41-50
Poker ist ein Glücksspiel. Dies ist die unreflektierte Auffassung vieler Juristen seit über 100 Jahren. Ein so pauschales Urteil entspricht jedoch weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zur Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen ergangen ist noch trifft es auf die heute beliebteste Pokervariante Texas Hold'em zu. Der bislang noch fehlende Beweis wurde durch den ersten groß angelegten Feldversuch in Deutschland unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH1) erbracht und in einem Berufungsurteil des LG Karlsruhe bestätigt.
Der Beitrag wertet die Ergebnisse des Feldversuchs aus und stellt die straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen dar. Zum Abschluss wird die gesetzgeberische Zielsetzung der Privilegierung von Geschicklichkeitsspielen am Beispiel des Poker beleuchtet.
......
II. Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?
Ob Texas Hold'em nun Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist, ist von zentraler Bedeutung für eine weitere rechtliche Bewertung. Sowohl § 284 StGB als auch § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gehen nämlich vom Begriff des Glücksspiels aus. Dagegen finden die §§ 33c ff. GewO gem. § 33 h Nr. 3 GewO keine Anwendung auf andere Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 S. 1 GewO,13) die
Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Entscheidend für eine Einordnung sind die Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat.
....
2.1 Einflussnahmemöglichkeiten
Damit ein Spiel nicht nur oder maßgeblich vom Glück abhängt, ist zunächst erforderlich, dass es ausreichend schwierig zu erlernen ist, um überhaupt als Geschicklichkeitsspiel in Betracht zu kommen. Der Spieler muss also durch eine gewisse Übung ein hinreichendes Maß an Spielfertigkeit (mit anderen Worten ein hinreichendes Geschick) erlangen können.22) Maßgebliche Fertigkeiten sind dabei
nach der Rechtsprechung vor allem geistige und körperliche Fähigkeiten (insbesondere gute Merkfähigkeit und schnelle Kombinationsgabe), Kenntnisse wie die Beherrschung der Spielregeln sowie die Übung und Aufmerksamkeit der Spieler.23) Als Beispiel kann hier etwa das Dart-Spiel herangezogen werden. Hier muss die Fähigkeit zur Kontrolle über die Flugbahn des Pfeils und damit zum gezielten Wurf erst erlernt werden.
Wendet man dies auf Texas Hold'em an, so zeigt sich, dass für ein erfolgreiches Spiel eine Vielzahl an Fertigkeiten notwendig ist.24) Texas Hold'em wird mit 52 Karten (französisches Blatt) und Spielchips (Jetons) gespielt. Gewinner einer Hand ist derjenige, der entweder als einziger im Spiel verbleibt oder bei einem Showdown das beste Blatt zeigt. Entscheidender Unterschied zur Variante des Draw Poker ist dabei, dass in verschiedenen Phasen Gemeinschaftskarten aufgedeckt werden, aus denen alle Spieler jeweils ihre "beste Hand" bilden können, sowie dass hier wesentlich mehr Setzrunden pro Spiel vorgesehen sind als beim herkömmlichen Poker.25)
Der Spieler muss zunächst einmal hinreichend regelkundig sein, was die Kenntnisse der Setzmöglichkeiten beinhaltet.
Weiterhin erstrecken sich die theoretischen Kenntnisse auf die spielstrategischen Möglichkeiten. Diese sind gerade bei Texas Hold'em besonders vielfältig und können hier nur auszugsweise skizziert werden, da die zugrunde liegende Fachliteratur mittlerweile mehr als 100 Bücher umfasst.26) Die Strategiemöglichkeiten beziehen sich vor allem auf die Anzahl der Spieler27), die Spielertypen28) und das Table image29), die Position30), die Blinds & Stacks31) sowie die Pot odds32). Weitere Strategien beziehen sich auf die jeweiligen
Handlungsmöglichkeiten call, bet, raise oder fold. Prominent sind diesbezüglich die Möglichkeit von blind-stealing33), bluff34), semi-bluff35), value-bet36), informationbet37), slowplay38), check-raise39) und change-gears40).
Texas Hold'em erfordert auch ein hohes Maß an Konzentration, da der Spieler gezwungen ist, unter Zeitdruck möglichst schnell Spielentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus muss sich der Spieler die Verhaltensweise und die Karten seiner Mitspieler in den vorangegangenen Runden einprägen, um so Schlüsse über deren zukünftiges Verhalten ziehen zu können. Schließlich wird von dem Spieler verlangt, dass er seine theoretischen Kenntnisse in einer Wettkampfsituation umsetzt. Dies erfordert ein hohes Maß an Disziplin und Übung. Folglich setzt Texas Hold'em die Beherrschung einer Vielzahl von Fertigkeiten voraus, die erst erlernt werden müssen. Texas Hold'em kann durch das Geschick des Spielers beeinflusst werden.
Zugleich zeigt sich damit, dass bei Texas Hold'em sogar mehr Einflussnahmemöglichkeiten vorhanden sind als etwa beim Skat. Beim Skat bestehen zwar aufgrund der Möglichkeit des Reizens und der vollständigen Verteilung der Karten Quellen der Informationsgewinnung über die Spielstärke der Mitspieler. Vollständige Informationen über die Zusammensetzung der Hände der Gegner lassen sich jedoch
auch dadurch nicht erlangen. Dies gilt auch für die Möglichkeit des Mitzählens von bereits ausgespielten Karten, da die verbleibenden Karten auf die beiden Spieler beliebig verteilt werden können. Darüber hinaus spielt die Zufälligkeit der Kartenverteilung beim Skat eine wesentlich größere Rolle als bei Texas Hold'em. Während es beim Skat sog. "gemachte Hände" gibt, die der Spieler nur noch "herunterspielen" zu braucht, nützen auch dem besonders geübten Spieler seine Fähigkeiten nichts, wenn er ein sehr schlechtes Blatt erhält.41) Hier weiß er allenfalls, dass er dasSpiel hoch verlieren wird.
Vergleichbares gibt es bei Texas Hold'em nicht. Der Spieler kann vielmehr jederzeit, auch mit schlechten Karten, durch taktisches Geschick alle Spieler zur Aufgabe drängen, so dass er gewinnt oder seinen Verlust durch eigene Aufgabe der Hand auf nahezu Null reduzieren.42) Dies wird in einigen Entscheidungen der Rechtsprechung (vermutlich aufgrund fehlender Kenntnis des Spielablaufs) völlig verkannt und angenommen, dass nur die an den Spieler ausgeteilten Karten spielentscheidend seien43). Dabei haben mehrere Studien ergeben, dass in über 88% der Pokerspiele nicht der Spieler gewinnt, der die besten Karten erhalten hat44).
2.2 Durchschnittsspieler
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Spieler das Spielergebnis auch überwiegend durch Geschicklichkeit beeinflussen kann, muss nach allgemeiner Ansicht auf den Durchschnittsspieler abgestellt werden.45) Insbesondere haben bloße mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen unberücksichtigt zu bleiben, da sie nicht die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers
widerspiegeln.46) Abzustellen ist dabei auf das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist und nicht den geübteren oder besonders geübten Spieler.47) Wie die Rechtsprechung deutlich macht, ist jedoch auch bei diesem Durchschnittsspieler nicht die Anfängersituation ausschlaggebend, da ansonsten die überwiegende Anzahl der gemischten Spiele Glücksspielcharakter hätte. So wird etwa beim bereits genannten Dart-Spiel der blutige Anfänger seinen Pfeilwurf regelmäßig noch nicht kontrollieren können, so dass das von ihm erzielte Ergebnis nur vom Zufall abhängen wird. Denn nur in den seltensten Fällen werden die Durchschnittsspieler bereits vor Spielbeginn all die Fähigkeiten beherrschen, auf denen die Geschicklichkeit beruht.
Entscheidend ist damit, "ob die zufallsüberwindende Geschicklichkeit von einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in einer so kurzen Zeit erworben werden kann, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt." 48) Der Durchschnittsspieler muss demnach spielinteressiert sein und er muss die zu tolerierende Einübungsphase bereits gespielt und damit die Anfängersituation überwunden haben. Dabei darf diese Einübungsphase die Länge einer durchschnittlichen Spielteilnahme bei dem Spiel haben. Erst wenn ein Spieler diese Voraussetzungen erfüllt, verfügt er über den Kenntnisstand eines Durchschnittsspielers.
Für Texas Hold'em bedeutet dies, dass der Durchschnittsspieler im Rahmen einer Einübungsphase zunächst einmal die Regeln zu erlernen hat und dann eine bestimmte Anzahl von Übungsspielen absolvieren muss, die der durchschnittlichen Länge einer Spielteilnahme entsprechen.
(c) Zusammenfassung
Damit lässt sich festhalten, dass bei einem Spiel wie Texas Hold'em, bei dem die Teilnehmer gegeneinander antreten, nur durch einen praktischen Test mit Probanden eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob der Durchschnittsspieler mit seiner Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels überwiegend beeinflussen kann. Im Rahmen dieses Tests müssen Durchschnittsspieler gegen Spieler antreten, die nach dem reinen Zufallsprinzip spielen.
Gewinnen die Durchschnittsspieler überwiegend – also in mehr als 50% der Fälle – so liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor. Dazu muss eine reale Wettkampfsituation in der Form eines Feldversuchs vorliegen, die die Durchschnittsspieler veranlasst, eine möglichst gute Leistung abzugeben. Es zeigt sich, dass eine bloße subjektive Wertung bzw. abstrakte Abwägung, wie sie bisher in Literatur und Rechtsprechung zur Einordnung von Texas Hold'em als Glücksoder Geschicklichkeitsspiel zugrunde lag, nicht ausreichend ist. Dies gilt auch für die Ansätze, die bei der Beurteilung zwischen Turnierspielen und Cash Games unterscheiden. Auch hier kann nur durch einen eben beschriebenen Feldversuch für eine Spielvariante eine Einordnung erfolgen. 2.4 Durchführung eines praktischen Tests durch die
TÜV Rheinland Secure iT GmbH und Ergebnisse Ein solcher praktischer Test, ausgerichtet an den Voraussetzungen der Rechtsprechung, wurde durch die TÜV Rheinland Secure iT GmbH durchgeführt.64) Dabei wurde die folgende Spielvarianten getestet: No Limit und Fixed
Limit Hold'em (nach den Standardregeln), sechs Spieler an einem Tisch, 30 Sekunden Zeit, um eine Spielhandlung durchzuführen, Anfangsstand des Spielkontos 2000 Chips, Minimum buy-in: No Limit 40 Chips, Limit 20 Chips – Maximum buy-in: No Limit 200 Chips (buy-in = Chips die an den Tisch mitgenommen werden dürfen), Small Blind (kleiner Pflichteinsatz) 1 Chip, Big Blind (großer Pflichteinsatz) 2 Chips, Small Bet (kleiner Einsatz) 2 Chips, Big Bet (großer Einsatz) 4 Chips, keine Auszahlung vor dem Abschluss von 300 Händen, rebuys (neue Überweisungen auf das Spielkonto), wenn während der ersten 100 Hände 2000 Chips verspielt, während der ersten 200 Hände 3000 Chips verspielt oder während der gesamten 300 Hände 4000 Chips verspielt werden. Nach jedem rebuy ist eine
Spielpause von je 1 Stunde einzuhalten. Bei diesem Test wurde mit einem Fragebogen sichergestellt, dass es sich beiden Teilnehmern um spielinteressierte Personen handelte, die die notwendige Einübungsphase zuvor absolviert hatten, mithin also um Durchschnittsspieler im Sinne der Rechtsprechung.65) Es waren 100 Testpersonen beteiligt, die nach der (ggf. notwendigen) Ausbildung zum Durchschnittsspieler mindestens 6 Stunden bzw. mindestens 300 Spiele unter Realbedingungen an einem überwachten und nach den o.g. Bedingungen durchgeführten Wettkampf teilnahmen. Dieser Test hat ergeben, dass Durchschnittsspieler die zufällig handelnden Spieler signifikant schlagen. Die Aussagekraft (Signifikanz) der Testergebnisse66) für die Gesamtbeurteilung des Spiels wurde nach stochastischen Methoden positiv festgestellt67). Damit wurde bewiesen, dass Texas Hold'em in den untersuchten Serienspielvarianten
ein Geschicklichkeitsspiel ist.68)
Gesamter Artikel: http://www.isa-guide.de/law/articles/26 ... recht.html
Dieser Aufsatz ist erschienen in der aktuellen Ausgabe von Medien & Recht International 2/2009, S. 41-50
Poker ist ein Glücksspiel. Dies ist die unreflektierte Auffassung vieler Juristen seit über 100 Jahren. Ein so pauschales Urteil entspricht jedoch weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zur Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen ergangen ist noch trifft es auf die heute beliebteste Pokervariante Texas Hold'em zu. Der bislang noch fehlende Beweis wurde durch den ersten groß angelegten Feldversuch in Deutschland unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH1) erbracht und in einem Berufungsurteil des LG Karlsruhe bestätigt.
