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Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
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TheFolder
ITP Admin
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 Regierung hält Glücksspielstaatsvertrag rechtsfest
Bundesregierung hält Glücksspielstaatsvertrag der Länder für rechtsfest
"Die Bundesregierung sieht den Glücksspielstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtskonform an. Sie unterstützt die Länder in deren Entscheidung, das staatliche Wettmonopol aufrechtzuhalten." Diese Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erhielt die FDP-Bundestagsfraktion auf eine Kleine Anfrage zu Sportwetten und Glücksspiel. Detlef Parr, sportpolitischer Sprecher seiner Fraktion, hatte die parlamentarische Initiative gestartet.
Zum aktuellen Stand des von Brüssel gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten europarechtlichen Beanstandungsverfahrens heißt es in der veröffentlichten Antwort: "Die Bundesregierung hat in dem Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag am 20. Mai 2008 ihre Stellungnahme zu dem Mahnschreiben der EU-Kommission vom 1. Februar 2008 abgegeben. Darin stellt die Bundesregierung dar, aus welchen Gründen die zwischen Bund und Ländern unterschiedlichen, in der Natur der jeweils angebotenen Glücksspiele liegenden Ausgestaltungen der jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen auch unter europarechtlichen Maßgaben aufrechterhalten werden können. Eine Reaktion der EU-Kommission auf die deutsche Stellungnahme ist noch nicht ergangen."
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Parr kritisierte diese offizielle Erklärung.
Quelle: DOSB Presse, Isa-Guide.de
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| Mittwoch 22. Oktober 2008, 10:40 |
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TheFolder
ITP Admin
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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungskonformität der zentralen Normen des Glücksspielstaatsvertrages zur Durchsetzung des Glücksspielmonopols in Deutschland
In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde des überwiegend im Internetvertrieb tätigen gewerblichen Spielvermittlers Tipp24 gegen zentrale Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowie einzelne Normen des niedersächsischen Glücksspielgesetzes und des Ausführungsgesetzes Berlin zum Glücksspielstaatsvertrag nicht zur Entscheidung angenommen. Das höchste Deutsche Gericht stellt fest: "Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg."
In der lehrbuchmäßig aufgebauten Begründung kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und der vom Gericht geprüften landesrechtlichen Normen der Umsetzungsgesetze aus Berlin und Niedersachsen, insbesondere das dort geregelte staatliche Glücksspielmonopol, das Recht der Berufsfreiheit kommerzieller privater Anbieter in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beschränken. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass das BVerfG die Verfassungskonformität auch für solche Normen feststellt, die dazu führen, dass der gewerbliche Spielvermittler seinen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben kann.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind folgende Vorschriften: -> ISA-Guide
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| Dienstag 28. Oktober 2008, 17:11 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Neues Glücksspielgesetz in Österreich mit herben Folgen
Neues Glücksspielgesetz in Österreich mit herben Folgen
Rainer Vollmar, Samstag. 15. November 2008
Mitten in den Koalitionsverhandlungen präsentierte der österreichische Finanzminister Wilhelm Molterer eine brisante Neuerung, die schwerwiegende Folgen haben kann.
Molterer will das Glücksspielgesetz ändern und dabei Betreiber und Spieler kräftig zur Kasse bitten. Außerdem setzte er sich mit seinem Entwurf über die früheren Entscheidungen höchster Bundesgerichte hinweg, die befunden hatten, dass Poker kein Glücksspiel sei.
Besonders bitter wären die Konsequenzen der Neuordnung des Glücksspielwesens für die Automatenbetreiber. Sie sollen laut Molterers Plänen ein Stammkapital von 50 Millionen Euro und einen Haftungsbeitrag von 10 Millionen Euro vorweisen müssen, um eine Konzession zu bekommen.
Aber auch für die Pokerspieler zieht das neue Gesetz schwere Folgen nach sich. Trotz gegenteiliger Entscheidungen der Gerichte werden sie nun als Glücksspieler definiert und unterliegen deshalb der Monopolgesetzgebung, die eine Abgabe von 16 Prozent vorsieht. Davon ausgenommen sind lediglich sogenannte „Turniere zum Zeitvertreib“, bei denen der Einsatz 10 Euro nicht überschreiten darf.
Besonders hart betroffen wären die Internetanbieter. Online-Glücksspiele sollen nach dem neuen Gesetz verboten werden, wodurch Internet-Poker per definitionem nicht mehr erlaubt wäre. Da den Finanzdienstleistern verboten werden soll, Geldtransaktionen für Online-Spiele durchzuführen, wird Internet-Poker zusätzlich erschwert.
Noch ist unklar, welche Konsequenzen Molterers Gesetzesentwurf tatsächlich nach sich zieht. Seine Ambitionen verfolgen in jedem Fall ein klares Ziel: Der Staat kann unter diesen Bedingungen mit zusätzlichen Einnahmen von 130 bis 150 Millionen rechnen.
Wir verfolgen die Vorgänge in Österreich weiter aufmerksam und Jan Meinert wird sich in den nächsten Tagen mit einer fachjuristischen Analyse zu Wort melden.
Quelle: pokerolymp.de
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| Montag 17. November 2008, 09:38 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Schwerer Rückschlag für das deutsche Sportwettmonopol
Schwerer Rückschlag für das deutsche Sportwettmonopol: Stellungnahme der Europäischen Kommission gegenüber dem EuGH im schleswig-holsteinischen Vorlageverfahren
Die Europäische Kommission hat in einem erst jetzt bekanntgewordenen Schreiben vom 19.5.2008 mit dankenswerter Klarheit in dem beim EuGH vorliegenden deutschen Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-46/08 Stellung bezogen. Die von ihr dem EuGH empfohlenen Antworten auf die Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestätigen auf ganzer Linie die von zahlreichen Rechtsgutachten und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Beanstandungen gegen die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages. Von den Ländern und ihren Rechtsvertretern zeitweise gestreute Mutmaßungen über eine vermeintlich unterschiedliche Rechtsposition zwischen dem Wettbewerbskommissar McCreevy (GD Markt) und dem Juristischen Dienst erweisen sich als haltlos. Dem EuGH wird im praktischen Ergebnis die Verwerfung der Monopolregelungen des Glückspielstaatsvertrages zumindest für den Wettbereich nahegelegt.
