Poker am Ende? Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag
"Wir verbieten das Pokern, weil es süchtig macht"
"Wir verbieten das Pokern, weil es süchtig macht"
Warum Mainz gegen das Glücksspiel vorgeht
Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz vor wenigen Tagen das öffentliche Pokern um einen Gewinn komplett untersagt. Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) beruft sich dabei auf die Pflicht aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der den Ländern ein schärferes Vorgehen gegen Spielsucht aufgibt. Gisela Kirschstein sprach mit dem Minister über Pokern, Suchtgefahren und spielwütige Rheinland-Pfälzer.
Die WELT:
Herr Minister, wann haben Sie zuletzt Poker gespielt?
Karl Peter Bruch:
Das ist vielleicht 20 Jahre her.
Aber Sie haben schon mal gepokert?
Bruch:
Ja, ich habe schon mal gepokert. Ich hab auch schon mal Roulette gespielt. Ich war mal als junger Kriminalbeamter in dienstlicher Mission in der Spielbank in Bad Neuenahr eingesetzt.
Wieso pokern denn die Rheinland-Pfälzer so viel?
Bruch:
Die pokern nicht mehr als andere. Wir haben aber auch hier die Situation gehabt, dass in einzelnen Landesteilen Veranstaltungen gezielt beworben wurden. Da wurden Leute eingeladen: Bei uns könnt ihr pokern, Gebühr so und so viel, Preise unterschiedlich hoch. Und die Veranstaltungen sind nicht überall kontrolliert worden.
Ist Pokern wirklich so beliebt?
Bruch:
Pokern ist aus zwei Gründen ein Boom: Erstens wird es vom Fernsehen stark beworben, die privaten Fernsehsender machen da eine richtige Show draus. Das hat Nachahmer gefunden. Früher war Poker ein typisches Spiel im kriminellen Milieu, das ist im Hinterzimmer gemacht worden, und Sie kamen nicht dahin. Jeder weiß eigentlich, dass es in seinem Umfeld private Pokerrunden gegeben hat, wo Leute viel Geld verloren haben. Ich kenne das auch aus meinem persönlichen Umfeld von Bekannten von vor zehn Jahren, von denen ich weiß, dass die gepokert haben. Wir wussten, dass da jemand der Spielsucht gefrönt hat. Der hat dann die Familie mit reingezogen - und das sehe ich nicht ein.
Anmerkung Folder: Hört sich an wie ein persönlicher Rachefeldzug....
Was hat sich denn geändert?
Bruch:
Die Werbemaßnahmen werden heute mehr auf Jugendliche abgestellt. Pokern wurde zunehmend als Geschicklichkeitsspiel verkauft, deshalb sind dann auch Jugendliche verstärkt angesprochen worden. Ich halte es auch nicht für gut, dass Boris Becker für Pokern Werbung macht. Als ehemaligem Polizisten kann mir keiner erzählen, dass Pokern ein Geschicklichkeitsspiel ist - das ist ein absolutes Glücksspiel.
Anmerkung Folder: Ach so, ich wusste garnicht das Polizisten jetzt die Experten dafür sind...naja Mathematiker taugen wahrscheinlich auch wenig dazu...
Und das haben Sie jetzt als erstes Land in Deutschland komplett verboten?
Bruch:
Wir haben das Pokern komplett verboten, soweit es als öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird. Wir verbieten das, weil es Sucht beinhaltet und Veränderungen bei den Menschen auslöst, weil es Unglück bringt über Jugendliche, die abhängig werden. Wir wollen sicherstellen, dass vor allem Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Sucht abgleiten. In den Spielbanken ist es weiter erlaubt, weil wir da ja die staatliche Kontrolle haben und dort auch der Jugendschutz uneingeschränkt gewährleistet ist. Denn wer nicht 18 ist, kommt gar nicht erst in eine Spielbank in Rheinland-Pfalz hinein. Hintergrund sind der Glücksspielstaatsvertrag und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sagt: Wenn wir schon von Staats wegen Glücksspiel zulassen, sind wir auch verpflichtet, das zu kontrollieren und die Sucht einzudämmen. Wir gehen bereits seit dem 1. Januar sehr strikt mit Oddset-Wetten und Lotto um, da können wir das Pokern nicht ausnehmen.
Der Lotto-Staatsvertrag sieht ja vor, dass der Staat die Spielsucht intensiver bekämpfen muss, um sein Lotto-Monopol zu behalten. Man könnte Ihnen auch vorwerfen, Sie schützten nur Ihre eigenen Staatseinnahmen.
Bruch:
Ich schütze die Einnahmen für Kultur, für Sport, für soziale Dienste, das mache ich - und mit gutem Gewissen. Der Staat muss das Monopol behalten, zumal wir das Geld ja für nützliche Ausgaben verwenden: nicht für den Staatshaushalt, sondern für ganz gezielte Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und des Sports. Die Einnahmenseite ist aber nur eine Seite der Medaille. Im Vordergrund für die Begründung des staatlichen Wettmonopols steht die Tatsache, dass hierdurch Jugendschutz und Suchtprävention deutlich effektiver sichergestellt werden können als bei einem liberalisierten Glücksspielmarkt mit einer Vielzahl privater Glücksspielbetreiber.
Manche sagen, wenn man etwas verbietet, macht man es nur attraktiver.
Bruch:
Das glaube ich nicht. Hinter einem Verbot muss aber natürlich auch die Kontrolle stehen, das werden wir sicherstellen. Lassen Sie es mich so sagen: Wir haben darüber hinweggeschaut, jetzt schauen wir genauer hin.
http://www.welt.de/welt_print/article20 ... macht.html
Warum Mainz gegen das Glücksspiel vorgeht
Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz vor wenigen Tagen das öffentliche Pokern um einen Gewinn komplett untersagt. Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) beruft sich dabei auf die Pflicht aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der den Ländern ein schärferes Vorgehen gegen Spielsucht aufgibt. Gisela Kirschstein sprach mit dem Minister über Pokern, Suchtgefahren und spielwütige Rheinland-Pfälzer.
Die WELT:
Herr Minister, wann haben Sie zuletzt Poker gespielt?
Karl Peter Bruch:
Das ist vielleicht 20 Jahre her.
Aber Sie haben schon mal gepokert?
Bruch:
Ja, ich habe schon mal gepokert. Ich hab auch schon mal Roulette gespielt. Ich war mal als junger Kriminalbeamter in dienstlicher Mission in der Spielbank in Bad Neuenahr eingesetzt.
Wieso pokern denn die Rheinland-Pfälzer so viel?
Bruch:
Die pokern nicht mehr als andere. Wir haben aber auch hier die Situation gehabt, dass in einzelnen Landesteilen Veranstaltungen gezielt beworben wurden. Da wurden Leute eingeladen: Bei uns könnt ihr pokern, Gebühr so und so viel, Preise unterschiedlich hoch. Und die Veranstaltungen sind nicht überall kontrolliert worden.
Ist Pokern wirklich so beliebt?