Der Beitrag wertet die Ergebnisse des Feldversuchs aus und stellt die straf- und ordnungsrechtlichen Konsequenzen dar. Zum Abschluss wird die gesetzgeberische Zielsetzung der Privilegierung von Geschicklichkeitsspielen am Beispiel des Poker beleuchtet.
......
II. Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?
Ob Texas Hold'em nun Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist, ist von zentraler Bedeutung für eine weitere rechtliche Bewertung. Sowohl § 284 StGB als auch § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gehen nämlich vom Begriff des Glücksspiels aus. Dagegen finden die §§ 33c ff. GewO gem. § 33 h Nr. 3 GewO keine Anwendung auf andere Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 S. 1 GewO,13) die
Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Entscheidend für eine Einordnung sind die Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat.
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2.1 Einflussnahmemöglichkeiten
Damit ein Spiel nicht nur oder maßgeblich vom Glück abhängt, ist zunächst erforderlich, dass es ausreichend schwierig zu erlernen ist, um überhaupt als Geschicklichkeitsspiel in Betracht zu kommen. Der Spieler muss also durch eine gewisse Übung ein hinreichendes Maß an Spielfertigkeit (mit anderen Worten ein hinreichendes Geschick) erlangen können.22) Maßgebliche Fertigkeiten sind dabei
nach der Rechtsprechung vor allem geistige und körperliche Fähigkeiten (insbesondere gute Merkfähigkeit und schnelle Kombinationsgabe), Kenntnisse wie die Beherrschung der Spielregeln sowie die Übung und Aufmerksamkeit der Spieler.23) Als Beispiel kann hier etwa das Dart-Spiel herangezogen werden. Hier muss die Fähigkeit zur Kontrolle über die Flugbahn des Pfeils und damit zum gezielten Wurf erst erlernt werden.
Wendet man dies auf Texas Hold'em an, so zeigt sich, dass für ein erfolgreiches Spiel eine Vielzahl an Fertigkeiten notwendig ist.24) Texas Hold'em wird mit 52 Karten (französisches Blatt) und Spielchips (Jetons) gespielt. Gewinner einer Hand ist derjenige, der entweder als einziger im Spiel verbleibt oder bei einem Showdown das beste Blatt zeigt. Entscheidender Unterschied zur Variante des Draw Poker ist dabei, dass in verschiedenen Phasen Gemeinschaftskarten aufgedeckt werden, aus denen alle Spieler jeweils ihre "beste Hand" bilden können, sowie dass hier wesentlich mehr Setzrunden pro Spiel vorgesehen sind als beim herkömmlichen Poker.25)
Der Spieler muss zunächst einmal hinreichend regelkundig sein, was die Kenntnisse der Setzmöglichkeiten beinhaltet.
Weiterhin erstrecken sich die theoretischen Kenntnisse auf die spielstrategischen Möglichkeiten. Diese sind gerade bei Texas Hold'em besonders vielfältig und können hier nur auszugsweise skizziert werden, da die zugrunde liegende Fachliteratur mittlerweile mehr als 100 Bücher umfasst.26) Die Strategiemöglichkeiten beziehen sich vor allem auf die Anzahl der Spieler27), die Spielertypen28) und das Table image29), die Position30), die Blinds & Stacks31) sowie die Pot odds32). Weitere Strategien beziehen sich auf die jeweiligen
Handlungsmöglichkeiten call, bet, raise oder fold. Prominent sind diesbezüglich die Möglichkeit von blind-stealing33), bluff34), semi-bluff35), value-bet36), informationbet37), slowplay38), check-raise39) und change-gears40).
Texas Hold'em erfordert auch ein hohes Maß an Konzentration, da der Spieler gezwungen ist, unter Zeitdruck möglichst schnell Spielentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus muss sich der Spieler die Verhaltensweise und die Karten seiner Mitspieler in den vorangegangenen Runden einprägen, um so Schlüsse über deren zukünftiges Verhalten ziehen zu können. Schließlich wird von dem Spieler verlangt, dass er seine theoretischen Kenntnisse in einer Wettkampfsituation umsetzt. Dies erfordert ein hohes Maß an Disziplin und Übung. Folglich setzt Texas Hold'em die Beherrschung einer Vielzahl von Fertigkeiten voraus, die erst erlernt werden müssen. Texas Hold'em kann durch das Geschick des Spielers beeinflusst werden.
Zugleich zeigt sich damit, dass bei Texas Hold'em sogar mehr Einflussnahmemöglichkeiten vorhanden sind als etwa beim Skat. Beim Skat bestehen zwar aufgrund der Möglichkeit des Reizens und der vollständigen Verteilung der Karten Quellen der Informationsgewinnung über die Spielstärke der Mitspieler. Vollständige Informationen über die Zusammensetzung der Hände der Gegner lassen sich jedoch
auch dadurch nicht erlangen. Dies gilt auch für die Möglichkeit des Mitzählens von bereits ausgespielten Karten, da die verbleibenden Karten auf die beiden Spieler beliebig verteilt werden können. Darüber hinaus spielt die Zufälligkeit der Kartenverteilung beim Skat eine wesentlich größere Rolle als bei Texas Hold'em. Während es beim Skat sog. "gemachte Hände" gibt, die der Spieler nur noch "herunterspielen" zu braucht, nützen auch dem besonders geübten Spieler seine Fähigkeiten nichts, wenn er ein sehr schlechtes Blatt erhält.41) Hier weiß er allenfalls, dass er dasSpiel hoch verlieren wird.
Vergleichbares gibt es bei Texas Hold'em nicht. Der Spieler kann vielmehr jederzeit, auch mit schlechten Karten, durch taktisches Geschick alle Spieler zur Aufgabe drängen, so dass er gewinnt oder seinen Verlust durch eigene Aufgabe der Hand auf nahezu Null reduzieren.42) Dies wird in einigen Entscheidungen der Rechtsprechung (vermutlich aufgrund fehlender Kenntnis des Spielablaufs) völlig verkannt und angenommen, dass nur die an den Spieler ausgeteilten Karten spielentscheidend seien43). Dabei haben mehrere Studien ergeben, dass in über 88% der Pokerspiele nicht der Spieler gewinnt, der die besten Karten erhalten hat44).
2.2 Durchschnittsspieler
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Spieler das Spielergebnis auch überwiegend durch Geschicklichkeit beeinflussen kann, muss nach allgemeiner Ansicht auf den Durchschnittsspieler abgestellt werden.45) Insbesondere haben bloße mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen unberücksichtigt zu bleiben, da sie nicht die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers
widerspiegeln.46) Abzustellen ist dabei auf das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist und nicht den geübteren oder besonders geübten Spieler.47) Wie die Rechtsprechung deutlich macht, ist jedoch auch bei diesem Durchschnittsspieler nicht die Anfängersituation ausschlaggebend, da ansonsten die überwiegende Anzahl der gemischten Spiele Glücksspielcharakter hätte. So wird etwa beim bereits genannten Dart-Spiel der blutige Anfänger seinen Pfeilwurf regelmäßig noch nicht kontrollieren können, so dass das von ihm erzielte Ergebnis nur vom Zufall abhängen wird. Denn nur in den seltensten Fällen werden die Durchschnittsspieler bereits vor Spielbeginn all die Fähigkeiten beherrschen, auf denen die Geschicklichkeit beruht.
Entscheidend ist damit, "ob die zufallsüberwindende Geschicklichkeit von einem spielinteressierten Menschen mit durchschnittlichem Standard in einer so kurzen Zeit erworben werden kann, dass sich die Herrschaft des Zufalls allenfalls auf eine Einspielzeit beschränkt, deren Länge sich nach der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Dauer der Spielteilnahme bestimmt." 48) Der Durchschnittsspieler muss demnach spielinteressiert sein und er muss die zu tolerierende Einübungsphase bereits gespielt und damit die Anfängersituation überwunden haben. Dabei darf diese Einübungsphase die Länge einer durchschnittlichen Spielteilnahme bei dem Spiel haben. Erst wenn ein Spieler diese Voraussetzungen erfüllt, verfügt er über den Kenntnisstand eines Durchschnittsspielers.
Für Texas Hold'em bedeutet dies, dass der Durchschnittsspieler im Rahmen einer Einübungsphase zunächst einmal die Regeln zu erlernen hat und dann eine bestimmte Anzahl von Übungsspielen absolvieren muss, die der durchschnittlichen Länge einer Spielteilnahme entsprechen.
(c) Zusammenfassung
Damit lässt sich festhalten, dass bei einem Spiel wie Texas Hold'em, bei dem die Teilnehmer gegeneinander antreten, nur durch einen praktischen Test mit Probanden eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob der Durchschnittsspieler mit seiner Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels überwiegend beeinflussen kann. Im Rahmen dieses Tests müssen Durchschnittsspieler gegen Spieler antreten, die nach dem reinen Zufallsprinzip spielen.
Gewinnen die Durchschnittsspieler überwiegend – also in mehr als 50% der Fälle – so liegt ein Geschicklichkeitsspiel vor. Dazu muss eine reale Wettkampfsituation in der Form eines Feldversuchs vorliegen, die die Durchschnittsspieler veranlasst, eine möglichst gute Leistung abzugeben. Es zeigt sich, dass eine bloße subjektive Wertung bzw. abstrakte Abwägung, wie sie bisher in Literatur und Rechtsprechung zur Einordnung von Texas Hold'em als Glücksoder Geschicklichkeitsspiel zugrunde lag, nicht ausreichend ist. Dies gilt auch für die Ansätze, die bei der Beurteilung zwischen Turnierspielen und Cash Games unterscheiden. Auch hier kann nur durch einen eben beschriebenen Feldversuch für eine Spielvariante eine Einordnung erfolgen. 2.4 Durchführung eines praktischen Tests durch die
TÜV Rheinland Secure iT GmbH und Ergebnisse Ein solcher praktischer Test, ausgerichtet an den Voraussetzungen der Rechtsprechung, wurde durch die TÜV Rheinland Secure iT GmbH durchgeführt.64) Dabei wurde die folgende Spielvarianten getestet: No Limit und Fixed
Limit Hold'em (nach den Standardregeln), sechs Spieler an einem Tisch, 30 Sekunden Zeit, um eine Spielhandlung durchzuführen, Anfangsstand des Spielkontos 2000 Chips, Minimum buy-in: No Limit 40 Chips, Limit 20 Chips – Maximum buy-in: No Limit 200 Chips (buy-in = Chips die an den Tisch mitgenommen werden dürfen), Small Blind (kleiner Pflichteinsatz) 1 Chip, Big Blind (großer Pflichteinsatz) 2 Chips, Small Bet (kleiner Einsatz) 2 Chips, Big Bet (großer Einsatz) 4 Chips, keine Auszahlung vor dem Abschluss von 300 Händen, rebuys (neue Überweisungen auf das Spielkonto), wenn während der ersten 100 Hände 2000 Chips verspielt, während der ersten 200 Hände 3000 Chips verspielt oder während der gesamten 300 Hände 4000 Chips verspielt werden. Nach jedem rebuy ist eine
Spielpause von je 1 Stunde einzuhalten. Bei diesem Test wurde mit einem Fragebogen sichergestellt, dass es sich beiden Teilnehmern um spielinteressierte Personen handelte, die die notwendige Einübungsphase zuvor absolviert hatten, mithin also um Durchschnittsspieler im Sinne der Rechtsprechung.65) Es waren 100 Testpersonen beteiligt, die nach der (ggf. notwendigen) Ausbildung zum Durchschnittsspieler mindestens 6 Stunden bzw. mindestens 300 Spiele unter Realbedingungen an einem überwachten und nach den o.g. Bedingungen durchgeführten Wettkampf teilnahmen. Dieser Test hat ergeben, dass Durchschnittsspieler die zufällig handelnden Spieler signifikant schlagen. Die Aussagekraft (Signifikanz) der Testergebnisse66) für die Gesamtbeurteilung des Spiels wurde nach stochastischen Methoden positiv festgestellt67). Damit wurde bewiesen, dass Texas Hold'em in den untersuchten Serienspielvarianten
ein Geschicklichkeitsspiel ist.68)
Gesamter Artikel: http://www.isa-guide.de/law/articles/26 ... recht.html
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Deutschland FDP für Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages. Experten aus den Bereichen Sucht, Wirtschaft und Recht gegen Internetverbot.