Die Kommission positioniert sich vor allem zur Frage der Gesamtkohärenz erstmals in einer Weise, die für Deutungen keinen Spielraum mehr lässt. Bislang waren die Ländervertreter noch bemüht, die Ausführungen des Juristischen Dienstes vom 10.12.2007 in den Giessener und Stuttgarter Vorabentscheidungsverfahren in eine Ablehnung der Gesamtkohärenz umzudeuten. Hierzu im Widerspruch stehende Aussagen der Europäischen Kommission wurden übergangen. Die jetzt vorliegende Kommissionsstellungnahme zieht einen Schlussstrich unter solche Versuche:
Die Kommission bekräftigt wie zuvor die Notwendigkeit einer sektoralen Betrachtungsweise im Glücksspielsektor (Rn. 30). Verschiedene Spiele sind je nach Spielform und Beschränkung nach Maßgabe der jeweiligen Zielsetzung des Gesetzgebers zu beurteilen (Rn. 30). Das ist aber – wie vom Unterzeichner stets hervorgehoben - nur der erste Schritt der Prüfung. Soweit die gesetzliche Regulierung für unterschiedliche Bereiche des Glückspiels wie in Deutschland einheitliche Ziele der Spielsuchtbekämpfung verfolgt, wie Bund und Länder dies für alle Glückspielbereiche für sich in Anspruch nehmen und gegenüber der Europäischen Kommission geltend machen, muss dabei zusätzlich die Behandlung dieser Glückspielformen miteinander verglichen werden (Rn. 32). Es schließt sich also an die sektorale Betrachtung eine Untersuchung der Gesamtkohärenz an, bei der sich die Behandlung der verschiedenen Glückspielbereiche als mit den verfolgten Zielsetzungen kompatibel erweisen muss. Diese Klarstellung wirkt in der Rechtsprechung vereinzelt anklingenden Tendenzen entgegen, sektorale Betrachtung und Gesamtkohärenz alternativ zu verstehen (z.B. Niedersächsisches OVG, B. v. 8.7.08 – 11 MC 489/07 -).
Entscheidend für diese Beurteilung der deutschen Rechtslage auf Gesamtkohärenz ist nach Auffassung der Europäischen Kommission der Umstand, dass von Pferdewetten, Glücksspielautomaten, Online-Spielbanken "die gleiche oder eine höhere Gefahr der Spielsucht ausgeht" (Rn. 34). Zu Recht betont die Kommission, dass Pferdewetten zu den Sportwetten gehören. Sie weist sodann in Bezug auf Pferdewetten und Automaten nach, dass insoweit trotz des gleichen oder höheren Spielsuchtpotentials geringere Beschränkungen gelten. Unter ergänzendem Hinweis auf die dementsprechenden EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes leitet die Kommission aus alledem als klare Entscheidungsempfehlung für den EuGH her:
"Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen."
Ebenso deutlich vertritt sie zu der Vorlagefrage nach der Anerkennung EU-ausländischer Erlaubnisse den Rechtsstandpunkt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt transparente Erteilungsvoraussetzungen ("leicht zugängliche Verfahrensregelungen") enthalten und eine "objektive und unparteiliche" Behandlung "innerhalb angemessener Frist" garantieren müsse (Rn. 42). Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Entscheidungsermessen und die sonstigen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen sind danach nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Hilfreich ist weiter – etwa für Fragen der Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit -, dass die Kommission bestätigt, dass die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung des Monopolsystems nicht einfach von der Frage der Anwendbarkeit des präventiven Erlaubnisvorbehaltes abgekoppelt werden darf, wie das einzelne Verwaltungsgerichte versucht haben. Wenn das Sportwettenmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, kann dem Veranstalter oder Vermittler diese Vorschrift oder die Strafvorschrift schlicht nicht entgegengehalten werden. Das gehört an sich zu den geläufigen Konsequenzen des Anwendungsvorrangs und hätte spätestens nach dem Gambelli-Urteil oder Placanica-Urteil eine Selbstverständlichkeit sein müssen, die aber leider - aus welchen Gründen auch immer – selbst bei Gerichten mitunter missachtet wird.
Hervorzuheben ist ferner, dass auch der Juristische Dienst der Kommission sich in seiner Stellungnahme klar zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Internetübergangsregelung bekennt (Rn. 44 – 48). Das entspricht den Beanstandungen der Kommission im Notifizierungsverfahren, über die sich die Länder hinweggesetzt haben, und ist auch im Hinblick auf die spätere Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik nur konsequent. Es ist hier gleichwohl hervorzuheben, weil auch insoweit zum Teil gemunkelt wurde, der Markt und Juristischer Dienst seien sich nicht einig.
Die Europäische Kommission arbeitet schließlich aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH heraus, dass der Schutz der Dienstleistungsfreiheit auch Anwendung finden müsse, wenn in dem Mitgliedsstaat, aus dem heraus Glücksspiele angeboten werden, die betreffenden Tätigkeiten nicht erbracht werden dürfen.
Natürlich muss dies alles nicht bedeuten, dass der Europäische Gerichtshof der Kommission folgt. Immerhin ist dies in der Vergangenheit jedoch überwiegend der Fall gewesen. Ob es aus rechtsstaatlicher Sicht glücklich ist, trotz der Vorlagen an den EuGH die Rechtslage ohne weiteres als gemeinschaftsrechtskonform beurteilen zu bezeichnen, wie das von Seiten einzelner Verwaltungsgerichte oder Verwaltungsrichter nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geschehen ist, mag trefflich bezweifelt werden. Dem Respekt vor dem Europäischen Gerichtshof, dem die entsprechenden Vorlagenfragen zur Entscheidung vorliegen, und dem öffentlich geäußerten Rechtsstandpunkt der Europäischen Kommission dürfte es entsprechen, die Rechtslage als offen anzusehen.
Die Rechtsunsicherheit in Deutschland hält damit voraussichtlich bis zur Entscheidung über die deutschen Vorabentscheidungsverfahren an. Mit einer Entscheidung in diesen Verfahren ist vor der zweiten Jahreshälfte nächsten Jahres leider nicht zu rechnen.
Kontakt:
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Dr. Ronald Reichert
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Quelle: Schwerer Rückschlag für das deutsche Sportwettmonopol
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| Freitag 21. November 2008, 10:57 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Glücksspielseiten droht Sperrung
Glücksspielseiten droht Sperrung
Kurz nachdem die Diskussion zur Sperrung von Kinderpornos im Internet aufgeflammt ist will Hessen offenbar auch illegale Glücksspielseiten sperren lassen. Die Provider befürchten einen Dammbruch.
Ein Treffen mit Brisanz: am Mittwoch reisten Vertreter der fünf größten Zugangs-Provider Deutschlands nach Wiesbaden, um im hessischen Innenministerium ein heikles Thema zu besprechen. Vertreter der hessischen Landesregierung und der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern unterbreiteten den Providern den Vorschlag, zukünftig Webseiten von ausländischen Glücksspielangeboten zu sperren – zunächst freiwillig.
Für Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen kommt der Vorstoß höchst ungelegen. Sie hatte kürzlich eine Gesetzgebungsinitiative angekündigt, um Provider zur Sperre von Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten für deutsche Kunden zu verpflichten. Dass das gleiche Mittel auch zum Schutz des staatlichen Lotterie-Monopols genutzt werden könnte, würde der Initiative die Glaubwürdigkeit nehmen. Noch in der vergangenen Woche dementierte das Bundesfamilienministerium gegenüber FOCUS Online, dass die Sperre weiterer Webseiten überhaupt zur Debatte stehe.