Bruch:
Pokern ist aus zwei Gründen ein Boom: Erstens wird es vom Fernsehen stark beworben, die privaten Fernsehsender machen da eine richtige Show draus. Das hat Nachahmer gefunden. Früher war Poker ein typisches Spiel im kriminellen Milieu, das ist im Hinterzimmer gemacht worden, und Sie kamen nicht dahin. Jeder weiß eigentlich, dass es in seinem Umfeld private Pokerrunden gegeben hat, wo Leute viel Geld verloren haben. Ich kenne das auch aus meinem persönlichen Umfeld von Bekannten von vor zehn Jahren, von denen ich weiß, dass die gepokert haben. Wir wussten, dass da jemand der Spielsucht gefrönt hat. Der hat dann die Familie mit reingezogen - und das sehe ich nicht ein.
Anmerkung Folder: Hört sich an wie ein persönlicher Rachefeldzug....
Was hat sich denn geändert?
Bruch:
Die Werbemaßnahmen werden heute mehr auf Jugendliche abgestellt. Pokern wurde zunehmend als Geschicklichkeitsspiel verkauft, deshalb sind dann auch Jugendliche verstärkt angesprochen worden. Ich halte es auch nicht für gut, dass Boris Becker für Pokern Werbung macht. Als ehemaligem Polizisten kann mir keiner erzählen, dass Pokern ein Geschicklichkeitsspiel ist - das ist ein absolutes Glücksspiel.
Anmerkung Folder: Ach so, ich wusste garnicht das Polizisten jetzt die Experten dafür sind...naja Mathematiker taugen wahrscheinlich auch wenig dazu...
Und das haben Sie jetzt als erstes Land in Deutschland komplett verboten?
Bruch:
Wir haben das Pokern komplett verboten, soweit es als öffentliches Glücksspiel veranstaltet wird. Wir verbieten das, weil es Sucht beinhaltet und Veränderungen bei den Menschen auslöst, weil es Unglück bringt über Jugendliche, die abhängig werden. Wir wollen sicherstellen, dass vor allem Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Sucht abgleiten. In den Spielbanken ist es weiter erlaubt, weil wir da ja die staatliche Kontrolle haben und dort auch der Jugendschutz uneingeschränkt gewährleistet ist. Denn wer nicht 18 ist, kommt gar nicht erst in eine Spielbank in Rheinland-Pfalz hinein. Hintergrund sind der Glücksspielstaatsvertrag und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das sagt: Wenn wir schon von Staats wegen Glücksspiel zulassen, sind wir auch verpflichtet, das zu kontrollieren und die Sucht einzudämmen. Wir gehen bereits seit dem 1. Januar sehr strikt mit Oddset-Wetten und Lotto um, da können wir das Pokern nicht ausnehmen.
Der Lotto-Staatsvertrag sieht ja vor, dass der Staat die Spielsucht intensiver bekämpfen muss, um sein Lotto-Monopol zu behalten. Man könnte Ihnen auch vorwerfen, Sie schützten nur Ihre eigenen Staatseinnahmen.
Bruch:
Ich schütze die Einnahmen für Kultur, für Sport, für soziale Dienste, das mache ich - und mit gutem Gewissen. Der Staat muss das Monopol behalten, zumal wir das Geld ja für nützliche Ausgaben verwenden: nicht für den Staatshaushalt, sondern für ganz gezielte Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und des Sports. Die Einnahmenseite ist aber nur eine Seite der Medaille. Im Vordergrund für die Begründung des staatlichen Wettmonopols steht die Tatsache, dass hierdurch Jugendschutz und Suchtprävention deutlich effektiver sichergestellt werden können als bei einem liberalisierten Glücksspielmarkt mit einer Vielzahl privater Glücksspielbetreiber.
Manche sagen, wenn man etwas verbietet, macht man es nur attraktiver.
Bruch:
Das glaube ich nicht. Hinter einem Verbot muss aber natürlich auch die Kontrolle stehen, das werden wir sicherstellen. Lassen Sie es mich so sagen: Wir haben darüber hinweggeschaut, jetzt schauen wir genauer hin.
http://www.welt.de/welt_print/article20 ... macht.html
- Theoderich der Große
- ITP Allstar
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Wenn die Konsequenzen nicht so ärgerlich wären, könnte man fast drüber lachen, das mit dem Polizisten ist schon gut. Und eigentlich müßte man auch froh sein über jeden Spieler, der pokern als Glücksspiel betrachtet und dementsprechend spielt, wenn halt nich unglücklicherweise dieser Status von Poker zu diesen staatlichen Maßnahmen führen würde; obwohl wie schon so schön gesagt, es geht natürlich nur ums Geld und als winning Player kann man die Einstellung des Staates bzw. des Ministers auf dieser Ebene sozusagen auch wieder verstehen
Aber ingesamt natürlich eher
, wer weiß was sie sich noch einfallen lassen, vielleicht Todesstrafe für Onlinepokerspieler 
Aber ingesamt natürlich eher
, wer weiß was sie sich noch einfallen lassen, vielleicht Todesstrafe für Onlinepokerspieler 
2010: The 6-figure BR-Projekt
Zur Aussage Bruchs
passt dann diese Meldung wie die Faust aufs Auge:
Spielsüchtiger verzockte im Casino 370.000 Euro
Dresden - Haftet die Spielbank für einen spielsüchtigen Gast? Die Frage klärt seit gestern das Oberlandesgericht (OLG). Das Leipziger Casino hatte Glücksritter Uwe P. (44) trotz Sperre jahrelang zocken lassen. Nun fordert die Mutter des Suchtkranken von den Sächsischen Spielbanken über 370 000 Euro zurück.
"Ich bin suchtkrank, verspielte bis 2006 Haus und Hof. Stolz bin ich darauf nicht", sagt Uwe P. Er trat seiner Mutter die Forderungen ab, die nun ihrerseits die Spielbanken verklagt. Und damit das Finanzministerium, weil der Freistaat das Spielbankmonopol hält. Begründung: Nur er könne wirkungsvoll vor Spielsucht schützen.
Der Fall Uwe P. beweist offenbar das Gegenteil: Jahrelang zockte der Steuerfachangestellte. "Im Frühjahr 2003 zog ich die Notbremse, sagte der Spielbank-Angestellten, die das Sperrformular ausfüllte: ,Ich will ab sofort und für immer und überall gesperrt sein!‘ Aber die Sucht war stärker. Ich ging immer wieder hin. Niemand stoppte mich dort."
Laut Spielbanken war das Formular falsch ausgefüllt, Uwe P. zwar fürs ganze Bundesgebiet, nicht aber für sein Stammcasino gesperrt. Doch die Behauptung wurde durch Zeugenvernehmung widerlegt. Anderes Argument: Dem Formular lag kein Foto von Uwe P. bei, die Zuordnung wäre schlecht gewesen, er wäre im Casino ja kaum bekannt gewesen. Uwe P.: "Ich war in der Zeit mal in Halle zocken. Da flog ich nach dem Datenabgleich gleich wieder raus. In Leipzig war ich natürlich bekannt, da war ich doch bis zu drei Mal die Woche."