Mit einem Blick über den nationalen Tellerrand stößt die FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz die Diskussion zur Neuregelung des Glücksspielmarktes wieder an. Unter dem Motto "Die Konsequenzen des Glücksspielstaatsvertrags – Folgen des Monopols & Chancen einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes" trafen am Donnerstag in Berlin, internationale Experten aus den Bereichen Suchtforschung, Volkswirtschaft, Glücksspiel-Regulierung und Recht zusammen. Ziel der Veranstaltung: die Folgen des Glücksspielstaatsvertrags aufzuzeigen und neue Alternativmodelle aus anderen EU Ländern zu evaluieren.
Auf dem Papier dient das Staatsmonopol für Glücksspiel dem Spielerschutz und wurde durch ein generelles Internetverbot für Glücksspiele flankiert. Jörg Bode MdL, Vorsitzender der FDP-Fraktion im niedersächsischen Landtag und Schirmherr dieser Veranstaltung wendet sich gegen die derzeitige Regelung und verlangt mit Blick auf die bereits begonnene Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages eine eingehende Analyse der hiermit verursachten Folgen.
Detlef Parr MdB, sportpolitischer Sprecher sowie sucht- und drogenpolitischer Sprecher der FDPBundestagsfraktion sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuregelung und regt eine vorzeitige Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Länder an, um ohne Verzögerung eine zeitgemäße Neuregelung zu schaffen, die Internetspiele wie Sportwetten und Online-Poker aus Sicht der Spieler und Veranstalter entkriminalisiert, dabei den Spielerschutz wahrt und gleichzeitig die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten sichert.
Dr. Wulf Hambach, Partner der Kanzlei Hambach & Hambach und Experte für Glücksspielrecht, wies auf die parallele Zielsetzung in anderen Ländern mit liberaleren Modellen hin. Er erläutert, dass die Schaffung eines attraktiven, kontrollierten und überwachten Angebots durch das Internetverbot in Deutschland torpediert wird, in dem es deutsche Online-Spieler in den Schwarzmarkt treibe. Die gesetzlichen vorgeschriebenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (Sucht- und Begleitkriminalitätsbekämpfung und Kanalisierung des Spieltriebs) werden insbesondere durch eine Internetzensur gefährdet. Deutschland fahre damit einen Sonderweg in der EU, da in 21 von 27 Mitgliedsstaaten Glücksspiele im Internet gesetzlich erlaubt und geregelt oder zumindest geduldet werden.
Spezialisierte Rechtsanwälte aus Frankreich (Thibault Verbiest) und Italien (Quirino Mancini) bzw. Justiziare der Glücksspielaufsichtsbehörde aus Norwegen (Rolf Sims) und Gibraltar (Phill Brear) stellten den Zuhörern die jeweilige Regelung in ihrem Land vor und gaben Ratschläge für eine Neuregelung mit auf den Weg. So erklärte Quirino Mancini, Rechtsanwalt, Partner derKanzlei Sinisi, Ceschini, Mancini & Partner, Deutschland solle eine einheitliche Aufsichtsbehörde und Regelung schaffen, länderspezifische Regelungen seien schlicht nicht praktikabel. Er wies insbesondere auf die Vorreiterrolle Italiens zur Regelung von Online-Pokerangeboten hin, welche in Italien als Geschicklichkeitsspiele eingestuft und erlaubt angeboten werden können.
Der Verhaltsforscher Prof. Iver Hand (Leiter des Spielerprojektes Verhaltenstherapie Falkenried MVZ GmbH) kritisierte den überstrapazierten und gleichzeitig verharmlosten Begriff der "Spielsucht". Der typische Warnhinweis "Spielen kann süchtig machen" erinnert schon fast an einen Werbeslogan. Die Festlegung auf den Begriff der Spielsucht verhindere jegliche Finanzierung für verhaltenstherapeutische Forschung, obwohl Verhaltensstörungen nicht wie stoffgebundene Suchterkrankungen wie z.B. Alkoholsucht behandelt werden können. Für eine erfolgreiche Behandlung sei dringend eine psychotherapeutische Ausbildung erforderlich, alle eingesetzten Therapeuten müssten eine entsprechende Förderung und Ausbildung erhalten – dieser Weg werde zur Zeit aus politischen Gründen in Deutschland nicht verfolgt.
Prof. Friedrich Schneider analysierte die Umsatzrückgänge im Bereich öffentliches Glücksspiel in 2008 (zwischen 12 und 30 %) sowie das gleichzeitige Wachstum des Schwarzmarktes. Denn derjenige der im Internet spielen will, lässt sich durch das Verbot auf dem Papier nicht abhalten, sondern spiele weiter. Die zudem hiermit einhergehenden Folgen des Verlustes von Arbeitsplätzen, Steuereinnahmensowie Wertschöpfung für die deutsche Wirtschaft durch fehlende Werbung führen zu seiner dringenden Empfehlung zumindest eine Teilliberalisierung zu verfolgen.
In der abschließenden Podiumsdiskussion wurden die dargestellten Folgen mit Wolfgang Angenendt, Vertreter des Deutschen Toto- und Lottoblocks, sowie Christian Kipper, Geschäftsführer der ARD Fernsehlotterie, diskutiert. Wolfgang Angenendt relativierte die Umsatzrückgänge und sieht aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Ausgestaltung des Monopols keine Alternative. Herr Kipper kritisiert die Werbebeschränkungen und das Verbot des Internetvertriebs, wodurch die Fortsetzung zahlreicher karitativer Projekte der ARD Fernsehlotterie stark gefährdet werde. Der duale Zweck " Helfen & Gewinnen" kann so nicht mehr vermittelt werden und gerade die jüngeren Bürger, die das Internet als selbstverständlichen Vertriebsweg annehmen, können durch das
Verbot nicht mehr erreicht werden
Detlef Parr MdB erklärt abschließend, dass notfalls eine Neuregelung auf Bundesebene notwendig sei, wenn sich auf Landesebene nichts bewege. Sowohl für Sportwetten als auch für Online-Spiele wie Online-Poker sei eine solche Regelung denkbar, um die Bürger nicht länger durch Verbote zu drangsalieren und in die Kriminalität zu treiben.
Damit steht für die FDP fest; Das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag stellt v. a. wegen seiner Wirkungslosigkeit im Bereich Suchtbekämpfung und der Gefährdung wohltätiger Projekte wie der ARD Fernsehlotterie und des Breiten- und Spitzensports einen gefährlichen Sonderweg dar, den es durch eine Neuregelung mit EU-Standard zu korrigieren gilt!
Pressesprecherin:
Claudia C. Lang
Pressesprecherin
FDP- Fraktion im Niedersächsischen Landtag
Tel.:0511/30 30 4302
Mobil.: 0173/37 06 567
Claudia.Lang@lt.niedersachsen.de
veröffentlicht am: 08.09.2009 06:28
Mit einem Blick über den nationalen Tellerrand stößt die FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz die Diskussion zur Neuregelung des Glücksspielmarktes wieder an. Unter dem Motto "Die Konsequenzen des Glücksspielstaatsvertrags – Folgen des Monopols & Chancen einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes" trafen am Donnerstag in Berlin, internationale Experten aus den Bereichen Suchtforschung, Volkswirtschaft, Glücksspiel-Regulierung und Recht zusammen. Ziel der Veranstaltung: die Folgen des Glücksspielstaatsvertrags aufzuzeigen und neue Alternativmodelle aus anderen EU Ländern zu evaluieren.
Auf dem Papier dient das Staatsmonopol für Glücksspiel dem Spielerschutz und wurde durch ein generelles Internetverbot für Glücksspiele flankiert. Jörg Bode MdL, Vorsitzender der FDP-Fraktion im niedersächsischen Landtag und Schirmherr dieser Veranstaltung wendet sich gegen die derzeitige Regelung und verlangt mit Blick auf die bereits begonnene Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages eine eingehende Analyse der hiermit verursachten Folgen.
Detlef Parr MdB, sportpolitischer Sprecher sowie sucht- und drogenpolitischer Sprecher der FDPBundestagsfraktion sieht ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuregelung und regt eine vorzeitige Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch die Länder an, um ohne Verzögerung eine zeitgemäße Neuregelung zu schaffen, die Internetspiele wie Sportwetten und Online-Poker aus Sicht der Spieler und Veranstalter entkriminalisiert, dabei den Spielerschutz wahrt und gleichzeitig die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten sichert.
Dr. Wulf Hambach, Partner der Kanzlei Hambach & Hambach und Experte für Glücksspielrecht, wies auf die parallele Zielsetzung in anderen Ländern mit liberaleren Modellen hin. Er erläutert, dass die Schaffung eines attraktiven, kontrollierten und überwachten Angebots durch das Internetverbot in Deutschland torpediert wird, in dem es deutsche Online-Spieler in den Schwarzmarkt treibe. Die gesetzlichen vorgeschriebenen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (Sucht- und Begleitkriminalitätsbekämpfung und Kanalisierung des Spieltriebs) werden insbesondere durch eine Internetzensur gefährdet. Deutschland fahre damit einen Sonderweg in der EU, da in 21 von 27 Mitgliedsstaaten Glücksspiele im Internet gesetzlich erlaubt und geregelt oder zumindest geduldet werden.
Spezialisierte Rechtsanwälte aus Frankreich (Thibault Verbiest) und Italien (Quirino Mancini) bzw. Justiziare der Glücksspielaufsichtsbehörde aus Norwegen (Rolf Sims) und Gibraltar (Phill Brear) stellten den Zuhörern die jeweilige Regelung in ihrem Land vor und gaben Ratschläge für eine Neuregelung mit auf den Weg. So erklärte Quirino Mancini, Rechtsanwalt, Partner derKanzlei Sinisi, Ceschini, Mancini & Partner, Deutschland solle eine einheitliche Aufsichtsbehörde und Regelung schaffen, länderspezifische Regelungen seien schlicht nicht praktikabel. Er wies insbesondere auf die Vorreiterrolle Italiens zur Regelung von Online-Pokerangeboten hin, welche in Italien als Geschicklichkeitsspiele eingestuft und erlaubt angeboten werden können.
Der Verhaltsforscher Prof. Iver Hand (Leiter des Spielerprojektes Verhaltenstherapie Falkenried MVZ GmbH) kritisierte den überstrapazierten und gleichzeitig verharmlosten Begriff der "Spielsucht". Der typische Warnhinweis "Spielen kann süchtig machen" erinnert schon fast an einen Werbeslogan. Die Festlegung auf den Begriff der Spielsucht verhindere jegliche Finanzierung für verhaltenstherapeutische Forschung, obwohl Verhaltensstörungen nicht wie stoffgebundene Suchterkrankungen wie z.B. Alkoholsucht behandelt werden können. Für eine erfolgreiche Behandlung sei dringend eine psychotherapeutische Ausbildung erforderlich, alle eingesetzten Therapeuten müssten eine entsprechende Förderung und Ausbildung erhalten – dieser Weg werde zur Zeit aus politischen Gründen in Deutschland nicht verfolgt.
Prof. Friedrich Schneider analysierte die Umsatzrückgänge im Bereich öffentliches Glücksspiel in 2008 (zwischen 12 und 30 %) sowie das gleichzeitige Wachstum des Schwarzmarktes. Denn derjenige der im Internet spielen will, lässt sich durch das Verbot auf dem Papier nicht abhalten, sondern spiele weiter. Die zudem hiermit einhergehenden Folgen des Verlustes von Arbeitsplätzen, Steuereinnahmensowie Wertschöpfung für die deutsche Wirtschaft durch fehlende Werbung führen zu seiner dringenden Empfehlung zumindest eine Teilliberalisierung zu verfolgen.