Verschärfte Gesetze
Grundlage für die Pläne sind die Verschärfungen des Glücksspiel-Staatsvertrags, der Anfang 2008 in Kraft traten. Demnach sind alle öffentlichen Glücksspiele verboten, die nicht staatlich lizenziert sind. Vordergründig ist dieses Gesetz als Schutz vor Spielsucht und Wettbetrug gedacht – gleichzeitig sichert es aber auch das einträgliche Lotteriemonopol des Staates. Die EU übt inzwischen Druck auf die deutsche Regierung aus, auch europäischen Internet-Anbietern eine Lizenz zum Zocken zu erteilen. Andere Firmen haben wenig Interesse an Lizenzen – sie haben ihren Sitz kurzerhand nach Gibraltar, Malta oder nach Aruba verlegt und betreiben ihre Geschäfte über das Internet. Diesen Anbietern soll nun offenbar der Saft abgedreht werden.
„Wir halten ein solches Vorgehen für rechtlich fragwürdig und technisch nicht wirksam“, erklärt Andreas Maurer vom Provider 1&1. Wenn ein Kunde des Providers auf den Servern illegale Inhalte verbreite, würden die sofort gelöscht – zur Sperre von ausländischen Seiten für deutsche Kunden sieht der Provider jedoch keinen Spielraum. So sind DNS-Sperren sehr einfach zu umgehen, die Pläne nennt Maurer einen „zahnlosen Tiger“.
Auch Telekom-Sprecher Ralf Sauerzapf kann dem Vorstoß aus Hessen nichts abgewinnen. Die vorgeschlagene Selbstverpflichtung der Provider stehe nicht zur Debatte „Wir müssen auf eine richterliche oder eine behördliche Anordnung bestehen“, erklärt er im Gespräch mit FOCUS Online. Die Rechtslage sei in diesem Punkt eindeutig. „Zudem möchten wir nicht in die Rolle eines Zensors geraten“, sagt Sauerzapf.
....
Würde bei Glücksspiel-Seiten ein Präzedenzfall geschaffen, befürchten die Provider, dass sie künftig Zehntausende Seiten sperren müssten. „Hier stoßen wir auch an die Grenzen des technisch Möglichen“, erklärt Strasser. Kaum vermeidbar sei außerdem, dass auch völlig legale Angebote von den Sperren betroffen seien. Zudem sei völlig unklar, was geschehe, wenn einer der gesperrten Anbieter gegen die Maßnahme Widerspruch einlege. Die Provider befürchten eine Klagewelle und eine Flut von Kundenbeschwerden.
Ganzer Artikel: Glücksspielseiten droht Sperrung
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| Sonntag 30. November 2008, 16:19 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Glücksspielvertrag gerät unter Beschuss
Glücksspielvertrag gerät unter Beschuss
10.12.2008
Frankfurt. Der erst Anfang 2008 von den Bundesländern abgeschlossene Glücksspielvertrag gerät heftig unter Beschuss. Der Vertrag zementiert das Monopol des Staates bei Sportwetten und Glücksspielen und schließt private Konkurrenz aus. Jetzt hat der juristische Dienst des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu diesem Gesetzeswerk eine Analyse verfasst, die einer Ohrfeige gleichkommt. Demnach droht Deutschland im Ernstfall eine Millionenstrafe.
In ihrem Schriftsatz für den EuGH, der sehr häufig der Meinung der Fachleute folgt, kommt der juristische Dienst im Kern zu dem Ergebnis, die deutsche Glücksspielpolitik sei in sich selbst widersprüchlich; die in der europäischen Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik seien nicht erfüllt.
Insbesondere prangern die EU-Spezialisten an, dass in Deutschland private Unternehmen keine Wetten auf Fußball-Ergebnisse anbieten dürfen, bei Pferdewetten Privatanbieter aber zugelassen sind – und beim Aufstellen von Glücksspielautomaten in Kneipen auch.
Der Europäische Spiel- und Wettverband (EABG), ein Zusammenschluss von acht führenden, in Europa tätigen privaten Wettanbietern, hat am Rande des europäischen Sportministertreffens in Biarritz/Frankreich zudem eine Marktanalyse der in London beheimateten Agentur Sportsbusiness vorgestellt. Dort wurden unter anderem die Geldflüsse aus Wettunternehmen an Breiten- und Leistungssport verglichen. Zur Marktanalyse dienten Großbritannien, wo private Wettunternehmen zugelassen sind, und Frankreich, wo der Staat via der Gesellschaft Francaise des Jeux ähnlich wie Deutschland auf einem Monopol beharrt, um Spieler vor Spielsucht zu schützen und den Jugendschutz zu beaufsichtigen.
Die Studie kommt zu verblüffenden Ergebnissen. Danach fließen in England mehr Gelder in die Förderung des Breitensports als im monopolisierten Frankreich. Konkret ausgedrückt: In Frankreich erhielt jeder der untersuchten Verbände im Schnitt 4,8 Millionen Euro aus Mitteln der Lotterie, 33,3 Prozent flossen dabei in den Breitensport, der Rest in den Topf des Leistungssports. In Großbritannien profitierten die Sportverbände im Schnitt von Zuwendungen in Höhe von 6,4 Millionen Euro, wovon 56,3 Prozent dem Breitensport zuflossen.
Auf der Insel flossen im Zeitraum 2004 bis 2007 je 4,5 Prozent des staatlichen Lotterieumsatzes in den Sport, in Frankreich nur 3, 8 Prozent. Sigrid Ligne, Generalsekretärin der Egba: «Diese Ergebnisse bestätigen, dass ein fairer Marktzugang für in der EU zugelassene Online-Betreiber von Sportwetten keine Bedrohung der bestehenden Einkommens- und Finanzierungsströme für den Sport darstellt.»sid
Quelle: Rhein-Main.net
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| Mittwoch 10. Dezember 2008, 13:09 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Die Suchtpräventionsmaske fällt – Lotto will "EuroMilli
Die Suchtpräventionsmaske fällt – Lotto will "EuroMillions" anbieten
In zahlreichen Pressemitteilungen verlautbarte West-Lotto in der letzten Woche, dass die deutschen Lottogesellschaften beabsichtigen, sich ab Oktober dieses Jahres dem Euro-Lotto anzuschließen. Euro-Lotto soll im Verbund mit acht europäischen Ländern angeboten werden. Jede Woche sollen dann mindestens 10 Millionen Euro ausgespielt werden und alle zwei Jahre sollen sogar bis zu 90 Millionen Euro beim Euro-Jackpot geknackt werden können. Der wöchentliche Traum vom Superreichtum für einen Einsatz von nur 2,- €.
Der Haken an der Geschäftsidee? Die deutschen Lottogesellschaften könnten bei ihren Plänen über die hehren Ziele stolpern, die sie sich zum Erhalt des rechtlich umstrittenen Glückspielmonopols – insbesondere der Sportwette - auferlegt haben.