Eine Entscheidung fiel gestern nicht. Aber die Richter schlugen einen Vergleich vor, bei dem die Spielbanken rund 30 Prozent (ca 110 000 Euro) der Forderung zahlen müssten.
Quelle: SZ-Online.de
http://www.isa-guide.de/articles/21181_ ... _euro.html
Im Vordergrund für die Begründung des staatlichen Wettmonopols steht die Tatsache, dass hierdurch Jugendschutz und Suchtprävention deutlich effektiver sichergestellt werden können als bei einem liberalisierten Glücksspielmarkt mit einer Vielzahl privater Glücksspielbetreiber.
passt dann diese Meldung wie die Faust aufs Auge:
Spielsüchtiger verzockte im Casino 370.000 Euro
Dresden - Haftet die Spielbank für einen spielsüchtigen Gast? Die Frage klärt seit gestern das Oberlandesgericht (OLG). Das Leipziger Casino hatte Glücksritter Uwe P. (44) trotz Sperre jahrelang zocken lassen. Nun fordert die Mutter des Suchtkranken von den Sächsischen Spielbanken über 370 000 Euro zurück.
"Ich bin suchtkrank, verspielte bis 2006 Haus und Hof. Stolz bin ich darauf nicht", sagt Uwe P. Er trat seiner Mutter die Forderungen ab, die nun ihrerseits die Spielbanken verklagt. Und damit das Finanzministerium, weil der Freistaat das Spielbankmonopol hält. Begründung: Nur er könne wirkungsvoll vor Spielsucht schützen.
Der Fall Uwe P. beweist offenbar das Gegenteil: Jahrelang zockte der Steuerfachangestellte. "Im Frühjahr 2003 zog ich die Notbremse, sagte der Spielbank-Angestellten, die das Sperrformular ausfüllte: ,Ich will ab sofort und für immer und überall gesperrt sein!‘ Aber die Sucht war stärker. Ich ging immer wieder hin. Niemand stoppte mich dort."
Laut Spielbanken war das Formular falsch ausgefüllt, Uwe P. zwar fürs ganze Bundesgebiet, nicht aber für sein Stammcasino gesperrt. Doch die Behauptung wurde durch Zeugenvernehmung widerlegt. Anderes Argument: Dem Formular lag kein Foto von Uwe P. bei, die Zuordnung wäre schlecht gewesen, er wäre im Casino ja kaum bekannt gewesen. Uwe P.: "Ich war in der Zeit mal in Halle zocken. Da flog ich nach dem Datenabgleich gleich wieder raus. In Leipzig war ich natürlich bekannt, da war ich doch bis zu drei Mal die Woche."
Eine Entscheidung fiel gestern nicht. Aber die Richter schlugen einen Vergleich vor, bei dem die Spielbanken rund 30 Prozent (ca 110 000 Euro) der Forderung zahlen müssten.
Quelle: SZ-Online.de
http://www.isa-guide.de/articles/21181_ ... _euro.html
auf intellipoker hab ich heute das hier gefunden:
Apropos, gestern schreibt mich unser "Law and Order"-Rechtsanwalt Alex Mittig an, ob wir denn nicht eine News haben wollen:
Die "Forschungsstelle Glücksspiel" der Uni Hohenheim (wohl die einzige Forschungsstelle dieser Art in D) hat eine Stellungnahme zu der gerichtlichen Entwicklung und der Behördenpraxis bzgl. der öffentlichen Sachpreispokerturniere abgegeben. Das Ergebnis ist nicht nur eindeutig, sondern wird auch ungewöhnlich scharf formuliert. Im Ergebnis wird das Vorgehen der staatlichen Stellen als kontraproduktiv und absolut unüberlegt kritisiert.
Ich insta-maile ihm zurück "her damit" und somit dürft ihr euch auf einen sicherlich sehr interessanten Beitrag in den kommenden Tagen freuen … Das verstehe ich auch als Gruß und Arschtritt an unseren neuen Oberbeschützer, den Pokerexperten, Polizisten a.D. und Innenminister, Herrn Karl-Peter Bruch. Wir bedanken uns für Ihre Fürsorge.
If you're havin' girl problems i feel bad for you son
I got 99 problems but a bitch ain't one
I got 99 problems but a bitch ain't one
Oberverwaltungsgericht erlaubt Poker-Turniere
Oberverwaltungsgericht erlaubt Poker-Turniere
Münster (ddp-nrw). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verbot von Poker-Turnieren gekippt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, gaben die Richter einer Beschwerde von Poker-Turnierveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster statt. Ein ausgesprochenes Verbot durch die Stadt Rheine sei «voraussichtlich rechtswidrig», hieß es zur Begründung. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei «kein verbotenes Glücksspiel». Die Kommune müsse das vom Verwaltungsgericht zunächst bestätigte Verbot erneut überprüfen.
Ein verbotenes Glücksspiel ist nach Angaben des OVG dadurch gekennzeichnet, «dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlen, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen» erwachse. Die von dem Pokerveranstalter erhobene Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar. Bei der Gebühr gehe es nicht um «Finanzierung der Gewinne», sondern ausschließlich um die «Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten».
Falls bei Poker-Turnieren für andere - möglicherweise illegale - Spiele geworben werde, komme grundsätzlich «nur ein Verbot der Werbung dafür in Betracht», hieß es weiter zur Begründung. Der Senat wies allerdings darauf hin, dass die Stadt Rheine prüfen könne, ob derartige Turniere gegen die Gewerbeordnung verstoßen.
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen auf Verbotspläne durch das Land NRW haben. Das Düsseldorfer Innenministerium prüft seit einigen Wochen ein Verbot von öffentlichen Poker-Turnieren. Als erstes Bundesland hatte Rheinland-Pfalz kommerzielle Poker-Veranstaltungen untersagt. Nicht betroffen von dem Verbot sind Pokerrunden in den staatlichen Spielcasinos.
(Az.: 4 B 606/08)
http://www.isa-guide.de/articles/21364_ ... niere.html
Münster (ddp-nrw). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verbot von Poker-Turnieren gekippt. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, gaben die Richter einer Beschwerde von Poker-Turnierveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster statt. Ein ausgesprochenes Verbot durch die Stadt Rheine sei «voraussichtlich rechtswidrig», hieß es zur Begründung. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei «kein verbotenes Glücksspiel». Die Kommune müsse das vom Verwaltungsgericht zunächst bestätigte Verbot erneut überprüfen.
Ein verbotenes Glücksspiel ist nach Angaben des OVG dadurch gekennzeichnet, «dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlen, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen» erwachse. Die von dem Pokerveranstalter erhobene Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar. Bei der Gebühr gehe es nicht um «Finanzierung der Gewinne», sondern ausschließlich um die «Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten».
Falls bei Poker-Turnieren für andere - möglicherweise illegale - Spiele geworben werde, komme grundsätzlich «nur ein Verbot der Werbung dafür in Betracht», hieß es weiter zur Begründung. Der Senat wies allerdings darauf hin, dass die Stadt Rheine prüfen könne, ob derartige Turniere gegen die Gewerbeordnung verstoßen.