In der abschließenden Podiumsdiskussion wurden die dargestellten Folgen mit Wolfgang Angenendt, Vertreter des Deutschen Toto- und Lottoblocks, sowie Christian Kipper, Geschäftsführer der ARD Fernsehlotterie, diskutiert. Wolfgang Angenendt relativierte die Umsatzrückgänge und sieht aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Ausgestaltung des Monopols keine Alternative. Herr Kipper kritisiert die Werbebeschränkungen und das Verbot des Internetvertriebs, wodurch die Fortsetzung zahlreicher karitativer Projekte der ARD Fernsehlotterie stark gefährdet werde. Der duale Zweck " Helfen & Gewinnen" kann so nicht mehr vermittelt werden und gerade die jüngeren Bürger, die das Internet als selbstverständlichen Vertriebsweg annehmen, können durch das
Verbot nicht mehr erreicht werden
Detlef Parr MdB erklärt abschließend, dass notfalls eine Neuregelung auf Bundesebene notwendig sei, wenn sich auf Landesebene nichts bewege. Sowohl für Sportwetten als auch für Online-Spiele wie Online-Poker sei eine solche Regelung denkbar, um die Bürger nicht länger durch Verbote zu drangsalieren und in die Kriminalität zu treiben.
Damit steht für die FDP fest; Das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag stellt v. a. wegen seiner Wirkungslosigkeit im Bereich Suchtbekämpfung und der Gefährdung wohltätiger Projekte wie der ARD Fernsehlotterie und des Breiten- und Spitzensports einen gefährlichen Sonderweg dar, den es durch eine Neuregelung mit EU-Standard zu korrigieren gilt!
Pressesprecherin:
Claudia C. Lang
Pressesprecherin
FDP- Fraktion im Niedersächsischen Landtag
Tel.:0511/30 30 4302
Mobil.: 0173/37 06 567
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veröffentlicht am: 08.09.2009 06:28
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
PARR: EuGH verkennt die Chancen des Internets und dreht die Zeit zurück
Berlin. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende
Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr:
Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf – wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.
Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.
Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass "die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können", ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.
Pressemitteilung vom 08.09.2009
Thema: Präventionspolitik
Die Entscheidung des EuGH kann man hier nachlesen: http://www.isa-guide.de/gaming/articles ... aecht.html
Berlin. Zur Entscheidung des EuGH, dass das nach portugiesischem Recht bestehende
Verbot für Unternehmen wie bwin, Glücksspiele über das Internet zu verbieten, mit dem freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist, erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr:
Das Urteil zeigt: Auch in Deutschland besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf – wir müssen die bestehenden Auflagen des Glücksspielsvertrags überdenken. Private Wettanbieter können die Auflagen des Spielerschutzes ebenso erfüllen wie staatliche und tun dies bereits heute.
Schon längst bietet das Internet die Möglichkeit des wirksamen Spielerschutzes. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre nach dem neuen EuGH-Urteil nur dann geeignet, das Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen, wenn er dies in einem kohärenten System tun würde. Da in Deutschland jedoch vergleichbare Spielkategorien wie Sportwetten (Staatsmonopol) und Pferdewetten (Privatwirtschaft) völlig unterschiedlich behandelt werden, liegt nach dem neuen EuGH-Urteil ein klarer Verstoß gegen Europarecht vor. Damit wird der EuGH spätestens in dem deutschen Vorlageverfahren Carmen Media dem Glücksspielstaatsvertrag die europarechtliche Anerkennung entziehen.
Das Urteil des EuGH ist ein Schritt in die falsche Richtung. Der EuGH stärkt den nationalen Monopolen den Rücken. Die Begründung des Gerichts, dass "die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können", ist pure Augenwischerei. Niemand kann bisher glasklar definieren, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit sich Beschränkungen für Wettanbieter durch die Politik rechtfertigen lassen.
Diese Definition muss die Politik liefern. Alle Beteiligten zusammen auf Bundes- und Landesebene müssen ihr Lagerdenken überwinden und eine Lösung finden, die die negativen Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrags korrigiert.
Pressemitteilung vom 08.09.2009
Thema: Präventionspolitik
Die Entscheidung des EuGH kann man hier nachlesen: http://www.isa-guide.de/gaming/articles ... aecht.html
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Passend dazu folgende Meldung:
Staatliches Glücksspiel auf dramatischer Talfahrt - Glücksspielstaatsvertrag kostet die Bundesländer mehr als 14 Mrd. Euro - Jährlich 30 Prozent weniger Steuereinnahmen und Zweckerträge
Hamburg (ots) - Die staatlichen Lottogesellschaften tun viel Gutes: sie unterstützen junge Sportlertalente auf ihrem Weg zur Olympiade, helfen bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern oder geben Jugendorchestern finanzielle Beihilfen - noch. Denn während 2005 der Topf, aus dem die Bundesländer ihre Zuwendungen schöpfen konnten, noch aus knapp 5 Mrd. Euro Steuern und Zweckerträgen gefüllt wurde, werden es in diesem Jahr lediglich maximal 3,5 Mrd. Euro sein. Die Bundesländer müssen ihre großzügigen Förderungen zusammenstreichen. Grund ist der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag.
Der Staatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft, bis dahin werden sich die Umsatzverluste auf 13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und 2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2 Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin desaströs leeren Landeskassen führen. Der Rückgang von Gewinnen der Lotteriegesellschaften und Spielbanken ist hierbei nicht einmal berücksichtigt. Der Deutsche Lottoverband fordert daher ein sofortiges Umdenken: "Je länger die Misere andauert, desto schwieriger wird es, den Abwärtstrend zu stoppen, geschweige denn umzukehren", so Norman Faber, Präsident des Lottoverbandes.
Der Glücksspielstaatsvertrag, der juristisch und politisch umstritten ist, schreibt erhebliche Werberestriktionen, ein Internetverbot und Vertriebsbeschränkungen vor, vorgeblich um die Spielsucht zu bekämpfen. Auswirkungen hat das vor allem auf das klassische Lotto "6 aus 49" und die Klassenlotterien, obgleich Suchtexperten gerade deren Suchtgefahr als äußerst gering einschätzen. Auf der anderen Seite wandern offensichtlich Milliardenumsätze in das suchtgefährlichere Automatenspiel, das von 2005 bis 2008 von 5,5 auf 8,1 Mrd. Euro wuchs. "Das zeigt deutlich, dass die erklärten Ziele des Staatsvertrags, die Suchtprävention sowie die Kanalisierung des Spieltriebs, völlig ad absurdum geführt werden.", so Faber. Der Lottoverband fordert daher eine umgehende Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für harmlose Lotterien.
Die anhaltend rasante Talfahrt der Glücksspielumsätze übertrifft die dramatische Prognose einer Ende 2008 veröffentlichten MKW-Wirtschaftsstudie, die von rund 5 Milliarden Euro Einnahmeverlusten ausgeht, die bis 2011 durch den Glücksspielstaatsvertrag verursacht werden. Als Folge des Glücksspielstaatsvertrags sind Klassenlotterien, Spielbanken, tausende Lotto-Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler als Vertriebspartner der Lottogesellschaften in ihrer Existenz bedroht. Tausende Arbeitsplätze sind in akuter Gefahr.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Quelle: http://www.presseportal.de/pm/63869/147 ... erband_dlv
Staatliches Glücksspiel auf dramatischer Talfahrt - Glücksspielstaatsvertrag kostet die Bundesländer mehr als 14 Mrd. Euro - Jährlich 30 Prozent weniger Steuereinnahmen und Zweckerträge
Hamburg (ots) - Die staatlichen Lottogesellschaften tun viel Gutes: sie unterstützen junge Sportlertalente auf ihrem Weg zur Olympiade, helfen bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern oder geben Jugendorchestern finanzielle Beihilfen - noch. Denn während 2005 der Topf, aus dem die Bundesländer ihre Zuwendungen schöpfen konnten, noch aus knapp 5 Mrd. Euro Steuern und Zweckerträgen gefüllt wurde, werden es in diesem Jahr lediglich maximal 3,5 Mrd. Euro sein. Die Bundesländer müssen ihre großzügigen Förderungen zusammenstreichen. Grund ist der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag.
Der Staatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft, bis dahin werden sich die Umsatzverluste auf 13,8 Mrd. Euro summiert haben, selbst wenn die Umsätze in 2010 und 2011 konstant bleiben sollten. Das würde insgesamt zu mindestens 6,2 Mrd. Euro weniger Steuern und Zweckabgaben in den ohnehin desaströs leeren Landeskassen führen. Der Rückgang von Gewinnen der Lotteriegesellschaften und Spielbanken ist hierbei nicht einmal berücksichtigt. Der Deutsche Lottoverband fordert daher ein sofortiges Umdenken: "Je länger die Misere andauert, desto schwieriger wird es, den Abwärtstrend zu stoppen, geschweige denn umzukehren", so Norman Faber, Präsident des Lottoverbandes.
Der Glücksspielstaatsvertrag, der juristisch und politisch umstritten ist, schreibt erhebliche Werberestriktionen, ein Internetverbot und Vertriebsbeschränkungen vor, vorgeblich um die Spielsucht zu bekämpfen. Auswirkungen hat das vor allem auf das klassische Lotto "6 aus 49" und die Klassenlotterien, obgleich Suchtexperten gerade deren Suchtgefahr als äußerst gering einschätzen. Auf der anderen Seite wandern offensichtlich Milliardenumsätze in das suchtgefährlichere Automatenspiel, das von 2005 bis 2008 von 5,5 auf 8,1 Mrd. Euro wuchs. "Das zeigt deutlich, dass die erklärten Ziele des Staatsvertrags, die Suchtprävention sowie die Kanalisierung des Spieltriebs, völlig ad absurdum geführt werden.", so Faber. Der Lottoverband fordert daher eine umgehende Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für harmlose Lotterien.
Die anhaltend rasante Talfahrt der Glücksspielumsätze übertrifft die dramatische Prognose einer Ende 2008 veröffentlichten MKW-Wirtschaftsstudie, die von rund 5 Milliarden Euro Einnahmeverlusten ausgeht, die bis 2011 durch den Glücksspielstaatsvertrag verursacht werden. Als Folge des Glücksspielstaatsvertrags sind Klassenlotterien, Spielbanken, tausende Lotto-Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler als Vertriebspartner der Lottogesellschaften in ihrer Existenz bedroht. Tausende Arbeitsplätze sind in akuter Gefahr.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
da hab ich auch weiss gefunden:
Streit um Werbeverbot
FCB klagt gegen Oberbayern
Fußball-Rekordmeister Bayern München leitet beim Verwaltungsgericht München ein Eilverfahren gegen die Regierung von Oberbayern ein.
Hintergrund für die Klage ist das Werbeverbot der Regierung für eine Pokerschule (free-bwin.com), die Partner des FC Bayern ist.
"Wir respektieren die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Angelegenheit, die uns heute bekannt wurde. Nichtsdestotrotz hält der FC Bayern an seiner Rechtsauffassung über die Kooperation mit dem Partner fest", teilte der Verein mit: "Diese unsere Rechtsauffassung vertritt im Übrigen auch das Kreisverwaltungsreferat München. Wir werden auch in Zukunft sämtliche rechtlichen Schritte gegen diese Entscheidung ausschöpfen."
Am Mittwoch hatte nach Klub-Angaben ein Gespräch zwischen Vereinsvertretern und dem Staatssekretär des Innern bzw. dessen zuständigen Beamten stattgefunden.
http://www.n-tv.de/sport/fussball/FCB-k ... 97822.html
Streit um Werbeverbot
FCB klagt gegen Oberbayern
Fußball-Rekordmeister Bayern München leitet beim Verwaltungsgericht München ein Eilverfahren gegen die Regierung von Oberbayern ein.
Hintergrund für die Klage ist das Werbeverbot der Regierung für eine Pokerschule (free-bwin.com), die Partner des FC Bayern ist.
"Wir respektieren die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Angelegenheit, die uns heute bekannt wurde. Nichtsdestotrotz hält der FC Bayern an seiner Rechtsauffassung über die Kooperation mit dem Partner fest", teilte der Verein mit: "Diese unsere Rechtsauffassung vertritt im Übrigen auch das Kreisverwaltungsreferat München. Wir werden auch in Zukunft sämtliche rechtlichen Schritte gegen diese Entscheidung ausschöpfen."
Am Mittwoch hatte nach Klub-Angaben ein Gespräch zwischen Vereinsvertretern und dem Staatssekretär des Innern bzw. dessen zuständigen Beamten stattgefunden.
http://www.n-tv.de/sport/fussball/FCB-k ... 97822.html
If you're havin' girl problems i feel bad for you son
I got 99 problems but a bitch ain't one
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Verwaltungsgericht Berlin hält Sportwettenmonopol weiterhin für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, http://www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des im Glücksspielstaatvertrag verankerten staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Beschluss vom 28. August 2009, Az. 35 L 335.09).