Denn nach dem seit 01.01.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag steht das Glückspielangebot unter dem Verdikt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern (§ 1 GlüStV).
"Die Euro-Millions-Pläne der Lottogesellschaften demaskieren die heuchlerischen Argumente, die von den Lottogesellschaften für den Erhalt des stattlichen Monopols vorgebracht werden. Es liegt doch auf der Hand, dass ein Euro-Jackpot ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen eingeführt werden soll. Allein die Tatsache, dass wöchentlich ein zweistelliger Millionenjackpot ausgespielt wird, stellt einen Anreiz dar, der gezielt zur Teilnahme auffordert und den Kunden zum Spielen anreizt und ermuntert. Beweisen lässt sich das bereits durch die Tatsache, dass die Spielteilnahme bei Jackpots von über 10 Millionen rapide ansteigt." kommentiert Markus Maul vom Verband der Europäischen Wettunternehmer (VEWU).
Das sieht wohl auch der Fachbereich Glückspielsucht der Länder so. Nachdem West-Lotto beim Landesinnenministerium NRW kürzlich den erforderlichen Antrag für die Zulassung der Mega-Millionen-Euro-Jackpot-Jagd gestellt hat, hat man sich von dort aus dagegen ausgesprochen; die Pläne wären "nicht vertretbar!".
"Angesichts der eindeutigen Rechtswidrigkeit des Vorhabens könnte man auf die Idee kommen, dass die Lotto-Chefs das Antragsverfahren nur zum Schein eingeleitet haben, um eine Ablehnung zu provozieren und anschließend sagen zu können: "Seht her, wie gut unser Glückspielstaatsvertrag funktioniert" so Markus Maul.
Aber West-Lotto Chef Winfried Wortmann hält dagegen. Das neue Spiel sei seiner Ansicht nach hochattraktiv, aber harmlos; vielmehr würden die Kunden dadurch sogar von gefährlicheren Spielen im Internet abgehalten.
"Diese Argumentation ist ungefähr so, als wenn man es begrüßen würde, wenn Bier in der Schule ausgeschenkt wird, damit die Jugendlichen in der Disco keine Alkopops trinken. Fakt ist: Den Lottogesellschaften laufen aufgrund der Fesseln, die sie sich mit dem Glückspielstaatsvertrag auferlegt haben, die Kunden weg und die Geschäftsführer suchen nach neuen Einnahmequellen. Das ist wirtschaftlich gesehen zwar verständlich, die Lottochefs vergessen jedoch, dass sie sich nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Heiligenschein der Suchtprävention aufgesetzt haben und dass ihr unternehmerisches Handeln nun nur noch von dessen Licht geleitet werden darf. Die Euro-Millions-Pläne liefern einen weiteren Beweis dafür, dass das Glückspielmonopol in der Realität nicht der Zielsetzung folgt, die zu seiner Rechtfertigung proklamiert wird. Das wird am Ende auch der Europäische Gerichtshof feststellen." so Markus Maul abschließend.
Kontakt:
VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr. 28a
29451 Dannenberg
E-Mail: info@vewu.com
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer, Isa-Casinos
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| Dienstag 20. Januar 2009, 14:53 |
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TheFolder
ITP Admin
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 Ein Jahr Glücksspiel-Staatsvertrag "Nur Verlierer"
Ein Jahr Glücksspiel-Staatsvertrag - "Nur Verlierer"
Wettkunden werden in den Schwarzmarkt gedrängt, Internet-Wettbüros investieren im Ausland: Die Verantwortlichen sind unzufrieden mit dem Glücksspiel-Staatsvertrag.
Von Claudio Catuogno
eit Januar 2008 gelten in Deutschland jene strengen Regeln, mit denen die Bundesländer ihre Lotto- und Sportwetten-Monopolisten vor privater Konkurrenz schützen wollen (und die Konsumenten angeblich vor Spielsucht): Internet-Verbot für Glücksspiele, Werbe-Einschränkungen, Verbot privater Anbieter. Ein Jahr Glücksspiel-Staatsvertrag - die Bilanz fällt unterschiedlich aus, je nachdem, wen man fragt.
Lotto-Vertreter geben nur hinter vorgehaltener Hand zu, dass die Politik gerade eine ganze Branche ins Desaster führt; offiziell nennt der Lotto- und Totoblock als Hauptgründe für 12,3 Prozent Umsatzrückgang seit 2007 (von 6,89 auf 6,04 Milliarden Euro) hingegen die "anhaltende Kaufzurückhaltung" und "die zufallsbedingt ungünstigere Jackpotentwicklung im Jahr 2008". Die Experten, die das Thema am Dienstag auf dem Münchner Sponsoringkongress Spobis diskutierten, konnten über solche Erklärungen nur den Kopf schütteln.
Tenor einer Runde um FC-Bayern-Chef Karl-Heinz Rummenigge, Bundesliga-Chef Christian Seifert und bwin-Geschäftsführer Jörg Wacker: "Es gibt nur Verlierer." Private Wettanbieter investierten ihre Sponsoring-Millionen jetzt im Ausland. Wettkunden würden in den Schwarzmarkt gedrängt (so beträgt der Marktanteil des staatlichen Anbieters Oddset nur noch 15 Prozent - obwohl der offiziell Monopolist ist). Und vom Niedergang der Glücksspielbranche ist nicht zuletzt der Breitensport betroffen, der aus Lotto-Abgaben finanziert wird, mit etwa 500 Millionen Euro im Jahr. Tendenz stark sinkend.
Peter Danckert (SPD), der Vorsitzende des Bundestag-Sportausschusses, forderte deshalb "einen richtigen Schlachtplan": Private Glücksspielindustrie und organisierter Sport müssten ein gemeinsames Abgaben-Modell vorlegen, bei dem auch der Breitensport von einer Öffnung des Marktes profitiere. Seifert, Rummenigge und Wacker bekannten sich zu dieser Verantwortung. Seifert stellte aber auch klar, dass die Geduld des Profifußballs endlich sei: Bestehe die Politik weiter auf der aktuellen Regelung, werde sich die DFL "über Joint-Ventures im Ausland Finanzquellen auf dem Glücksspielmarkt erschließen".
Michael Vesper, Generaldirektor des DOSB, machte hingegen deutlich, dass vor allem die Landessportbünde fürchteten, in einem freien Glücksspielmarkt noch weniger abzubekommen als im derzeitigen Monopol. "Diese Angst hat den Leuten noch niemand nehmen können." Oft blockierten allerdings auch "personelle Verflechtungen" jeden Kompromiss, kritisierte Seifert. So ist etwa Gerd Meyer, der Präsident des saarländischen Landessportverbands, auch Geschäftsführer der staatlichen Lottogesellschaft des Saarlands.
Peter Danckert fürchtet derweil, dass der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung bald kippen wird. "Dann ist es womöglich zu spät, noch eine Lösung zu finden, von der auch der Breitensport profitiert." Dann diktiert die EU die Regeln. Diese Gefahr sieht auch Seifert: "Das sind Milliardenrisiken für den Sport, die bisher geleugnet werden."