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen auf Verbotspläne durch das Land NRW haben. Das Düsseldorfer Innenministerium prüft seit einigen Wochen ein Verbot von öffentlichen Poker-Turnieren. Als erstes Bundesland hatte Rheinland-Pfalz kommerzielle Poker-Veranstaltungen untersagt. Nicht betroffen von dem Verbot sind Pokerrunden in den staatlichen Spielcasinos.
(Az.: 4 B 606/08)
http://www.isa-guide.de/articles/21364_ ... niere.html
- Theoderich der Große
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pokerfreeky hat geschrieben:wenn ich 15$ setze, hab ich trotzdem bessere chancen als ein fisch der 30$ setzt -> kein glücksspiel
hm, Goldfisch?

2010: The 6-figure BR-Projekt
- Sonataluna
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- Registriert: Samstag 9. September 2006, 10:43
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Nur ein kleiner armer GIGA-Angestellter der tatsächlich dafür bezahlt wird hier das, ebenfalls von GIGA gemachte, Blog zu promoten...
Ziemlich mieses Blog btw ^^
Ziemlich mieses Blog btw ^^
Real Madrid soll ohne Trikotwerbung antreten
Real Madrid soll ohne Trikotwerbung antreten
Von Matthias Alexander und Tobias Rösmann
Spanischer Meister 2008: Bwin zahlt viel Geld für das Logo auf den Trikots von Real Madrid
24. Juni 2008 Das hessische Innenministerium will verhindern, dass die Mannschaft von Real Madrid bei einem Privatspiel gegen Eintracht Frankfurt am 12. August mit dem Logo ihres Trikotsponsors Bwin auftritt. In einer E-Mail an die Sportrechteagentur Sportfive, die maßgeblich an der Stadionbetreibergesellschaft beteiligt ist und das Freundschaftsspiel vermittelt hat, hat der Leiter des zuständigen Referats auf die Rechtslage hingewiesen.
Laut Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2007 sei Bwin jede Werbung in Hessen untersagt. Sportfive wird von dem Referatsleiter aufgefordert, Real Madrid dazu zu bewegen, ohne Bwin-Logo aufzutreten. Andernfalls müsste die zuständige Behörde das Auflaufen der Spanier untersagen.
Fast alle 51.500 Karten verkauft
Ob der Auftritt der spanischen Meistermannschaft in der Commerzbank-Arena dadurch gefährdet ist, blieb unklar. Von Sportfive war keine Stellungnahme zu erhalten. Ein Sprecher des Innenministeriums äußerte, Sportfive habe zugesagt, sich mit Real Madrid in Verbindung zu setzen. Man erwarte eine einvernehmlichen Lösung. Ähnlich äußerte sich ein Sprecher von Eintracht Frankfurt. Wie der Verein mitteilte, sind fast alle der 51.500 Karten für das Freundschaftsspiel verkauft worden. Nur einige VIP-Karten seien noch verfügbar.
Der Frankfurter Ordnungsdezernent Volker Stein (FDP) sagte, er glaube, „dass das Innenministerium weiß, wer Real Madrid ist“. Er deutete zudem an, dass der Eintracht bei einer Absage des Spiels eine saftige Konventionalstrafe drohen könnte. Nach Ansicht Steins ist ohnehin fraglich, ob das Verbot von Werbung für Anbieter von Privatwetten europäischem Recht entspreche.
Das sieht der AC Mailand ähnlich. Der italienische Klub ist wie Real Madrid mit Bwin als Trikotsponsor verbunden. Als die Mannschaft im April vorigen Jahres beim Champions-League-Gastspiel in München trotz entsprechender Warnungen der Behörden mit dem Sponsorenlogo auf der Brust aufgetreten war, verhängte das Kreisverwaltungsreferat München ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro. Die Mailänder haben dagegen darauf hingewiesen, dass sie nach europäischem Recht zum Tragen des Trikots befugt seien. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf die Niederlassungsfreiheit.
Verwirrung in Sachen Glücksspiel
Überhaupt herrscht in Sachen Glücksspiel derzeit Konfusion. So hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, private Sportwetten dürften aus Ländern der Europäischen Union sehr wohl in ein anderes Mitgliedsland vermittelt werden. Damit wäre das hessische Glücksspielgesetz vom Dezember 2007 hinfällig. Verwaltungsgerichte haben den Europäischen Gerichtshof zur Klärung angerufen.
Offenbar verhalten sich die deutschen Behörden sehr unterschiedlich. Im vorigen Sommer war Real Madrid während der Saisonvorbereitung gegen die Mannschaft von Hannover 96 angetreten und hatte dabei Trikots mit der Aufschrift von Bwin getragen. Damals war von rechtlichen Beanstandungen der deutschen Behörden öffentlich nichts zu hören.
Gesamter Artikel:
http://www.faz.net/s/Rub822C6F5CE40E4AC ... googlefeed
Von Matthias Alexander und Tobias Rösmann
Spanischer Meister 2008: Bwin zahlt viel Geld für das Logo auf den Trikots von Real Madrid
24. Juni 2008 Das hessische Innenministerium will verhindern, dass die Mannschaft von Real Madrid bei einem Privatspiel gegen Eintracht Frankfurt am 12. August mit dem Logo ihres Trikotsponsors Bwin auftritt. In einer E-Mail an die Sportrechteagentur Sportfive, die maßgeblich an der Stadionbetreibergesellschaft beteiligt ist und das Freundschaftsspiel vermittelt hat, hat der Leiter des zuständigen Referats auf die Rechtslage hingewiesen.
Laut Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2007 sei Bwin jede Werbung in Hessen untersagt. Sportfive wird von dem Referatsleiter aufgefordert, Real Madrid dazu zu bewegen, ohne Bwin-Logo aufzutreten. Andernfalls müsste die zuständige Behörde das Auflaufen der Spanier untersagen.
Fast alle 51.500 Karten verkauft
Ob der Auftritt der spanischen Meistermannschaft in der Commerzbank-Arena dadurch gefährdet ist, blieb unklar. Von Sportfive war keine Stellungnahme zu erhalten. Ein Sprecher des Innenministeriums äußerte, Sportfive habe zugesagt, sich mit Real Madrid in Verbindung zu setzen. Man erwarte eine einvernehmlichen Lösung. Ähnlich äußerte sich ein Sprecher von Eintracht Frankfurt. Wie der Verein mitteilte, sind fast alle der 51.500 Karten für das Freundschaftsspiel verkauft worden. Nur einige VIP-Karten seien noch verfügbar.
Der Frankfurter Ordnungsdezernent Volker Stein (FDP) sagte, er glaube, „dass das Innenministerium weiß, wer Real Madrid ist“. Er deutete zudem an, dass der Eintracht bei einer Absage des Spiels eine saftige Konventionalstrafe drohen könnte. Nach Ansicht Steins ist ohnehin fraglich, ob das Verbot von Werbung für Anbieter von Privatwetten europäischem Recht entspreche.