Das VG Berlin gewährte den Antragstellern, für einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta behördlich zugelassenen Buchmacher tätige Sportwettenvermittler, Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin. Die Untersagungsverfügung lasse sich nämlich nicht in verfassungskonformer Weise auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.
Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.
Weiter auf -> http://www.isa-guide.de/law/articles/26 ... damit.html
und
Verwaltungsgericht Mainz konstatiert verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.
Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:
Weiter -> http://www.isa-guide.de/law/articles/26 ... opols.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, http://www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des im Glücksspielstaatvertrag verankerten staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Beschluss vom 28. August 2009, Az. 35 L 335.09).
Das VG Berlin gewährte den Antragstellern, für einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta behördlich zugelassenen Buchmacher tätige Sportwettenvermittler, Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin. Die Untersagungsverfügung lasse sich nämlich nicht in verfassungskonformer Weise auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.
Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.
Weiter auf -> http://www.isa-guide.de/law/articles/26 ... damit.html
und
Verwaltungsgericht Mainz konstatiert verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.
Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Wettbüros, illegale Casinos, Internet-Zocker - Die Jagd nach dem großen Geld
Dortmund. Mit dem neuen Glücksspiel-Staatvertrag vom Januar 2008 sollten eigentlich alle Unwägbarkeiten in Hinblick auf das illegale Glücksspiel beseitigt werden. Doch der Markt der Spieler, Tipper und Wetter bleibt, was er immer war: Eine Grauzone.
Die Idee hatte etwas Bestechendes: Weil der Rentner aus Witten zum gewünschten Preis keinen Käufer für seine Villa fand, wollte er sie übers Internet verlosen. Rund 40 000 Lose zu je 29,99 Euro wollte er ausgeben. Knapp 1,2 Millionen hätte er auf diesem Wege eingenommen, der glückliche Gewinner eine Villa zum Schnäppchenpreis ergattert. Doch die Düsseldorfer Bezirksregierung stoppte die Aktion im Februar 2009. „Illegales Glücksspiel”, lautete der Vorwurf – und damit war der raffinierte Plan erst einmal gescheitert.
Glücksspiel, das ist ein heikles Thema. Formalrechtlich hat der Staat darauf nämlich das Monopol. Durch private Annahmestellen sowie diverse Internetangebote, von Lotterien über Sportwetten bis zum Online-Poker, sahen die Länder aber zunehmend ihre Pfründe schwinden. Spätestens mit dem neuen Glücksspiel-Staatvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, sollten daher alle Unwägbarkeiten beseitigt werden. Doch der Markt der Spieler, Tipper und Wetter bleibt, was er immer war: Eine einzige Grauzone, bei der die Aufsichtsbehörden oft das Nachsehen haben.
So bleibt etwa das Zocken im Internet für zehntausende Deutsche ein zwar illegaler, aber weiterhin straffreier Zeitvertreib, da die Betreiber allesamt im Ausland sitzen und freiwillig ihre Kundenkarteien nicht öffnen. Die Staatsanwaltschaften hätten „nicht einmal einen vernünftigen Ermittlungsansatz”, ließ Margret von Schmeling, bei der Düsseldorfer Bezirksregierung landesweit zuständig für die Aufsicht über das Internet-Glücksspiel, unlängst verlauten. Kein Wunder: Diese haben schon Mühe, die Betreiber von nicht genehmigten Spielclubs vor Ort ihrer Strafe zuzuführen.
INFO
Geordneter Spielbetrieb
Laut Staatsvertrag handelt es sich um Glücksspiel, wenn „im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt”. Neben Casinospielen gehören dazu Verlosungen gegen ein Entgelt von mehr als 50 Cent, Lotterien aber auch Sportwetten.
Die Länder, in deren Zuständigkeitsbereich Glücksspiele fallen, sind seit einigen Jahren bestrebt, ihr Monopol zurückzugewinnen. Sie wollen damit, offiziell, Gewinn- und Spielsucht vorbeugen und „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen” lenken. Kritiker halten das für vorgeschoben: Allein das Land NRW nimmt über Steuern und Gewinnablieferungen weit mehr als eine Milliarde Euro im Jahr ein.
Weiter auf: http://www.derwesten.de/nachrichten/wr/ ... etail.html
Dortmund. Mit dem neuen Glücksspiel-Staatvertrag vom Januar 2008 sollten eigentlich alle Unwägbarkeiten in Hinblick auf das illegale Glücksspiel beseitigt werden. Doch der Markt der Spieler, Tipper und Wetter bleibt, was er immer war: Eine Grauzone.
Die Idee hatte etwas Bestechendes: Weil der Rentner aus Witten zum gewünschten Preis keinen Käufer für seine Villa fand, wollte er sie übers Internet verlosen. Rund 40 000 Lose zu je 29,99 Euro wollte er ausgeben. Knapp 1,2 Millionen hätte er auf diesem Wege eingenommen, der glückliche Gewinner eine Villa zum Schnäppchenpreis ergattert. Doch die Düsseldorfer Bezirksregierung stoppte die Aktion im Februar 2009. „Illegales Glücksspiel”, lautete der Vorwurf – und damit war der raffinierte Plan erst einmal gescheitert.
Glücksspiel, das ist ein heikles Thema. Formalrechtlich hat der Staat darauf nämlich das Monopol. Durch private Annahmestellen sowie diverse Internetangebote, von Lotterien über Sportwetten bis zum Online-Poker, sahen die Länder aber zunehmend ihre Pfründe schwinden. Spätestens mit dem neuen Glücksspiel-Staatvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft trat, sollten daher alle Unwägbarkeiten beseitigt werden. Doch der Markt der Spieler, Tipper und Wetter bleibt, was er immer war: Eine einzige Grauzone, bei der die Aufsichtsbehörden oft das Nachsehen haben.
So bleibt etwa das Zocken im Internet für zehntausende Deutsche ein zwar illegaler, aber weiterhin straffreier Zeitvertreib, da die Betreiber allesamt im Ausland sitzen und freiwillig ihre Kundenkarteien nicht öffnen. Die Staatsanwaltschaften hätten „nicht einmal einen vernünftigen Ermittlungsansatz”, ließ Margret von Schmeling, bei der Düsseldorfer Bezirksregierung landesweit zuständig für die Aufsicht über das Internet-Glücksspiel, unlängst verlauten. Kein Wunder: Diese haben schon Mühe, die Betreiber von nicht genehmigten Spielclubs vor Ort ihrer Strafe zuzuführen.
INFO
Geordneter Spielbetrieb
Laut Staatsvertrag handelt es sich um Glücksspiel, wenn „im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt”. Neben Casinospielen gehören dazu Verlosungen gegen ein Entgelt von mehr als 50 Cent, Lotterien aber auch Sportwetten.
Die Länder, in deren Zuständigkeitsbereich Glücksspiele fallen, sind seit einigen Jahren bestrebt, ihr Monopol zurückzugewinnen. Sie wollen damit, offiziell, Gewinn- und Spielsucht vorbeugen und „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen” lenken. Kritiker halten das für vorgeschoben: Allein das Land NRW nimmt über Steuern und Gewinnablieferungen weit mehr als eine Milliarde Euro im Jahr ein.
Weiter auf: http://www.derwesten.de/nachrichten/wr/ ... etail.html
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Experte zum Thema Glücksspiel - "Stärker nach Gefahr regulieren"
Andreas Müller, veröffentlicht am 14.10.2009
Stuttgart - Ungefährliche Glücksspiele wie Lotto sind in Deutschland zu stark reguliert, gefährlichere wie das Automatenspiel in Spielhallen dagegen zu wenig. Dieses Fazit hat der Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, Professor Tilman Becker, am Dienstag im Landtag bei einer Anhörung des Finanzausschusses gezogen.
Der Staat müsse stärker nach der Suchtgefahr der jeweiligen Angebote differenzieren, forderte Becker bei einer Bestandsaufnahme zwei Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages. Harmlose Glücksspiele wie die Klassen- oder die Fernsehlotterie, bei denen es gar keine Suchtgefahr gebe, litten zu Unrecht unter Werbebeschränkungen. Dagegen floriere das Automatenspiel, das schnell zur Sucht werden könne, in vielen Städten weitgehend unreguliert. "Die Welt wird da auf den Kopf gestellt", befand der Glücksspielexperte.
Als Konsequenz empfahl er unter anderem, Zugangskontrollen zu Spielhallen einzuführen; dazu eigneten sich etwa die in anderen Staaten bereits gebräuchlichen "Spielkarten". Die Chefs der landeseigenen Glücksspielbetriebe, Friedhelm Repnik (Toto-Lotto) und Otto Wulferding (Spielbanken), dürften Beckers Analyse gerne gehört haben. Sie beklagten im Landtag ebenfalls die Diskrepanz zwischen ihren stark regulierten Angeboten, dem weniger eingeschränkten gewerblichen Glücksspiel und den kaum zu kontrollierenden Spielofferten im Internet.
Der am Gemeinwohl orientierte Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Monopol mit scharfen Auflagen verband, habe sich im Wesentlichen bewährt, bilanzierte Repnik. Entgegen manchen "Unkenrufen" sei er auf nationaler und europäischer Ebene auch gerichtlich bestätigt worden. Während der Markt insgesamt wachse, seien jedoch teils erhebliche Rückgänge bei den staatlichen Anbietern zu verzeichnen. Einen "dramatischen Einbruch" hätten die Sportwetten zu verzeichnen. Obwohl der Staat hier das Monopol habe, erwirtschafte er nur noch fünf bis zehn Prozent der Umsätze. "Das ist schon bemerkenswert", meinte der Lotto-Chef. Man brauche attraktivere Angebote, um gerade junge Erwachsene wieder stärker zu erreichen. Dazu sei es notwendig, das Internet in einigen Bereichen für das staatliche Glücksspiel zu öffnen; derzeit ist es für Lotto und andere tabu.
Kaum Kontrolle von Online-Glücksspielen möglich
Auch der Spielbanken-Chef Wulferding regte eine entsprechende Lockerung an. Der Auftrag, den Spieltrieb der Bevölkerung zu kanalisieren, gelte schließlich auch für das Internet. Er beklagte einen "enormen Zuwachs" bei den illegalen Online-Glücksspielen, die sich fast nicht kontrollieren ließen. Nach Schätzungen gebe es im Internet 2000 verschiedene Anbieter - von der kleinen Klitsche bis zur Aktiengesellschaft mit der Kapitalisierung eines Konzerns. Da sie ihren Sitz meist in Steuerparadiesen im Ausland hätten, seien sie kaum zu fassen. Aber auch bei den Spielhallen gebe es eine "unglaubliche Dynamik" - auch zulasten der staatlichen Kasinos. In anderen Bundesländern habe dies bereits dazu geführt, dass sie kräftig Personal abbauen mussten und sich praktisch als unverkäuflich erwiesen.
Der Vorsitzende des Automatenverbandes Baden-Württemberg, Michael Mühleck, hatte in der Anhörung keinen leichten Stand. Seit die Spielverordnung 2006 novelliert wurde, habe die Branche ihren Umsatz zwar von 2,5 auf vier Milliarden Euro bundesweit gesteigert, berichtete Mühleck, europa- oder weltweit sei Deutschland mit Pro-Kopf-Ausgaben von jährlich 45 Euro aber immer noch "absolutes Schlusslicht". Die Österreicher verspielten durchschnittlich 200 Euro im Jahr, die Japaner 400 Euro und die Australier sogar 600 Euro. Mühleck bemühte sich, den Glücksspielcharakter des Automatenspiels zu relativieren: "Bei uns kann niemand reich werden." Mit Umsätzen von 13 Euro pro Stunde sei der Besuch in der Spielhalle ein "kleines Freizeitvergnügen". Krankhaftes Glücksspiel finde dort nicht statt.