(SZ vom 05.02.2009/jüsc)
Quelle: Isa-Guide, Nur Verlierer
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| Donnerstag 5. Februar 2009, 15:02 |
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TheFolder
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 Europäische Kommission kritisiert Internetverbot
Europäische Kommission kritisiert Internetverbot für deutsche Lottovermittler
Glücksspielstaatsvertrag ist unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und widersprüchlich - Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird fortgesetzt
Hamburg, 05. Februar 2009 – Die EU-Kommission hat heute in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage von Dr. Werner Langen, EVP-Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Glücksspielstaatsvertrag erneut als europarechtswidrig bezeichnet. Entgegen öffentlicher Mutmaßungen, u.a. aus den Reihen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, ist keine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland beabsichtigt. Die Kommission prüft unter Leitung von Kommissar McCreevy weiter und wird entsprechende Beschlüsse fassen.
Die EU-Kommission hält den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der gewerblichen Lottovermittlung im Internet, für unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und für einen Verstoß gegen Europarecht. Damit bestätigt die Kommission die jüngsten Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz (vom 20.01.2009) und des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 22.09.2008) zugunsten eines gewerblichen Spielvermittlers. Die deutschen Vorschriften für das Glücksspielwesen seien darüber hinaus widersprüchlich und inkohärent, da die gewerbliche Spielvermittlung von Lotto im Internet verboten ist, Pferdewetten hingegen nicht, und zudem das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde.
Die EU-Kommission hatte mit Mahnschreiben vom 31.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Die zentralen Bestimmungen des seit 01.01.2008 gültigen Glücksspielstaatsvertrages widersprechen nach Ansicht der Kommission dem Gemeinschaftsrecht. Vor allem geht es hierbei um die Vermittlung von Lotterien im Internet durch private Anbieter.
"Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages brechen bewusst europäisches Recht", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die verantwortlichen Politiker müssen hier schnellstens eingreifen und eine europarechtskonforme Regelung für das deutsche Lotto finden. Es ist ein Skandal, wie Brüssel den deutschen Bundesländern immer wieder die Hand reicht, diese sich aber brüsk verweigern und auf ihrer Position beharren. So wird zwangsläufig der Europäische Gerichtshof den Glücksspielstaatsvertrag aus den Angeln heben müssen."
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
info@deutscherlottoverband.de
Quelle: ISA-Guide
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| Freitag 6. Februar 2009, 14:45 |
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 Veranstalten von Poker-Turnieren nicht strafbar
Zwei Urteile aus 2009:
Zitat: AG Hamburg: Veranstalten von Poker-Turnieren nicht strafbar
von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Das AG Hamburg (Urt. v. 07.01.2009 - Az.: 213 Ds / 3301 Js 288/07) hat entschieden, dass die Veranstaltung von Poker-Turnieren nicht strafbar ist.
Die Angeklagten hatten ein Poker-Turnier mit 15,- EUR Startgeld veranstaltet, mit der Option eines Rebuy. Die Preise wurden nicht durch die Startgelder finanziert, sondern durch Sponsoren zur Verfügung gestellt.
Die Hamburger Richter entschieden, dass kein strafbares Glücksspiel vorliege.
Da die Entgelte lediglich zur Finanzierung der anfallenden Kosten (z.B. Raummiete, Reinigung etc.) verwendet wurden, liege kein Einsatz im juristischen Sinne vor. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass durch den Einsatz zumindest ein Teil der Preise hätte finanziert werden müssen. Weder mit dem ursprünglichen Entgelt noch mit dem Rebuy könnten jedoch die gezahlten Gelder wieder zurückerlangt werden.
Darüber hinaus befänden sich die Angeklagten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der die Strafbarkeit ausschließe. Da sie sich anwaltlich hatten beraten lassen und der Advokat die Zulässigkeit des Spiels bestätigt hatte, hätten sie auf diese Aussage vertrauen dürfen.
Siehe zu dem Problem auch unseren Law-Podcast "Ist Poker ein verbotenes Glücksspiel?".
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, Kanzlei Dr. Bahr und Zitat: Entscheidung des VG Trier zu Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert
Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –
Quelle: Verwaltungsgericht Trier
Quelle: ISA-Guide
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| Mittwoch 18. Februar 2009, 13:30 |
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 Sportwetten: DFB für Liberalisierung
Voller Einsatz: Der DFB kämpft für eine Liberalisierung der Sportwetten und gegen die illegalen Machenschaften der Wettbetrüger
Frankfurt (dfb). Die Generalsekretäre der europäischen Fußballverbände, die Ende Oktober 2008 in Nyon tagten, kamen in der Session 3 "Betting and Corruption" zu folgendem Urteil: "Das Problem der Spielmanipulationen kann nur gelöst werden, wenn alle beteiligten Parteien, von den Fußballverbänden und –vereinen über die Wettanbieter bis zu den öffentlichen Behörden eng zusammen arbeiten. Diese Aufgabe ist von großer Wichtigkeit, ist doch damit die reale Gefahr der Geldwäsche verbunden."
Die UEFA spricht sogar von einer bestehenden existentiellen Gefahr für den Fußball. Die Europäische Fußballunion ermittelt derzeit im Umfeld von 25 Spielen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, bei denen auffällige Wettbewegungen notiert wurden. Es handelt sich um Partien der UEFA Intertoto-Runde, der Champions League Qualifikation und der UEFA Cup Qualifikation.
Von den Anfängen in die Jetztzeit
Das Internet hat unsere Kultur um zahllose Kommunikationsformen bereichert. Die Sportwette gehört nicht dazu. Denn wahrscheinlich stand schon beim ersten Faustkampf zweier Steinzeitmenschen eine Ansammlung Höhlenbewohner neugierig daneben. "Ich glaube, Grrugh gewinnt und verwette darauf mein Mammutzahnmesser", sagte damals ein Troglodyt... und die Sportwette war geboren.
Massenhaft Wetter im professionell betriebenen Sport gab es Anfang des 20 Jahrhunderts zuerst beim Pferderennen, bei dem der Setzende bis heute den Verlauf der variablen Quoten am Totalisator verfolgt. Auch die großen Boxkämpfe generierten schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts gewaltige Wettbörsen. Beim Aufhänger für die Sportwette existieren bis heute gravierende nationale Unterschiede: In England und den USA wetten viele auf Hunderennen. In Abu Dhabi setzt man auf das schnellste Kamel. "König Fußball", der beliebteste Publikums- und Partizipationssport, dominiert indes den weltweiten Wettmarkt.