Das sieht der AC Mailand ähnlich. Der italienische Klub ist wie Real Madrid mit Bwin als Trikotsponsor verbunden. Als die Mannschaft im April vorigen Jahres beim Champions-League-Gastspiel in München trotz entsprechender Warnungen der Behörden mit dem Sponsorenlogo auf der Brust aufgetreten war, verhängte das Kreisverwaltungsreferat München ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro. Die Mailänder haben dagegen darauf hingewiesen, dass sie nach europäischem Recht zum Tragen des Trikots befugt seien. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf die Niederlassungsfreiheit.
Verwirrung in Sachen Glücksspiel
Überhaupt herrscht in Sachen Glücksspiel derzeit Konfusion. So hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, private Sportwetten dürften aus Ländern der Europäischen Union sehr wohl in ein anderes Mitgliedsland vermittelt werden. Damit wäre das hessische Glücksspielgesetz vom Dezember 2007 hinfällig. Verwaltungsgerichte haben den Europäischen Gerichtshof zur Klärung angerufen.
Offenbar verhalten sich die deutschen Behörden sehr unterschiedlich. Im vorigen Sommer war Real Madrid während der Saisonvorbereitung gegen die Mannschaft von Hannover 96 angetreten und hatte dabei Trikots mit der Aufschrift von Bwin getragen. Damals war von rechtlichen Beanstandungen der deutschen Behörden öffentlich nichts zu hören.
Gesamter Artikel:
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Bluff-Verbot: Pokerspieler aus Bayern stürmen das Innviertel
Bluff-Verbot: Pokerspieler aus Bayern stürmen das Innviertel
Freinberg - Seit Monaten stürmen grenznahe Bayern Innviertler Tankstellen. Strenge Auflagen im eigenen Land treiben jetzt auch scharenweise Pokerspieler zu uns.
Das Pokerspiel erlebt einen Boom. Während Bayerns Exekutive angesichts rigider Gesetze auf saftige Geldstrafen verweist, weichen die dortigen Pokerfreunde ins Innviertel aus. Ein zum Pokerclub umfunktioniertes Gasthaus nahe der Passauer Grenze im Gemeindegebiet von Freinberg habe sich binnen kurzer Zeit zum Renner entwickelt.
Betreiber aus Deutschland
Betrieben wird der Club von findigen Bayern. "Der überwältigende Großteil der Besucher kommt aus Deutschland", so eine Freinbergerin. Mit Ausnahme des Montags ist täglich von 19 bis 4 Uhr geöffnet. Das "buy in" ist ab zehn Euro zu haben, bei Spezialturnieren sind Mitmachwillige um 300 Euro dabei. Ansehnliche Beträge wechseln Nacht für Nacht den Besitzer, das amtliche Bayern dürfte damit wenig Freude haben: Laut Polizei ist klassischer Poker nur in hochoffiziellen Spielbanken erlaubt – außerhalb ist Pokern nur gestattet, wenn keinerlei Einsätze verlangt werden.
Poker-Haftstrafen in Bayern
Als Glücksspiel bedürfe Poker in Bayern trotz ohnehin strenger Auflagen einer schriftlichen Meldung bei der jeweiligen Gemeinde, die Behörden können die Durchführung jederzeit untersagen. Bei groben Verstößen drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Um Geld zu pokern sei strengstens verboten, ein Umgehungshandel mit "Sachwerten" ist ebenso ausdrücklich untersagt wie das Wiedereinkaufen in ein Turnier.
Zur Deckung der Turnieraufwendungen dürfen maximal 15 Euro pro Person eingehoben werden. Trotz Auflagen, die für leidenschaftliche Pokerfreunde ziemlich unattraktiv wirken dürften, erlebt das Spiel auch bei den Bayern großen Aufschwung – zum Vorteil des Clubs in der Schärdinger Gemeinde Freinberg, in den Bayerns Bluff-Helden scharenweise ausweichen.
http://www.isa-guide.de/articles/21768_ ... ertel.html
Freinberg - Seit Monaten stürmen grenznahe Bayern Innviertler Tankstellen. Strenge Auflagen im eigenen Land treiben jetzt auch scharenweise Pokerspieler zu uns.
Das Pokerspiel erlebt einen Boom. Während Bayerns Exekutive angesichts rigider Gesetze auf saftige Geldstrafen verweist, weichen die dortigen Pokerfreunde ins Innviertel aus. Ein zum Pokerclub umfunktioniertes Gasthaus nahe der Passauer Grenze im Gemeindegebiet von Freinberg habe sich binnen kurzer Zeit zum Renner entwickelt.
Betreiber aus Deutschland
Betrieben wird der Club von findigen Bayern. "Der überwältigende Großteil der Besucher kommt aus Deutschland", so eine Freinbergerin. Mit Ausnahme des Montags ist täglich von 19 bis 4 Uhr geöffnet. Das "buy in" ist ab zehn Euro zu haben, bei Spezialturnieren sind Mitmachwillige um 300 Euro dabei. Ansehnliche Beträge wechseln Nacht für Nacht den Besitzer, das amtliche Bayern dürfte damit wenig Freude haben: Laut Polizei ist klassischer Poker nur in hochoffiziellen Spielbanken erlaubt – außerhalb ist Pokern nur gestattet, wenn keinerlei Einsätze verlangt werden.
Poker-Haftstrafen in Bayern
Als Glücksspiel bedürfe Poker in Bayern trotz ohnehin strenger Auflagen einer schriftlichen Meldung bei der jeweiligen Gemeinde, die Behörden können die Durchführung jederzeit untersagen. Bei groben Verstößen drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Um Geld zu pokern sei strengstens verboten, ein Umgehungshandel mit "Sachwerten" ist ebenso ausdrücklich untersagt wie das Wiedereinkaufen in ein Turnier.
Zur Deckung der Turnieraufwendungen dürfen maximal 15 Euro pro Person eingehoben werden. Trotz Auflagen, die für leidenschaftliche Pokerfreunde ziemlich unattraktiv wirken dürften, erlebt das Spiel auch bei den Bayern großen Aufschwung – zum Vorteil des Clubs in der Schärdinger Gemeinde Freinberg, in den Bayerns Bluff-Helden scharenweise ausweichen.
http://www.isa-guide.de/articles/21768_ ... ertel.html
Gericht kippt Verbot von Pokerturnieren in Rheinland-Pfalz
Gericht kippt Verbot von Pokerturnieren in Rheinland-Pfalz
Das vollständige Verbot von Pokerturnieren in Rheinland-Pfalz ist vom Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße aufgehoben worden. Wie das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, sind derartige Turniere unter strengen Auflagen künftig wieder zulässig. So darf der Veranstalter keinen Spieleinsatz, sondern allenfalls ein Startgeld von maximal 15 Euro verlangen. Verboten sind zudem Geldpreise für die Sieger, zulässig dagegen Sachpreise im Wert von höchsten 250 Euro.