Dem widersprach Günther Zeltner von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart. Nach Untersuchungen kämen bis zu 30 Prozent der Erträge in Spielhallen von suchtgefährdeten Kunden: "Die Branche lebt von Problemspielern." Die Spielverordnung von 2006 trage dem Sucht- und Gefährdungspotenzial "nicht angemessen Rechnung", kritisierte Zeltner. Zudem wichen Spieler, die bei den Spielbanken gesperrt seien, in die Spielhallen aus. Die Zahl der pathologischen Spieler in Baden-Württemberg bezifferte der Experte auf 13.000 bis 39.000, die der Problemspieler auf 26.000 bis 78.000. Nur ein bis drei Prozent von ihnen erreiche man mit Hilfsangeboten. Wünschenswert wäre eine Quote von zehn Prozent, doch dafür brauche man mehr Personal. Zeltner regte an, eine Landesfachstelle Glücksspiel zu schaffen. Der Landtag will nun in einer Arbeitsgruppe über Konsequenzen aus der Anhörung beraten.
Hintergrund: Lotto und Spielbanken verlieren - Spielhallen gewinnen
Weiter auf -> http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/p ... eren-.html
Andreas Müller, veröffentlicht am 14.10.2009
Stuttgart - Ungefährliche Glücksspiele wie Lotto sind in Deutschland zu stark reguliert, gefährlichere wie das Automatenspiel in Spielhallen dagegen zu wenig. Dieses Fazit hat der Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, Professor Tilman Becker, am Dienstag im Landtag bei einer Anhörung des Finanzausschusses gezogen.
Der Staat müsse stärker nach der Suchtgefahr der jeweiligen Angebote differenzieren, forderte Becker bei einer Bestandsaufnahme zwei Jahre nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages. Harmlose Glücksspiele wie die Klassen- oder die Fernsehlotterie, bei denen es gar keine Suchtgefahr gebe, litten zu Unrecht unter Werbebeschränkungen. Dagegen floriere das Automatenspiel, das schnell zur Sucht werden könne, in vielen Städten weitgehend unreguliert. "Die Welt wird da auf den Kopf gestellt", befand der Glücksspielexperte.
Als Konsequenz empfahl er unter anderem, Zugangskontrollen zu Spielhallen einzuführen; dazu eigneten sich etwa die in anderen Staaten bereits gebräuchlichen "Spielkarten". Die Chefs der landeseigenen Glücksspielbetriebe, Friedhelm Repnik (Toto-Lotto) und Otto Wulferding (Spielbanken), dürften Beckers Analyse gerne gehört haben. Sie beklagten im Landtag ebenfalls die Diskrepanz zwischen ihren stark regulierten Angeboten, dem weniger eingeschränkten gewerblichen Glücksspiel und den kaum zu kontrollierenden Spielofferten im Internet.
Der am Gemeinwohl orientierte Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Monopol mit scharfen Auflagen verband, habe sich im Wesentlichen bewährt, bilanzierte Repnik. Entgegen manchen "Unkenrufen" sei er auf nationaler und europäischer Ebene auch gerichtlich bestätigt worden. Während der Markt insgesamt wachse, seien jedoch teils erhebliche Rückgänge bei den staatlichen Anbietern zu verzeichnen. Einen "dramatischen Einbruch" hätten die Sportwetten zu verzeichnen. Obwohl der Staat hier das Monopol habe, erwirtschafte er nur noch fünf bis zehn Prozent der Umsätze. "Das ist schon bemerkenswert", meinte der Lotto-Chef. Man brauche attraktivere Angebote, um gerade junge Erwachsene wieder stärker zu erreichen. Dazu sei es notwendig, das Internet in einigen Bereichen für das staatliche Glücksspiel zu öffnen; derzeit ist es für Lotto und andere tabu.
Kaum Kontrolle von Online-Glücksspielen möglich
Auch der Spielbanken-Chef Wulferding regte eine entsprechende Lockerung an. Der Auftrag, den Spieltrieb der Bevölkerung zu kanalisieren, gelte schließlich auch für das Internet. Er beklagte einen "enormen Zuwachs" bei den illegalen Online-Glücksspielen, die sich fast nicht kontrollieren ließen. Nach Schätzungen gebe es im Internet 2000 verschiedene Anbieter - von der kleinen Klitsche bis zur Aktiengesellschaft mit der Kapitalisierung eines Konzerns. Da sie ihren Sitz meist in Steuerparadiesen im Ausland hätten, seien sie kaum zu fassen. Aber auch bei den Spielhallen gebe es eine "unglaubliche Dynamik" - auch zulasten der staatlichen Kasinos. In anderen Bundesländern habe dies bereits dazu geführt, dass sie kräftig Personal abbauen mussten und sich praktisch als unverkäuflich erwiesen.
Der Vorsitzende des Automatenverbandes Baden-Württemberg, Michael Mühleck, hatte in der Anhörung keinen leichten Stand. Seit die Spielverordnung 2006 novelliert wurde, habe die Branche ihren Umsatz zwar von 2,5 auf vier Milliarden Euro bundesweit gesteigert, berichtete Mühleck, europa- oder weltweit sei Deutschland mit Pro-Kopf-Ausgaben von jährlich 45 Euro aber immer noch "absolutes Schlusslicht". Die Österreicher verspielten durchschnittlich 200 Euro im Jahr, die Japaner 400 Euro und die Australier sogar 600 Euro. Mühleck bemühte sich, den Glücksspielcharakter des Automatenspiels zu relativieren: "Bei uns kann niemand reich werden." Mit Umsätzen von 13 Euro pro Stunde sei der Besuch in der Spielhalle ein "kleines Freizeitvergnügen". Krankhaftes Glücksspiel finde dort nicht statt.
Dem widersprach Günther Zeltner von der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart. Nach Untersuchungen kämen bis zu 30 Prozent der Erträge in Spielhallen von suchtgefährdeten Kunden: "Die Branche lebt von Problemspielern." Die Spielverordnung von 2006 trage dem Sucht- und Gefährdungspotenzial "nicht angemessen Rechnung", kritisierte Zeltner. Zudem wichen Spieler, die bei den Spielbanken gesperrt seien, in die Spielhallen aus. Die Zahl der pathologischen Spieler in Baden-Württemberg bezifferte der Experte auf 13.000 bis 39.000, die der Problemspieler auf 26.000 bis 78.000. Nur ein bis drei Prozent von ihnen erreiche man mit Hilfsangeboten. Wünschenswert wäre eine Quote von zehn Prozent, doch dafür brauche man mehr Personal. Zeltner regte an, eine Landesfachstelle Glücksspiel zu schaffen. Der Landtag will nun in einer Arbeitsgruppe über Konsequenzen aus der Anhörung beraten.
Hintergrund: Lotto und Spielbanken verlieren - Spielhallen gewinnen
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Koalitionsvereinbarung in Schleswig-Holstein: Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Kiel - Der heute veröffentlichten 57-seitige Koaltionsvertrag zwischen CDU und FDP sieht ein Ende des bislang in Deutschland bestehenden Glücksspielmonopols vor. Die neue schleswig-holsteinische Landesregierung soll demnach den Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Ziel ist es, mit einer bundeseinheitlichen Änderung der Rechtslage das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden.
Der zum 1. Januar 208 in Kraft getretene Staatsvertrag, mit dem das Glücksspielmonopol noch einmal verschärft wurde, ist für vier Jahre angelegt, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Nach § 28 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags tritt er zum 1. Januar 2012 außer Kraft, wenn nicht 13 der Länder dessen Fortgeltung beschließen.
Das Land Schleswig-Holstein wollte den Glücksspielstaatvertrag ursprünglich nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell, einen Staatsvertrag für Sportwetten mit einem Konzessionsmodell. Aus "fiskalischen Gründen" stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu.
Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, wollen CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells prüfen. Die bislang staatlichen Spielbanken Schleswig-Holstein sollen aus der HSH Nordbank herausgelöst und privatisiert werden.
Mit der bevorstehenden Kündigung des Glücksspielstaatvertrags wächst der Druck auf die anderen Bundesländer, sich um eine Neuregelung zu bemühen. Bislang wollten diese den von viele Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbaren Status quo so lange wie möglich aufrecht erhalten.
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Quelle: http://www.isa-guide.de/law/articles/27 ... trags.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Kiel - Der heute veröffentlichten 57-seitige Koaltionsvertrag zwischen CDU und FDP sieht ein Ende des bislang in Deutschland bestehenden Glücksspielmonopols vor. Die neue schleswig-holsteinische Landesregierung soll demnach den Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Ziel ist es, mit einer bundeseinheitlichen Änderung der Rechtslage das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden.
Der zum 1. Januar 208 in Kraft getretene Staatsvertrag, mit dem das Glücksspielmonopol noch einmal verschärft wurde, ist für vier Jahre angelegt, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Nach § 28 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags tritt er zum 1. Januar 2012 außer Kraft, wenn nicht 13 der Länder dessen Fortgeltung beschließen.
Das Land Schleswig-Holstein wollte den Glücksspielstaatvertrag ursprünglich nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell, einen Staatsvertrag für Sportwetten mit einem Konzessionsmodell. Aus "fiskalischen Gründen" stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu.
Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, wollen CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells prüfen. Die bislang staatlichen Spielbanken Schleswig-Holstein sollen aus der HSH Nordbank herausgelöst und privatisiert werden.
Mit der bevorstehenden Kündigung des Glücksspielstaatvertrags wächst der Druck auf die anderen Bundesländer, sich um eine Neuregelung zu bemühen. Bislang wollten diese den von viele Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbaren Status quo so lange wie möglich aufrecht erhalten.
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Studie aus Hannover stellt staatliches Glücksspielmonopol in Frage
21. Oktober 2009
Studie aus Hannover stellt staatliches Glücksspielmonopol in FrageDas Glücksspielmonopol des Staates ist nach einer Untersuchung der Leibniz Universität Hannover ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Danach gibt es kaum Gründe für staatliche Einschränkungen, wie die Universität am Mittwoch mitteilte. Die Wissenschaftler waren der Frage nachgegangen, ob eine Regulierung des Glücksspiels noch vertretbar ist.
Eingriffe in den Markt seien gerechtfertigt, wenn ein Marktversagen vorliege, sagte Projektleiter Luca Rebeggiani. So sollte der Staat beispielsweise mit Umweltauflagen reagieren, wenn eine Fabrik massiv Wasser verseuche. Beim Glücksspiel hingegen sei er bisher kaum auf Gründe für ein Eingreifen des Staates gestoßen, sagte der Ökonom. Glücksspielsüchtige seien meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige hingegen müsse man «fast mit der Lupe suchen», sagt der Wissenschaftler.
Zudem gebe es Widersprüche im Gesetz. So seien nur bei Geldspielautomaten und Pferdewetten Privatanbieter zugelassen. Ziel müsse es sein, eine Mischung aus staatlichen und privaten Anbietern in den Staatsvertrag aufzunehmen, sagte Rebeggiani. Diese müssten sich auf Konzessionen bewerben und einen Teil ihrer Einnahmen an den Staat abgeben. So gäbe es für den Staat kaum Einnahmeausfälle, betonte er. Die Einnahmen aus Glücksspielen fließen vorwiegend in soziale und karitative Projekte.
Um die Suchtgefahr zu bekämpfen, schränkt der Glücksspielstaatsvertrag von 2008 die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das Lottospiel und die Klassenlotterie ein.
na/ddp
Quelle: http://www.news-adhoc.com/studie-aus-ha ... 102159744/
21. Oktober 2009
Studie aus Hannover stellt staatliches Glücksspielmonopol in FrageDas Glücksspielmonopol des Staates ist nach einer Untersuchung der Leibniz Universität Hannover ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Danach gibt es kaum Gründe für staatliche Einschränkungen, wie die Universität am Mittwoch mitteilte. Die Wissenschaftler waren der Frage nachgegangen, ob eine Regulierung des Glücksspiels noch vertretbar ist.
Eingriffe in den Markt seien gerechtfertigt, wenn ein Marktversagen vorliege, sagte Projektleiter Luca Rebeggiani. So sollte der Staat beispielsweise mit Umweltauflagen reagieren, wenn eine Fabrik massiv Wasser verseuche. Beim Glücksspiel hingegen sei er bisher kaum auf Gründe für ein Eingreifen des Staates gestoßen, sagte der Ökonom. Glücksspielsüchtige seien meistens Automatensüchtige. Lotto- oder Sportwettensüchtige hingegen müsse man «fast mit der Lupe suchen», sagt der Wissenschaftler.
Zudem gebe es Widersprüche im Gesetz. So seien nur bei Geldspielautomaten und Pferdewetten Privatanbieter zugelassen. Ziel müsse es sein, eine Mischung aus staatlichen und privaten Anbietern in den Staatsvertrag aufzunehmen, sagte Rebeggiani. Diese müssten sich auf Konzessionen bewerben und einen Teil ihrer Einnahmen an den Staat abgeben. So gäbe es für den Staat kaum Einnahmeausfälle, betonte er. Die Einnahmen aus Glücksspielen fließen vorwiegend in soziale und karitative Projekte.