Keine Chancengleichheit in Europa
Der Deutsche Fußball-Bund und die Deutsche Fußball-Liga raten entgegen der jüngsten politischen Entwicklung, die in der Ratifizierung des Staatsvertrages und der Bestätigung des Staatsmonopols zum 1. Januar 2008 kulminierte, zu einer Liberalisierung der Sportwette auf Basis eines Modells, dass die sich wandelnden Marktbedingungen berücksichtigt und durch Konzessionen eine kontrollierte Marktöffnung herbeiführt. Dieses Modell hatte der Wettbeauftragte des DFB dem Sportausschuss des Deutschen Bundestages im September 2006 vorgestellt.
Viele Argumente sprechen für diese Position, etwa das Ringen der Profivereine in Deutschland um eine Chancengleichheit mit der finanziell starken europäischen Konkurrenz. Aufgrund der rasanten Entwicklungen der Kommunikationstechnologien scheint es unvermeidbar, dass ein Monopol als Reglungsinstrument für Glücksspiele nicht praktikabel sein kann und damit keine Zukunft haben wird.
Quelle: dfb.de, isa-guide.de
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| Mittwoch 4. März 2009, 07:57 |
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 LG Köln setzt Amtshaftungsklage gegen die Stadt Köln aus
LG Köln setzt Amtshaftungsklage gegen die Stadt Köln aus
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.03.2009 einen Amtshaftungsprozess gegen die Stadt Köln bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens gegen eine Sportwettenuntersagungsverfügung ausgesetzt.
Der Kläger, der staatlich konzessionierte Buchmacher Jakov Efroni, betrieb in Köln eine Wettannahmestelle. Er vermittelte dort die Wetten seiner Kunden an das in Malta staatlich konzessionierte Buchmacherunternehmen Tipico & Co. Ltd. Aufgrund einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung der Stadt Köln musste der Kläger seine Tätigkeit nach erfolglosem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung tatsächlich einstellen.
Mit Klage vom 01.12.2008 beantragte der Kläger festzustellen, dass die Stadt Köln verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er infolge der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Stadt Köln sowie deren Vollziehung erleidet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung gegen höherrangiges Verfassungs- sowie Europarecht verstößt. Er stützt seine Klage insbesondere auf die verschuldensunabhängigen Anspruchsgrundlagen des § 39 OBG NRW sowie auf den gemeinschaftsrechtlichen Haftungsanspruch.
Durch den Aussetzungsbeschluss des LG Köln wird deutlich, dass die Stadt Köln, sowie alle anderen handelnden Städte, mit sehr hohem Einsatz spielen. Sämtliche Schließungsverfügungen, die sich derzeit noch in den Rechtsmittelinstanzen befinden, bergen die Gefahren, umfangreiche Schadensersatzansprüche auszulösen. Dazu gehören insbesondere die entgangenen Gewinne. Diesen Amtshaftungsanspruch können und werden auch die sich in aller Regel im EU-Ausland befindlichen Wetthalter geltend machen.
Es bleibt zu hoffen, dass alle Sportwettenvermittler, die im Land NRW sowie auch in anderen Bundesländern von derartigen Sportwettenuntersagungsverfügungen betroffen sind, sich derart zur Wehr setzen und die ihnen zustehenden Amtshaftungsansprüche gegen die handelnden Gemeinden auch bereits zu diesem Zeitpunkt geltend machen. Nur so kann den handelnden Gemeinden vor Augen geführt werden, welches Risiko sie mit ihrem eigenen europarechtswidrigen Verhalten eingehen.
Das Verfahren wird von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus der Kanzlei Kuentzle Rechtsanwälte aus Karlsruhe geführt.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
Kuentzle Rechtsanwälte
An der Raumfabrik 29
76227 Karlsruhe
Quelle: Isa-Guide
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| Mittwoch 18. März 2009, 08:55 |
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 Bald kein Online Poker in Schweden?
Bald kein Online Poker in Schweden?
Lisa Horn
Schweden Schweden will von seinem Glücksspiel Monopol nicht abweichen – zur Untermauerung wird nun geplant ausgewählte Internet-Seiten zu blocken, darunter zahlreiche Online Poker Seiten. Ein neues Gesetz ist dazu nötig, das soll nun verabschiedet werden.
Die schwedische Regierung plant Online Poker Seiten zu blockieren, damit soll der Monopolbetrieb "Svenska Spel" weiter unterstützt werden – das schreibt die schwedische Tageszeitung "Aftonbladet" in seiner Abendausgabe. Es würde sich damit um die Verabschiedung eines neuen Gesetzesentwurfs handeln, der von der schwedischen Regierung vor kurzem verfasst wurde.
Darin wird gefordert, dass Online-Benutzer in Schweden keinen Zugang mehr zu Glücksspielseiten hätten. Das Spiel auf Online Seiten ist durch das Monopol bereits verboten. Halten tut sich daran kaum jemand. In der Praxis tummeln sich die Spiel-verliebten Schweden weiter in den Online Poker Räumen und auch die Exekution von Missachtung ist kaum durchführbar. Wer kontrolliert schon tausende User?
Daher möchte man nun auf eine "einfachere" Methode zurückgreifen – das Blocken von Online-Seiten. Wenn der Besuch nicht mehr möglich ist, dann braucht auch kein Verbot geahndet zu werden. Eine Marktliberalisierung scheint dadurch in noch weitere Ferne zu rücken.
Mit diesem Schritt stellt sich Schweden auf die Seite jener EU-Mitgliedstaaten, die ihr Glücksspiel Monopol mit allen Mitteln zu verteidigen versuchen. Derzeit zeichnet sich eine Pro und Contra Wende ab, entweder man ist "dafür" oder "dagegen". Während Länder wie z.B. Italien bereits ein Lizenzierungsmodell eingeführt haben und damit Nachbarn wie Frankreich zur "Nachahmung" anstiften, bleiben Länder wie Deutschland oder Schweden eisern auf "Monopol" Kurs.
Doch die EU hat auch noch ein Wörtchen mit zu reden, allerdings ist sich die auch nicht einig, wie man denn in Zukunft mit dem Glücksspielrecht der einzelnen Mitgliedstaaten verfahren sollte. Eine Teilung oder eine Art von "Grabenkampf" dürfte sich abzeichnen – ob sich die Monopole oder die Lizenzierungsmodelle durchsetzen werden, lässt sich heute kaum beantworten, das wäre Kaffesudleserei.
Quelle: DE.PokerNews.com, Isa-Guide.de
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| Sonntag 12. April 2009, 13:11 |
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 Frankreich sieht Aufhebung des Sportwetten-Monopols vor
Frankreich sieht Aufhebung des Sportwetten-Monopols vor
Die französische Regierung wird auf Druck der EU in Brüssel in den nächsten Wochen einen Gesetzesentwurf ins Parlament einbringen, mit dem das Glücksspielmonopol des Staates abgeschafft wird. Ab dem 1. Januar 2010 sollen dann auch Internet-Unternehmen wie Bwin lizenziert werden. Bislang hatte Frankreich auf dem Glücksspielmonopol beharrt.