Rheinland-Pfalz hatte im Frühjahr als bundesweit erstes Land ein völliges Verbot von Pokerturnieren verhängt. Innenminister Karl-Peter Bruch begründete diesen Schritt mit der Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten könnten. Der Stopp von Pokerveranstaltungen sollte zudem einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen. Gegen das Verbot hatte eine Veranstalterin von Pokerturnieren geklagt. Die Neustadter Richter ließen die Frage offen, ob es sich bei derartigen Veranstaltungen um illegales Glücksspiel handelt. Entscheidend für die Aufhebung des Verbots sei vielmehr, dass die Veranstalterin in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffen sei und durch das Verbot erhebliche finanzielle Folgen zu tragen habe.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Koblenz möglich. (Aktenzeichen: VG Neustadt/Weinstraße 5 L 592/08.NW
http://www.isa-guide.de/articles/21881_ ... pfalz.html
Das vollständige Verbot von Pokerturnieren in Rheinland-Pfalz ist vom Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße aufgehoben worden. Wie das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, sind derartige Turniere unter strengen Auflagen künftig wieder zulässig. So darf der Veranstalter keinen Spieleinsatz, sondern allenfalls ein Startgeld von maximal 15 Euro verlangen. Verboten sind zudem Geldpreise für die Sieger, zulässig dagegen Sachpreise im Wert von höchsten 250 Euro.
Rheinland-Pfalz hatte im Frühjahr als bundesweit erstes Land ein völliges Verbot von Pokerturnieren verhängt. Innenminister Karl-Peter Bruch begründete diesen Schritt mit der Gefahr, dass Minderjährige über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten könnten. Der Stopp von Pokerveranstaltungen sollte zudem einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspielmarktes vorbeugen. Gegen das Verbot hatte eine Veranstalterin von Pokerturnieren geklagt. Die Neustadter Richter ließen die Frage offen, ob es sich bei derartigen Veranstaltungen um illegales Glücksspiel handelt. Entscheidend für die Aufhebung des Verbots sei vielmehr, dass die Veranstalterin in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffen sei und durch das Verbot erhebliche finanzielle Folgen zu tragen habe.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Koblenz möglich. (Aktenzeichen: VG Neustadt/Weinstraße 5 L 592/08.NW
http://www.isa-guide.de/articles/21881_ ... pfalz.html
BGH stärkt private Glücksspielanbieter
BGH stärkt private Glücksspielanbieter
Im Streit zwischen staatlichen und privaten Glückspielanbietern hat der Bundesgerichtshof gewerbliche Anbieter gestärkt. So rügte der Kartellsenat einen Boykottaufruf des deutschen Lotto - und Totoblock (DLTB) gegen private Gesellschaften als rechtswidrig.
Nach der Entscheidung des Gerichts hätte der DLTB die Lottogesellschaften der Länder nicht auffordern dürfen, die in Tankstellen oder Supermärkten entgegengenommenen Spielaufträge gewerblicher Vermittler wie Faber oder Tipp24 abzulehnen. Gleichzeitig erlaubte der BGH den staatlichen Ländergesellschaften aber, die Zusammenarbeit mit privaten Vermittlern abzulehnen, wenn diese keine behördliche Erlaubnis haben. Eine solche Erlaubnis dürfen die Länder laut dem neuen Glücksspiel- Staatsvertrag aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Bekämpfung der Spielsucht verweigern.
Der Kartellsenat des BGH kippte auch teilweise das bisher geltende Regionalitätsprinzip. Die staatlichen Lottogesellschaften der Länder können danach zwar freiwillig auf eine Ausdehnung in andere Bundesländer verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung im Blockvertrag ist laut BGH aber unzulässig.
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1 ... 2/1k3ncwq/
Im Streit zwischen staatlichen und privaten Glückspielanbietern hat der Bundesgerichtshof gewerbliche Anbieter gestärkt. So rügte der Kartellsenat einen Boykottaufruf des deutschen Lotto - und Totoblock (DLTB) gegen private Gesellschaften als rechtswidrig.
Nach der Entscheidung des Gerichts hätte der DLTB die Lottogesellschaften der Länder nicht auffordern dürfen, die in Tankstellen oder Supermärkten entgegengenommenen Spielaufträge gewerblicher Vermittler wie Faber oder Tipp24 abzulehnen. Gleichzeitig erlaubte der BGH den staatlichen Ländergesellschaften aber, die Zusammenarbeit mit privaten Vermittlern abzulehnen, wenn diese keine behördliche Erlaubnis haben. Eine solche Erlaubnis dürfen die Länder laut dem neuen Glücksspiel- Staatsvertrag aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Bekämpfung der Spielsucht verweigern.
Der Kartellsenat des BGH kippte auch teilweise das bisher geltende Regionalitätsprinzip. Die staatlichen Lottogesellschaften der Länder können danach zwar freiwillig auf eine Ausdehnung in andere Bundesländer verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung im Blockvertrag ist laut BGH aber unzulässig.
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1 ... 2/1k3ncwq/
OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten weiter erlaubt
OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt
Die Vermittlung privater Sportwetten ist unter Auflagen, die der Bekämpfung der Spielsucht dienen, vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages und des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 38/2006 und 21/2007) geändert. Über weitere 59 Beschwerden wird in Kürze entschieden.
Die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, wäre als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Danach müssten die Bundesländer die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Ein vom Land nach dem Landesglücksspielgesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen könnte gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durchgesetzt werden. Denn das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Außerdem gehe die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. U. a. im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden.
Die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter könne allerdings nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Insbesondere dürfe der private Wettvermittler keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. An geeigneter Stelle des Geschäftslokals müsse ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Weiterhin sei jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten unzulässig. Schließlich müsse der Wettvermittler unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - 18. August 2008 - Aktenzeichen 6 B 10338/08
Quelle: www.juravendis.de
Die Vermittlung privater Sportwetten ist unter Auflagen, die der Bekämpfung der Spielsucht dienen, vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages und des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 38/2006 und 21/2007) geändert. Über weitere 59 Beschwerden wird in Kürze entschieden.
Die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, wäre als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Danach müssten die Bundesländer die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Ein vom Land nach dem Landesglücksspielgesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen könnte gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durchgesetzt werden. Denn das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Außerdem gehe die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. U. a. im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden.
Die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter könne allerdings nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Insbesondere dürfe der private Wettvermittler keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. An geeigneter Stelle des Geschäftslokals müsse ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Weiterhin sei jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten unzulässig. Schließlich müsse der Wettvermittler unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden.
Autor: Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - 18. August 2008 - Aktenzeichen 6 B 10338/08
Quelle: www.juravendis.de
Die Politiker sollen sich um andere Dinge kümmern, dann haben die genug zu tun, vor allem was ihre eigenen Pensionen angeht, da verstehen die keinen Spaß.
Gruß Stelli
Wie kommt es,daß am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig ist?
http://stellisblog.blogspot.com/
Wie kommt es,daß am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig ist?