Um die Suchtgefahr zu bekämpfen, schränkt der Glücksspielstaatsvertrag von 2008 die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das Lottospiel und die Klassenlotterie ein.
na/ddp
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Rheinland-Pfalz: Gericht stoppt private Sportwetten
Glücksspiel verboten
Koblenz. Die Vermittlung privater Sportwetten ist in Rheinland-Pfalz nun doch verboten. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz gestern mitteilte, ist diese Entscheidung nach einer vorläufigen Prüfung in einem Eilverfahren gefällt worden (Az.: 6 B 10998/09.OVG). Ein Verbot der privaten Sportwetten zur Sicherung des Monopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Anbieter voraussichtlich rechtmäßig, entschied das OVG. Das Land Rheinland-Pfalz als Mehrheitsgesellschafter der GmbH habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier hatte einem in Mainz ansässigen Anbieter im vorigen Jahr die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erteilte ihm jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Genehmigung. Nach Änderungen am Landesglücksspielgesetz beantragte die ADD, die Erlaubnis aufzuheben. lrs
Mannheimer Morgen
28. Oktober 2009
Quelle: http://www.morgenweb.de/nachrichten/pol ... 51377.html
Glücksspiel verboten
Koblenz. Die Vermittlung privater Sportwetten ist in Rheinland-Pfalz nun doch verboten. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz gestern mitteilte, ist diese Entscheidung nach einer vorläufigen Prüfung in einem Eilverfahren gefällt worden (Az.: 6 B 10998/09.OVG). Ein Verbot der privaten Sportwetten zur Sicherung des Monopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Anbieter voraussichtlich rechtmäßig, entschied das OVG. Das Land Rheinland-Pfalz als Mehrheitsgesellschafter der GmbH habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier hatte einem in Mainz ansässigen Anbieter im vorigen Jahr die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erteilte ihm jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Genehmigung. Nach Änderungen am Landesglücksspielgesetz beantragte die ADD, die Erlaubnis aufzuheben. lrs
Mannheimer Morgen
28. Oktober 2009
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Mal Hü, mal Hot......
Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09).
Nach Ansicht des Gerichts bestehen "schwerwiegende Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22).
Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: "Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt."
.......
Nach Ansicht des Gerichts ist "der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig", da nicht erforderlich (Rn. 33). Private Anbieter könnten nämlich in gleicher Weise ein an der Suchtprävention orientiertes Glücksspielangebot bereit stellen:
"Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. (…) Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, (…) überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen."
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Staatsmonopol nicht geboten, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen (Rn. 49). Die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Ergänzend merkt das Gericht an:
"Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs." (Rn. 56)
Als Fazit hält das VG Arnsberg fest:
"Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein." (Rn. 59)
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Quelle: http://www.isa-guide.de/law/articles/27 ... chutz.html
Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09).
Nach Ansicht des Gerichts bestehen "schwerwiegende Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22).
Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: "Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt."
.......
Nach Ansicht des Gerichts ist "der generelle Ausschluss von Sportwettenveranstaltern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom deutschen Sportwettenmarkt unverhältnismäßig", da nicht erforderlich (Rn. 33). Private Anbieter könnten nämlich in gleicher Weise ein an der Suchtprävention orientiertes Glücksspielangebot bereit stellen:
"Denn die Bekämpfung der Spielsucht ist durch ein Staatsmonopol auf Sportwettenveranstaltungen offenkundig nicht eher gewährleistet als bei privaten Wettveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der staatlichen und privaten Veranstalter im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen denselben Bedingungen unterliegt. (…) Indem das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag jedoch ausnahmslos das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der europarechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EG festschreibt, diskriminiert es gerade die europäischen Dienstleister. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes ist. Die zentrale Argumentation für die Aufrechterhaltung des Monopols, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter, und dass dieses Monopol es bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential ermögliche, die zur Suchtprävention notwendigen Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen, (…) überzeugt angesichts der Notwendigkeit einer neutralen Kontrolle auch des staatlichen Monopols auf die Einhaltung dieser Vorgaben und der legislatorischen Möglichkeiten zur Einschränkung und Kontrolle des Angebotes privater Veranstalter vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht. Letztlich dürften auch private Veranstalter grundsätzlich in der Lage sein, ein im Hinblick auf legitime Ziele des Allgemeininteresses eingeschränktes Glücksspielangebot bereit zu stellen."
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Staatsmonopol nicht geboten, um kriminellen Handlungen im Bereich des Sportwettgeschäfts vorzubeugen (Rn. 49). Die Gefahr der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit fester Gewinnquote geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Ergänzend merkt das Gericht an:
"Ungeachtet dessen ist für wesentliche Bereiche der in Betracht kommenden Folge- oder Begleitkriminalität überhaupt nicht erkennbar, dass ein staatlich monopolisiertes Sportwettgeschäft insoweit weniger anfällig sein sollte. Dies gilt etwa für Straftaten, die von Spielsüchtigen zur Finanzierung der Sucht begangen werden, aber auch für den Bereich des Sportwettbetrugs." (Rn. 56)
Als Fazit hält das VG Arnsberg fest:
"Denn die europarechtlich diskriminierende Einrichtung eines Monopols unter Ausschluss europäischer Anbieter ist - wie gezeigt - im Sportwettensektor jedenfalls nicht erforderlich, weil auch private Veranstalter oder Vermittler spielsuchtbekämpfenden Maßnahmen mit effizienter Kontrolle unterworfen werden können. Die dargelegten Regelungen über das gewerbliche Automatenglücksspiel dürften insbesondere durch die rasche Spielabfolge der Spielsucht nicht entgegenwirken und insofern bereits nicht zur Erreichung der postulierten Zielsetzung einer Suchtbekämpfung geeignet sein." (Rn. 59)
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Kiel will Sportwetten-Monopol von Oddset kippen
Kiel (dpa) - Die neue schwarz-gelbe Landesregierung in Schleswig-Holstein erwartet durch die geplante Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags einen deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport.
Das nördlichste Bundesland strebt eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an. «Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden», sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa in Kiel und bestätigte damit einen Bericht der «Sport Bild».
In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. «Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen», sagte Arp.
Schleswig-Holstein will daher spätestens Anfang 2010 als erstes Bundesland den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und hat schon Zusagen von anderen Bundesländern, die sich anschließen wollen. Damit soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden. «Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg», sagte Arp.
Autor: dpa
Veröffentlichung (print): 28.10.2009
Quelle: http://www.cellesche-zeitung.de/index.p ... set-kippen
Kiel (dpa) - Die neue schwarz-gelbe Landesregierung in Schleswig-Holstein erwartet durch die geplante Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags einen deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport.
Das nördlichste Bundesland strebt eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an. «Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden», sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa in Kiel und bestätigte damit einen Bericht der «Sport Bild».
In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. «Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen», sagte Arp.
Schleswig-Holstein will daher spätestens Anfang 2010 als erstes Bundesland den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und hat schon Zusagen von anderen Bundesländern, die sich anschließen wollen. Damit soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden. «Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg», sagte Arp.
Autor: dpa
Veröffentlichung (print): 28.10.2009
Quelle: http://www.cellesche-zeitung.de/index.p ... set-kippen
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
bwin bleibt Angebot von Internet-Glücksspielen in NRW untersagt
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dem Unternehmen bwin zu Recht untersagt, öffentliche Glücksspiele im Internet zu betreiben und zu bewerben. Das Verbot gilt allerdings nur für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. bwin, das seinen Firmensitz auf Gibraltar hat, bezeichnet sich selbst als weltweit größten Sportwetten-Veranstalter und bietet zudem andere Glücksspiele wie Poker und Casino-Games im Internet an. Unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag und Landesregelungen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf am 30. Oktober 2008 angeordnet, dass Spielangebote der Seite www.bwin.com im Internet "vom Gebiet des Landes NRW nicht mehr abrufbar sind" und dass die Veranstaltung von Glücksspielen "bezogen auf NRW vollständig" eingestellt wird.
Dem Unternehmen bleibe es dabei überlassen, in welcher Form und über welche Maßnahmen es diesem Verbot nachkomme, hieß es damals. So könne bwin etwa die Internetseite vollständig vom Netz nehmen oder beispielsweise über Geolokalisation und/oder Festnetz- oder Handy-Ortung sicherstellen, dass nur Spieler Zugang haben, die sich nicht in Nordrhein-Westfalen aufhalten. Zur Umsetzung der Anordnung blieben dem Unternehmen vier Wochen. Am 26. November 2008 klagte bwin gegen diese Anordnung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 19. Mai 2009 allerdings, dass die Spielverbotsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf sich nicht nur auf NRW beziehe, sondern auch auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens.
Da dies faktisch eine Untersagung des Spielbetriebs in ganz Deutschland bedeutet hätte, beantragte bwin eine Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses, über den der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster zu befinden hatte. In dem am heutigen Montag veröffentlichten OVG-Beschluss vom 30. Oktober (Az. 13 B 736/09), der heise online vorliegt, stützt der Senat die Position der Bezirksregierung Düsseldorf auf ganzer Linie: Als zuständige Behörde könne die Bezirksregierung solche Anordnungen im Einzelfall erlassen, heißt es in der Begründung, die Untersagungsverfügung sei inhaltlich hinreichend bestimmt und sie sei ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Untersagung sei auch "erforderlich", führen die Richter aus, da "ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des Verbots der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet nicht ersichtlich" sei.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar, heißt es weiter, dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Nicht gelten lassen wollte der OVG-Senat hingegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf dem Unternehmen bwin auch die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet außerhalb Nordrhein-Westfalens verbiete. "Bei verständiger Würdigung der streitigen Ordnungsverfügung wird der Antragstellerin [bwin, d.Red.] die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet lediglich insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist und damit vom Gebiet dieses Landes aus die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird", erklären die Richter. Eine entsprechende Eingrenzung lasse sich "hinreichend deutlich" aus der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen.
Die Maßnahme von bwin, dem angeordneten Spielverbot in Nordrhein-Westfalen durch eine Selbsterklärung der Kunden gerecht zu werden, in der diese angeben, sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe beziehungsweise der Spielteilnahme nicht im Bundesland Nordrhein-Westfalen aufzuhalten, war zuletzt auch dem Landgericht Köln zu wenig: Es verhängte Anfang Oktober ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen das Unternehmen. Dem Spielverbot in Nordrhein-Westfalen, so das Landgericht, könne etwa durch eine Lokalisierung über die IP-Adresse des Spielers Folge geleistet werden. bwin zeigte sich im Gespräch mit heise online jedoch unbeeindruckt von den jüngsten Gerichtsbeschlüssen. Zwar müsse man den jetzt ergangenen OVG-Beschluss zunächst eingehend prüfen, sagte bwin-Sprecher Kevin O'Neal, "wir gehen aber davon aus, dass das keine Konsequenzen für uns hat." Finanziell aber offenbar schon: Laut dem nicht anfechtbaren OVG-Beschluss trägt bwin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wurde auf gut 1 Million Euro festgesetzt. (pmz/c't)
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 48177.html
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dem Unternehmen bwin zu Recht untersagt, öffentliche Glücksspiele im Internet zu betreiben und zu bewerben. Das Verbot gilt allerdings nur für den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. bwin, das seinen Firmensitz auf Gibraltar hat, bezeichnet sich selbst als weltweit größten Sportwetten-Veranstalter und bietet zudem andere Glücksspiele wie Poker und Casino-Games im Internet an. Unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag und Landesregelungen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf am 30. Oktober 2008 angeordnet, dass Spielangebote der Seite www.bwin.com im Internet "vom Gebiet des Landes NRW nicht mehr abrufbar sind" und dass die Veranstaltung von Glücksspielen "bezogen auf NRW vollständig" eingestellt wird.
Dem Unternehmen bleibe es dabei überlassen, in welcher Form und über welche Maßnahmen es diesem Verbot nachkomme, hieß es damals. So könne bwin etwa die Internetseite vollständig vom Netz nehmen oder beispielsweise über Geolokalisation und/oder Festnetz- oder Handy-Ortung sicherstellen, dass nur Spieler Zugang haben, die sich nicht in Nordrhein-Westfalen aufhalten. Zur Umsetzung der Anordnung blieben dem Unternehmen vier Wochen. Am 26. November 2008 klagte bwin gegen diese Anordnung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 19. Mai 2009 allerdings, dass die Spielverbotsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf sich nicht nur auf NRW beziehe, sondern auch auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens.