Jetzt soll eine unabhängige Regulierungs-Behörde Lizenzen an zukünftige Spiele-/Wettbetreiber vergeben. Diese müssen ein strenges Pflichtenheft respektieren, u.a. Kampf gegen Geld-wäsche, Steuerbetrug, Auszahlung in Steuerparadiesen. Das neue Gesetz betrifft Pferdewet-ten, Sportwetten allgemein und Poker im Internet. Pferdewetten brachten dem Staat bei neun Milliarden Euro Umsatz zuletzt 1,8 Milliarden Euro Gewinn, die 200 öffentlich zugänglichen Casinos 2,6 Milliarden, Lotto/Toto und Rubbelspiele nur 118 Millionen Euro. Bei Sport-wetten will Frankreich in Zukunft von lizenzierten Unternehmen 7,5 Prozent Steuer auf den Umsatz erheben, beim Poker (bis zu 50 Partien pro Stunde) nur zwei Prozent. Gewinnaus-schüttungen sollen auf 85 Prozent des Umsatzes pro Firma begrenzt bleiben, im Spielsucht zu vermeiden. Nach dem Gesetzesentwurf bahnen sich grosse Koalitionen an. So verhandelt das aggressive Unternehmen bwin – das auch bereits in der Schweiz auftritt - bereits mit der französischen Sport-Tageszeitung "L'Equipe" über eine Kooperation.
Quelle: Swiss Gaming Newsletter, Isa-Guide.de
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| Dienstag 14. April 2009, 13:09 |
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 Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Glücksspiel: Innerhalb nur weniger Tage erfasst Liberalisierungswelle nach Frankreich auch Dänemark, die Schweiz und erneut Italien - macht eine aktuelle EuGH-Entscheidung den Weg für Deutschland frei?
Ein Kommentar von RA Dr. Wulf Hambach und Dipl.-Jur. Tobias Kruis, LL.M., Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Der führende globale Informationsservice GamblingCompliance.com titelte innerhalb nur weniger Tage:
* Dänemark reißt Glücksspielmonopol nieder / Denmark To Dismantle Gambling Monopoly (22. April 2009) * Die Schweiz bereitet Online-Casino Reform vor / Switzerland Prepares Online Casino Reforms (24. April 2009) * Erdbeben löst Reform Lawine (Anmerkung: auf Glücksspielmarkt) in Italien aus / Earthquake Brings Avalanche Of Reforms In Italy (24 Apr. 2009)
Relativ wenig beachtet, dafür jedoch von erheblicher Tragweite für den gesamten deutschen Glücksspielmarkt, könnte die sog. Hartlauer-Entscheidung des EuGH sein (Rechtssache C-169/07 VOM 10. März 2009, Hartlauer Handelsgesellschaft mbH ./. Wiener Landesregierung u.A.). In dieser Entscheidung wendet sich der EuGH in gleicher Besetzung wie bei der mit Spannung und jeden Tag erwarteten Liga Portugisa-Entscheidung gegen seinen Generalanwalt Yves Bot. Der EuGH rügt Österreich u. a. unter Berufung auf die sog. Placanica-Entscheidung des EuGH wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere wegen ungerechtfertigter Beschränkung des (zahnmedizinischen) EU Binnenmarktes. Doch was hat diese Entscheidung zu Zahnarztpraxen in Österreich mit Deutschlands Rechtfertigung des Glücksspielmonopols zu tun? Auf den ersten Blick so wenig, wie der Kalifornien-Rückkehrer Klinsmann künftig mit dem FC Bayern zu tun haben wird. Der zweite Blick offenbart eine gemeinschaftsrechtliche Sollbruchstelle in der Rechtfertigungskette des Glücksspielstaatsvertrags.
Im Detail:
Die bisherige österreichische Regelung macht die Errichtung selbständiger Zahnambulatorien, bei denen Ärzte als Arbeitnehmer tätig sind, von einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden abhängig. Diese wird nur bei Bedarf erteilt. Dagegen können Gruppenpraxen von selbständigen Ärzten jederzeit ohne Genehmigung und Bedarfsprüfung gegründet werden. Ambulatorien und Gruppenpraxen verfügen dabei nicht nur über eine vergleichbare Ausstattung und Anzahl an Ärzten, sondern bieten in der Regel auch die gleichen medizinischen Leistungen an, so dass Patienten diese normalerweise nicht unterscheiden können. Der EuGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob eine solche Genehmigungspflicht in Verbindung mit einer Bedarfsprüfung mit dem Gemeinschaftsrecht, genauer mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Dabei stellt er fest, dass diese Regelung als Beschränkung grundsätzlich einer Rechtfertigung bedarf. Er prüft im Folgenden ausführlich und mit hoher Prüfungsdichte die Geeignetheit der Regelung zur Verwirklichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, sowie der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, um diese Geeignetheit dann zu verneinen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Prüfung des seit dem Urteil Gambelli[1] bekannten Kohärenzgebotes. Danach muss die gesetzliche Regelung dem Anliegen gerecht werden, das geltend gemachte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Für die österreichische Regelung fehlt es nach Ansicht des EuGH aufgrund einer fehlenden Genehmigungsregelung für die in Ausstattung, Einrichtung und Leistung vergleichbaren Gruppenpraxen nun gerade an einer solchen kohärenten Ausgestaltung der Regelung. Auch habe der Mitgliedsstaat nichts vorgetragen, was eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte.
Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigungsmöglichkeit eines Glücksspielmonopols?
Zunächst einmal zeigt es, das der EuGH auch in Kompetenzbereichen, die grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben sind, eine strenge Prüfung auch der Geeignetheit vornimmt und den Mitgliedsstaaten gerade keinen breiten Beurteilungsspielraum überlässt. Der EuGH schreibt damit die Entwicklungslinie einer zunehmend strenger werdenden Rechtfertigungsprüfung weiter fort. Darüber hinaus wird erneut bestätigt, dass die Darlegungs- und Untersuchungslast auf Rechtfertigungsebene bei den Mitgliedstaaten liegt, so dass ein mitgliedstaatliches Glücksspielmonopol überhaupt nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Erforderlichkeit des ergriffenen Schutzniveaus auf Tatsachen beruht, die durch eine aussagekräftige Studie belegt werden. Entscheidend aber zeigt sich, dass eine kohärente Beschränkung der Grundfreiheiten bereits dann nicht vorliegen kann, wenn vergleichbare Kategorien unterschiedlich behandelt werden. An einer Kohärenz muss es daher umso mehr fehlen, wenn, wie in Deutschland, ein relativ ungefährliches Glücksspielangebot (Lotto) verboten wird, während wesentlich gefährlichere Glücksspielangebote, wie etwa Automatenglücksspiele und Online-Pferdewetten, veranstaltet werden dürfen.