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Hoch gepokert und viel verloren
Hoch gepokert und viel verloren
Gericht verurteilt Poker-Turnier-Veranstalter, weil er Preise mit Startgeldern finanzierte - 17 000 Euro Strafe
Von Christoph Kleiner
Deggendorf. Pokern ist angesagt. Gerade bei jungen Erwachsenen hat sich das Kartenspiel in den letzten Jahren zur Freizeitbeschäftigung schlechthin entwickelt. Dabei könnte das Urteil, das das Deggendorfer Amtsgericht gestern gegen einen 27-Jährigen gefällt hat, dem Turnierspiel einen Dämpfer verpassen. 17 000 Euro muss der Deggendorfer zahlen, weil er in ganz Bayern Pokerturniere veranstaltet und dabei Auflagen verletzt hat, laut Staatsanwaltschaft „illegales Glücksspiel“.
Seit 2006 soll Thomas Z. 92 Turniere organisiert haben, in Wirtshäusern, Diskotheken und Vereinslokalen. Mitspielen durfte, wer zwischen sechs und 15 Euro Startgeld zahlte. Als Preise lockten Digitalkameras, Plasma-Fernseher oder, in der Finalrunde, eine Reise nach Las Vegas. Finanziert hatte der 27-Jährige die Preise mit den Startgeldern der Spieler. Genau das wurde ihm gestern zum Verhängnis. Denn laut Amtsgericht und Staatsanwaltschaft hört der Spaß auf, wenn Spieler die Möglichkeit haben, ihren Einsatz zurückzugewinnen. Dabei sei es egal, so Staatsanwalt Johann Duschl, ob der Gewinn in bar oder in Sachpreisen ausbezahlt werde. Legal könne das Spiel nur sein, wenn die Gewinne von Sponsoren gestellt und nicht aus den Einsätzen bezahlt werden.
Dazu kam, dass Thomas Z. Spielern, die aus dem Turnier ausschieden, die Möglichkeit gab, neu einzusteigen, wenn sie erneut das Startgeld bezahlten. „Das allein zeigt, dass die Startgelder Einsätze waren und kein Unkostenbeitrag“, argumentierte Duschl. Denn der Unkostenbeitrag sei mit dem ersten Betrag bereits abgedeckt. Auf die Mehrfachbeteiligung kamen die Behörden Thomas Z., nachdem ein Straubinger Polizeibeamter an einem Turnier teilgenommen hatte und sich dabei mehrfach neu ins Spiel „einkaufen“ konnte. „Sie haben damit die Weisungen, die Ihnen die Ordnungsämter gegeben haben, deutlich überschritten“, meinte Staatsanwalt Duschl zum Angeklagten.
Knapp 63 000 Euro soll Thomas Z. mit den Turnieren eingenommen haben. Das Geld behielt der 27-Jährige zwar nicht, sondern führte es als Lizenznehmer an die Deutsche Pokerliga ab, trotzdem sei es kurzzeitig in seiner Verantwortung gewesen. „Das Geld stammt aus einer illegalen Handlung und kann vom Staat eingezogen werden“, so Duschl. Einziehen wollte der Staatsanwalt die 63 000 Euro aber nicht nur von der Pokerliga, sondern auch von Thomas Z. „Ob Sie das Geld behalten oder nicht, spielt vor dem Gesetz keine Rolle“, erklärte er dem verdutzten Angeklagten. „Es geht nur um den Geldzufluss.“
Kopfschüttelnd folgten Thomas Z. und sein Anwalt Ewald Zachmann den Ausführungen. „Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, reagierte Zachmann. „In ganz Bayern wird gespielt, nur in Deggendorf greift man mit der vollen Härte des Gesetzes durch.“ Am Ende wollten es die beiden dann aber doch nicht auf einen Prozessgang durch die Instanzen ankommen lassen. „Ich bin von der Strafbarkeit überzeugt“, warnte sie Richter Dr. Markus Riedhammer. 75 Tagessätze zu je 40 Euro handelten Verteidiger und Staatsanwalt schließlich aus, dazu 14 000 Euro für das eingenommene Geld, das der mittlerweile arbeitslose und verschuldete Thomas Z. an die Pokerliga abgeführt hatte.
Staatsanwalt Duschl erhofft sich von dem Fall, an dem auch die Münchner Generalstaatsanwaltschaft Interesse gezeigt hatte, eine Signalwirkung auf andere Pokerveranstalter. „Bei Spielern und Veranstaltern muss ein Unrechtsbewusstsein geschaffen werden“, so Duschl. Mehrfachbeteiligung und Preise, die aus den Startgeldern bezahlt werden, seien illegal und kein öffentliches Vergnügen. Thomas Z. hat vom Turniereorganisieren fürs Erste genug. „Das ist mir zu gefährlich geworden“, sagte er noch im Gerichtssaal.
Quelle: http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.p ... ap=%A7(MAP)&Titel=%A7(TITEL)&BNR=0
Gericht verurteilt Poker-Turnier-Veranstalter, weil er Preise mit Startgeldern finanzierte - 17 000 Euro Strafe
Von Christoph Kleiner
Deggendorf. Pokern ist angesagt. Gerade bei jungen Erwachsenen hat sich das Kartenspiel in den letzten Jahren zur Freizeitbeschäftigung schlechthin entwickelt. Dabei könnte das Urteil, das das Deggendorfer Amtsgericht gestern gegen einen 27-Jährigen gefällt hat, dem Turnierspiel einen Dämpfer verpassen. 17 000 Euro muss der Deggendorfer zahlen, weil er in ganz Bayern Pokerturniere veranstaltet und dabei Auflagen verletzt hat, laut Staatsanwaltschaft „illegales Glücksspiel“.
Seit 2006 soll Thomas Z. 92 Turniere organisiert haben, in Wirtshäusern, Diskotheken und Vereinslokalen. Mitspielen durfte, wer zwischen sechs und 15 Euro Startgeld zahlte. Als Preise lockten Digitalkameras, Plasma-Fernseher oder, in der Finalrunde, eine Reise nach Las Vegas. Finanziert hatte der 27-Jährige die Preise mit den Startgeldern der Spieler. Genau das wurde ihm gestern zum Verhängnis. Denn laut Amtsgericht und Staatsanwaltschaft hört der Spaß auf, wenn Spieler die Möglichkeit haben, ihren Einsatz zurückzugewinnen. Dabei sei es egal, so Staatsanwalt Johann Duschl, ob der Gewinn in bar oder in Sachpreisen ausbezahlt werde. Legal könne das Spiel nur sein, wenn die Gewinne von Sponsoren gestellt und nicht aus den Einsätzen bezahlt werden.
Dazu kam, dass Thomas Z. Spielern, die aus dem Turnier ausschieden, die Möglichkeit gab, neu einzusteigen, wenn sie erneut das Startgeld bezahlten. „Das allein zeigt, dass die Startgelder Einsätze waren und kein Unkostenbeitrag“, argumentierte Duschl. Denn der Unkostenbeitrag sei mit dem ersten Betrag bereits abgedeckt. Auf die Mehrfachbeteiligung kamen die Behörden Thomas Z., nachdem ein Straubinger Polizeibeamter an einem Turnier teilgenommen hatte und sich dabei mehrfach neu ins Spiel „einkaufen“ konnte. „Sie haben damit die Weisungen, die Ihnen die Ordnungsämter gegeben haben, deutlich überschritten“, meinte Staatsanwalt Duschl zum Angeklagten.