Da dies faktisch eine Untersagung des Spielbetriebs in ganz Deutschland bedeutet hätte, beantragte bwin eine Aufhebung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses, über den der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster zu befinden hatte. In dem am heutigen Montag veröffentlichten OVG-Beschluss vom 30. Oktober (Az. 13 B 736/09), der heise online vorliegt, stützt der Senat die Position der Bezirksregierung Düsseldorf auf ganzer Linie: Als zuständige Behörde könne die Bezirksregierung solche Anordnungen im Einzelfall erlassen, heißt es in der Begründung, die Untersagungsverfügung sei inhaltlich hinreichend bestimmt und sie sei ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Untersagung sei auch "erforderlich", führen die Richter aus, da "ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung des Verbots der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet nicht ersichtlich" sei.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet und der Werbung hierfür stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar, heißt es weiter, dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen. Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Nicht gelten lassen wollte der OVG-Senat hingegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf dem Unternehmen bwin auch die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet außerhalb Nordrhein-Westfalens verbiete. "Bei verständiger Würdigung der streitigen Ordnungsverfügung wird der Antragstellerin [bwin, d.Red.] die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet lediglich insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist und damit vom Gebiet dieses Landes aus die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird", erklären die Richter. Eine entsprechende Eingrenzung lasse sich "hinreichend deutlich" aus der Begründung der Ordnungsverfügung entnehmen.
Die Maßnahme von bwin, dem angeordneten Spielverbot in Nordrhein-Westfalen durch eine Selbsterklärung der Kunden gerecht zu werden, in der diese angeben, sich zum Zeitpunkt der Wettabgabe beziehungsweise der Spielteilnahme nicht im Bundesland Nordrhein-Westfalen aufzuhalten, war zuletzt auch dem Landgericht Köln zu wenig: Es verhängte Anfang Oktober ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 Euro gegen das Unternehmen. Dem Spielverbot in Nordrhein-Westfalen, so das Landgericht, könne etwa durch eine Lokalisierung über die IP-Adresse des Spielers Folge geleistet werden. bwin zeigte sich im Gespräch mit heise online jedoch unbeeindruckt von den jüngsten Gerichtsbeschlüssen. Zwar müsse man den jetzt ergangenen OVG-Beschluss zunächst eingehend prüfen, sagte bwin-Sprecher Kevin O'Neal, "wir gehen aber davon aus, dass das keine Konsequenzen für uns hat." Finanziell aber offenbar schon: Laut dem nicht anfechtbaren OVG-Beschluss trägt bwin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wurde auf gut 1 Million Euro festgesetzt. (pmz/c't)
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Verwaltungsgericht Minden: Glücksspielstaatsvertrag diskriminiert in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter
on Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).
Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: "Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden." (Rn. 38)
Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: "Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…)." (Rn. 16)
Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: "Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist." (Rn. 25)
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Quelle: http://www.isa-guide.de/law/articles/27 ... ssene.html
on Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat erneut einem privaten Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine auf den Glücksspielstaatvertrag gestützte Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az. 3 L 563/09).
Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren. So gingen von privaten Anbietern keineswegs größere Gefahren aus: "Es ist nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine größere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die Gefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche Vorkehrungen getroffen werden, die Spielleidenschaft zu begrenzen und übermäßig hohe Verluste zu vermeiden." (Rn. 38)
Der Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei daher unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht (Rn. 15). Die deutschen Regelungen diskriminierten in unzulässiger Weise ausländische Anbieter: "Eine Diskriminierung von Sportwettenanbietern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und dort über eine die Veranstaltung von Sportwetten ermöglichende Erlaubnis oder Konzession verfügen, gegenüber den in Deutschland zugelassenen Veranstaltern von Sportwetten kann unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots nur dann verneint werden, wenn die erstgenannten Sportwettenanbieter ihre Dienstleistung in Deutschland mindestens in dem Umfang anbieten dürfen, in dem dies deutschen Sportwettenveranstaltern im Inland möglich ist (…)." (Rn. 16)
Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) habe die deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht geklärt (Rn. 23). Das VG Minden verweist hierzu auch auf die danach verkündete Verurteilung des EU-Mitgliedstaats Spanien durch den EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren: "Mit seiner jüngsten Entscheidung vom 06.10.2009 (Rechtssache C-153/08) in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien hat der EuGH dagegen nochmals bekräftigt, dass eine Benachteiligung privater Glücksspielanbieter nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist." (Rn. 25)
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit des "sog. staatlichen Sportwettenmonopols"
von Rechtsanwalt Martin Arendts, http://www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols wegen des Fehlens einer konsequenten und konsistenten Ausgestaltung bestätigt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 35 L 460.09). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort überwachten Buchmacher Wettangebote aus Berlin weiterleiten.
Nach Überzeugung des VG Berlin (in inzwischen ständiger Rechtsprechung) lässt sich die Untersagungsverfügung nicht in verfassungskonformer Weise auf den Glücksspielstaatvertrag stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine konsequente und konsistente Ausgestaltung gefordert. Hierzu müssten u. a. die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Widerspruch stehen.
In Deutschland werde das gewerbliche Spielrecht (Regelungen bezüglich Glücksspielautomaten) jedoch nicht von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert, sondern konterkariere diese geradezu (Entscheidungsgründe, S. 4). Das Ziel der Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht werde dadurch durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Die Zahl der "Geld-Gewinn-Spiel-Geräte" (Automaten) habe von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Die Umsätze seien im gleichen Zeitraum von 5,88 Mio. Euro auf 8,13 Mio. Euro gestiegen. Durch die Neufassung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 seien die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Nach einer von dem Gericht zitierten Aussage von Prof. Dr Adams sind die Automatenspiele für 81,6% aller sozialen Kosten aus der Glücksspielsucht verantwortlich.
Ganzer Artikel-> http://www.isa-guide.de/law/articles/27 ... opols.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, http://www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols wegen des Fehlens einer konsequenten und konsistenten Ausgestaltung bestätigt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 35 L 460.09). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort überwachten Buchmacher Wettangebote aus Berlin weiterleiten.
Nach Überzeugung des VG Berlin (in inzwischen ständiger Rechtsprechung) lässt sich die Untersagungsverfügung nicht in verfassungskonformer Weise auf den Glücksspielstaatvertrag stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine konsequente und konsistente Ausgestaltung gefordert. Hierzu müssten u. a. die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Widerspruch stehen.
In Deutschland werde das gewerbliche Spielrecht (Regelungen bezüglich Glücksspielautomaten) jedoch nicht von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert, sondern konterkariere diese geradezu (Entscheidungsgründe, S. 4). Das Ziel der Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht werde dadurch durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Die Zahl der "Geld-Gewinn-Spiel-Geräte" (Automaten) habe von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Die Umsätze seien im gleichen Zeitraum von 5,88 Mio. Euro auf 8,13 Mio. Euro gestiegen. Durch die Neufassung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 seien die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Nach einer von dem Gericht zitierten Aussage von Prof. Dr Adams sind die Automatenspiele für 81,6% aller sozialen Kosten aus der Glücksspielsucht verantwortlich.
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Scheinheilig und absurd
Von Wilfried Hinrichs
Die Lokale sind zwar jetzt geschlossen, die Wettleidenschaft aber nicht erstickt. Sie lässt sich auch durch Gesetze nicht abstellen – die in ihrer Scheinheiligkeit und Absurdität unübertroffen sind.
Gewettet werden darf nämlich nur mit dem Staat. Oddset hat das Monopol, wie die Verfassungsrichter 2006 bekräftigten. Im Glücksspielgesetz heißt es, der Staat müsse „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken“. Wer würde dem widersprechen? Aber die Scheinheiligkeit ist so offensichtlich wie die Milliarden, die der Staat aus dem Wettgeschäft abschöpft.
Absurd ist das Hase- und-Igel-Spiel zwischen Behörden und den Buchmachern. Wird ein Lokal geschlossen, öffnet es unter anderem Namen bald wieder. Der Staat lässt sich zum Narren machen, und daran ändern schneidige Aktionen wie gestern in Osnabrück auch nichts.
Eine rechtlich saubere Lösung wäre durch eine Liberalisierung des Wettmarktes zu erreichen. So würde das Schattengewerbe aus der dunklen Ecke geholt und wäre gewiss leichter zu kontrollieren.
w.hinrichs@neue-oz.de
Quelle: http://www.neue-oz.de/information/noz_p ... entar.html
Von Wilfried Hinrichs
Die Lokale sind zwar jetzt geschlossen, die Wettleidenschaft aber nicht erstickt. Sie lässt sich auch durch Gesetze nicht abstellen – die in ihrer Scheinheiligkeit und Absurdität unübertroffen sind.
Gewettet werden darf nämlich nur mit dem Staat. Oddset hat das Monopol, wie die Verfassungsrichter 2006 bekräftigten. Im Glücksspielgesetz heißt es, der Staat müsse „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken“. Wer würde dem widersprechen? Aber die Scheinheiligkeit ist so offensichtlich wie die Milliarden, die der Staat aus dem Wettgeschäft abschöpft.
Absurd ist das Hase- und-Igel-Spiel zwischen Behörden und den Buchmachern. Wird ein Lokal geschlossen, öffnet es unter anderem Namen bald wieder. Der Staat lässt sich zum Narren machen, und daran ändern schneidige Aktionen wie gestern in Osnabrück auch nichts.
Eine rechtlich saubere Lösung wäre durch eine Liberalisierung des Wettmarktes zu erreichen. So würde das Schattengewerbe aus der dunklen Ecke geholt und wäre gewiss leichter zu kontrollieren.
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet
EuGH verhandelt über Sportwetten-Monopol in Deutschland
(PR-inside.com 07.12.2009 13:29:41)
Luxemburg (ddp). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich am Dienstag und Mittwoch mit dem staatlichen Monopol auf Sportwetten in Deutschland. Am Dienstag stehen mündliche Verhandlungen zu Verfahren aus Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein auf der Tagesordnung, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt wurden. Am
Mittwoch geht es um das staatliche Wettmonopol in Nordrhein-Westfalen. Die Europarichter verhandeln dabei über Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Gießen, Schleswig-Holstein und Köln. Nach Angaben eines Gerichtssprechers geht es insbesondere darum, ob das Ziel der Suchtbekämpfung von den Bundesländern «in einer systematischen und kohärenten Weise» umgesetzt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann bestehen bleiben könne, wenn die Lotterieverwaltungen «umgehend» vor Suchtgefahren des Wettens warnen und jede Werbung einstellen, die «gezielt zum Wetten auffordert». Vor dem EuGH steht außerdem die Vereinbarkeit des in den Bundesländern geltenden Wettmonopols mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zur Prüfung. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (ddp)
Quelle: http://www.pr-inside.com/de/eugh-verhan ... 618719.htm
EuGH verhandelt über Sportwetten-Monopol in Deutschland
(PR-inside.com 07.12.2009 13:29:41)
Luxemburg (ddp). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg befasst sich am Dienstag und Mittwoch mit dem staatlichen Monopol auf Sportwetten in Deutschland. Am Dienstag stehen mündliche Verhandlungen zu Verfahren aus Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein auf der Tagesordnung, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt wurden. Am
Mittwoch geht es um das staatliche Wettmonopol in Nordrhein-Westfalen. Die Europarichter verhandeln dabei über Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Gießen, Schleswig-Holstein und Köln. Nach Angaben eines Gerichtssprechers geht es insbesondere darum, ob das Ziel der Suchtbekämpfung von den Bundesländern «in einer systematischen und kohärenten Weise» umgesetzt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol nur dann bestehen bleiben könne, wenn die Lotterieverwaltungen «umgehend» vor Suchtgefahren des Wettens warnen und jede Werbung einstellen, die «gezielt zum Wetten auffordert». Vor dem EuGH steht außerdem die Vereinbarkeit des in den Bundesländern geltenden Wettmonopols mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zur Prüfung. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (ddp)
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Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Europäischer Gerichtshof verhandelt am 14. Januar 2010 österreichische und schwedische Glücksspiel-Vorlageverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.
Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.
Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.
Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:
-> http://www.isa-guide.de/law/articles/27 ... spiel.html
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.
Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.
Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.
Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:
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