Fazit
Möchte man eine Prognose abgeben, so ist zu erwarten, dass sich diese Auswirkungen spätestens im derzeit anhängigen Vorlageverfahren C-46/08, Carmen Media Group, bemerkbar machen werden, das von der Kanzlei Hambach & Hambach geführt wird. Dort steht die Frage der Kohärenz des deutschen Glücksspielmonopols im Mittelpunkt.[2] Sollte es nicht zuvor zu einem politischen Einlenken des Gesetzgebers kommen, so dürfte das Monopol der nach der Entscheidung Hartlauer zu erwartenden strengen Prüfung des Kohärenzgebots durch den EuGH nicht standhalten. Um auf die eingangs erwähnte Metapher zurückzukommen, würde das Monopol in Deutschland damit das gleiche Schicksal ereilen wie Jürgen Klinsmann: es hätte ausgedient.
Quelle: isa-casinos.de
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| Donnerstag 7. Mai 2009, 16:55 |
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 Schweden entscheidet – Poker ist ein Geschicklichkeitsspiel
Schweden entscheidet – Poker ist ein Geschicklichkeitsspiel Harte Zeiten kommen auf das Casino Cosmopol und Svenska Spel zu. Das Berufungsgericht für West-Schweden hat letzte Woche entschieden, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist. Genauer gesagt, werden in einem Turnier ausreichend Hände gespielt, dass das Können dem Glück überwiegt. Casino Cosmopol hält derzeit das Glücksspielmonopol in Schweden. Zuletzt war noch diskutiert worden, dass ausländische Online-Anbietern der schwedische Markt komplett verwehrt werden soll. Ähnlich dem australischen Konzept sollten ausländische Seiten in Schweden nicht aufrufbar sein. Aufgrund des Urteils vom Berufungsgericht ist jetzt aber umdenken angesagt. Konkret ging es in diesem Fall um ein polizeilich beendetes Live-Turnier 2007 in Grebbestad. Das Turnier war von 24hpoker gesponsert worden und die Polizei beendete es, da es dem schwedischen Glücksspielgesetz widerspräche. In erster Instanz mussten die Veranstalter eine Niederlage einstecken, das Berufungsgericht entschied nun aber zugunsten von Poker. Hauptgrund für dieses Urteil war eben der Umstand, dass in einem Turnier so viele Hände gespielt werden, dass sich auf Dauer Können gegen Glück durchsetzt. Für die Verantwortlichen der schwedischen Lotterien ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und man prüfe, ob man nicht doch noch einmal die Gerichte bemühe. Immer mehr europäische Staaten kommen zu „Pro-Poker“ Lösungen. Die Lizenzmodelle wie in Italien werden immer mehr, als Ziel gilt noch immer das Erreichen der russischen Lösung – „Poker ist eine Sportart wie Schach“. Warum Staaten wie Frankreich, das letztes Jahr noch vehement gegen einen freien Pokermarkt vorgegangen ist, jetzt ein Lizenzmodell ausarbeitet, weiß man nicht genau. Ob es tatsächlich nur der finanzielle Aspekt ist? Oder ist es viel mehr auch die Erkenntnis, dass man Poker nicht durch Verbote verbannen kann, sondern es besser ist, sich damit zu arrangieren. In Schweden könnte das Gerichtsurteil nun ein solches Arrangement auslösen. Der schwedische Pokermarkt ist groß. Obwohl bei Svenska Spel nur Schweden spielen dürfen, zählt der Online-Room zu den größten weltweit. Was aber auch nicht überrascht, denn dass die Skandinavier generell spielverrückte Völker sind, ist hinlänglich bekannt. Wie genau es nun in Schweden weitergeht, weiß man noch nicht. Das Gerichtsurteil wurde zu Gunsten von Poker gefällt. Ob das Casino Cosmopol und Svenska Spel allerdings so hinnehmen, bleibt abzuwarten. Quelle: http://www.pokerfirma.de/news/schweden-entscheidet-%E2%80%93-poker-ist-ein-geschicklichkeitsspiel/17674
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| Sonntag 17. Mai 2009, 20:59 |
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 Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Sportwetten GmbH Gera gegen Lotto 1:1 – Jetzt geht es in die VerlängerungPressemitteilung des VDSD e.V. (Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands) Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden. So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen. Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009). Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08). Ganzer Artikel: http://wettrecht.blogspot.com/2009/06/s ... to-11.html
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| Donnerstag 2. Juli 2009, 16:11 |
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 Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturnie
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturniere außerhalb von SpielbankenDas schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotentscheid private Pokerturniere in der Variante "Texas Hold'em" für zulässig erachtet. Das Gericht in Bern teilte darin die Ansicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), dass für den Turnierfolg Geschicklichkeit wichtiger sei als Glück. Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK. Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten. Quelle: http://wettrecht.blogspot.com/2009/07/s ... erich.html
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| Donnerstag 2. Juli 2009, 16:13 |
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 Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.
Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.
Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei "kontraproduktiv", widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.
Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die "konkreten Anwendungsmodalitäten", d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.
Quelle:http://www.isa-guide.de/law/articles/26305_verwaltungsgericht_berlin_bestaetigt_verfassungswidrigkeit_und_europarechtswidrigkeit_des_gluecksspielstaatsvertrags.html
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| Samstag 25. Juli 2009, 04:35 |
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 Re: Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
Verbotenes Glücksspiel: Pokervariante «Texas Hold'em»Lüneburg (dpa) - Schlechte Nachricht für Anhänger von «Texas Hold'em«: Poker-Turniere auch in dieser Variante sind nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg in Niedersachsen als Glücksspiel verboten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Teilnehmer mindestens 15 Euro Startgeld zahlen und einen Hauptpreis im Wert von mehr als 60 Euro gewinnen können (Aktenzeichen: 11 ME 67/09). Das OVG bestätigte in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Poker sei grundsätzlich zufallsabhängig und damit ein unerlaubtes Glücksspiel. Öffentliche Turniere seien nur zulässig, «wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird». Im aktuellen Fall hatte der Veranstalter des Poker-Turniers eine «Teilnahmegebühr» von 15 bis 30 Euro verlangt. Als Gewinn war unter anderem die Teilnahme an der «World Series of Poker» (WSOP) in Las Vegas (USA) in Aussicht gestellt worden. Mit Flug, Hotel und Startgeld betrug der Wert mehr als 1000 Euro. Anders als der Veranstalter schätzen die Richter Poker auch nicht als Geschicklichkeitsspiel ein. Ein Pokerspiel sei «grundsätzlich zufallsabhängig». Trotz der Möglichkeit, das Spiel durch geschicktes Taktieren (Bluffen) zu beeinflussen, hänge der Ausgang davon ab, ob die zufällig erhaltenen Karten geeignet sind, «eine gewinnträchtige Pokerhand» zu bilden. Mathematische Kenntnisse (Wahrscheinlichkeitsrechnung), strategisches Geschick und psychologische Fähigkeiten seien zwar möglicherweise für den Erfolg bei einem Pokerturnier von Nutzen, meinen die Richter. Für den Erfolg eines Durchschnittsspielers seien sie aber nicht ausschlaggebend. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/692896
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| Donnerstag 20. August 2009, 22:37 |
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