Knapp 63 000 Euro soll Thomas Z. mit den Turnieren eingenommen haben. Das Geld behielt der 27-Jährige zwar nicht, sondern führte es als Lizenznehmer an die Deutsche Pokerliga ab, trotzdem sei es kurzzeitig in seiner Verantwortung gewesen. „Das Geld stammt aus einer illegalen Handlung und kann vom Staat eingezogen werden“, so Duschl. Einziehen wollte der Staatsanwalt die 63 000 Euro aber nicht nur von der Pokerliga, sondern auch von Thomas Z. „Ob Sie das Geld behalten oder nicht, spielt vor dem Gesetz keine Rolle“, erklärte er dem verdutzten Angeklagten. „Es geht nur um den Geldzufluss.“
Kopfschüttelnd folgten Thomas Z. und sein Anwalt Ewald Zachmann den Ausführungen. „Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, reagierte Zachmann. „In ganz Bayern wird gespielt, nur in Deggendorf greift man mit der vollen Härte des Gesetzes durch.“ Am Ende wollten es die beiden dann aber doch nicht auf einen Prozessgang durch die Instanzen ankommen lassen. „Ich bin von der Strafbarkeit überzeugt“, warnte sie Richter Dr. Markus Riedhammer. 75 Tagessätze zu je 40 Euro handelten Verteidiger und Staatsanwalt schließlich aus, dazu 14 000 Euro für das eingenommene Geld, das der mittlerweile arbeitslose und verschuldete Thomas Z. an die Pokerliga abgeführt hatte.
Staatsanwalt Duschl erhofft sich von dem Fall, an dem auch die Münchner Generalstaatsanwaltschaft Interesse gezeigt hatte, eine Signalwirkung auf andere Pokerveranstalter. „Bei Spielern und Veranstaltern muss ein Unrechtsbewusstsein geschaffen werden“, so Duschl. Mehrfachbeteiligung und Preise, die aus den Startgeldern bezahlt werden, seien illegal und kein öffentliches Vergnügen. Thomas Z. hat vom Turniereorganisieren fürs Erste genug. „Das ist mir zu gefährlich geworden“, sagte er noch im Gerichtssaal.
Quelle: http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.p ... ap=%A7(MAP)&Titel=%A7(TITEL)&BNR=0
Meinungen: Glücksspiel 2008 - Allerorts verfügbares normales Gut des täglichen Lebens?! ISA-Casinos
Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Seit 1.1.2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Der Gesetzgeber hat erklärtermaßen mit seinen Regeln die Voraussetzungen für den Erhalt und die Stärkung des Glücksspielmonopols schaffen wollen. Die Folge: Strangulierende Beschränkungen für gewerbliche Marktteilnehmer - insoweit von den Ländern durchaus beabsichtigt -, aber eben und gerade auch für die Monopolisten: Diese hatten aus Angst vor Wettbewerb die neue Rechtslage durch massives Lobbying heraufbeschworen, haben sich offenbar aber noch nicht ganz in ihre neue Rolle gefunden und bemitleiden sich jetzt als Kollateralgeschädigte der kleinstaatlichen Kriegsführung der Bundesländer gegen private Wettbewerber auf den europäischen Glücksspielmärkten.
Es könne nicht sein, dass illegale Anbieter immer noch mit ihren aggressiven und suchtfördernden Angeboten auf dem deutschen Markt präsent seien und massiv für sich würben, während die staatlichen Lottogesellschaften sich strikt an geltendes Recht hielten, verlautbarte der Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks im März 2008. Ob die honorigen Mitglieder des Beirats, Ex-Bundesminister Seiters, Ex-Bundesministerin Renate Schmidt und Vizepräsidentin des Bayerischen Landtags Stamm ihre Stimme so erhoben hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, wie die Gerichte über das werbliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften urteilen werden?
2008 – das Rekordjahr für Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften. Gerade das Jahr 2008, das Jahr nach dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangs- und Bewährungszeit für eine gesetzliche Glücksspielstaatsmonopol-Lösung - und eine gerichtlich festgestellte Wettbewerbswidrigkeit jagt die nächste.
Die Münchener Ziviljustiz bescheinigte der staatlichen bayerischen Lotterieverwaltung mehrfache Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht. Von anreizender Jackpotwerbung über verschiedene Fälle verbotener Internet-Werbung reicht das Spektrum der gerichtlich untersagten Verletzungen des Glücksspielstaatsvertrags. Aber auch schon in der Übergangszeit begangene und auch heute noch verbotene Wettbewerbsverstöße des staatlichen Lottoveranstalters stellte das OLG München jüngst fest. Maßnahmen der bayerischen Glücksspielaufsicht, sollten solche überhaupt erfolgt sein, sind nicht erkennbar. Man hat dort offenbar zu viel zu tun mit dem (bis jetzt allerdings erfolglosen) Kampf gegen private Glücksspielwerbung im Internet.
Etwas anders in Hessen. Auch dort entschied das Landgericht Frankfurt/Main, dass der Lottoveranstalter gegen die Werbevorschriften des Glücksspielrechts verstieß, wenn die Annahmestellen mit den Jackpot-Aufsteller vor dem Laden auf Kundenfang gingen. Dies alarmierte offenbar die als besonders monopolgläubig bekannte Lotterieverwaltung des hessischen Innenministeriums, und Lotto Hessen verbannte die Blickfangwerbung von den Straßen, schaltete sogar zeitweise die Internetseite für eine grundlegende Überarbeitung ab, da weitere Beanstandungen des werblichen Verhaltens im Internet ebenfalls zu Verbotsaussprüchen des Landgerichts Frankfurt/Main führten.
Auch der niedersächsischen Lotteriegesellschaft fallen Werbeverstöße im Internet zur Last. Werbeaktionen für Sonderauslosungen, Jackpotwerbung sonstige Produktwerbung gaben Anlass für wettbewerbliche Abmahnungen. Soweit Unterlassungserklärungen nicht abgegeben worden waren, entschied das LG Oldenburg, dass die Werbung für das LOTTO-Superding, eine Umsatz- und Bearbeitungsgebühren erzeugende Sonderveranstaltung, nicht wiederholt werden dürfe und bestimmte Jackpot- und Glücksspiralen-Sonderauslosungswerbung aus dem Internetauftritt genommen werden müsse. Weitere Gerichte sind mit dem Vorwurf massiver Werbeverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften beschäftigt.
Alles Beispiele für den stattfindenden Stellungsabwehrkrieg der Blockgesellschaften. Nur was ausdrücklich verboten wird, wird allenfalls geändert - sicherlich alles unter dem Monopol-Motto des Lottoblocks -Keine Kommerzialisierung des Glücksspiels-.
Die Jackpotaufsteller in Bayern säumen trotz vollstreckbarer Entscheidungen des OLG Münchens immer noch die Straßen. Offenbar denkt man wirtschaftlich: Es drohen wohl erstmal nur Ordnungsgelder bis 250.000 €, und die bleiben auch noch in der eigenen Tasche – Umbuchen von Lotterieverwaltung auf Justizverwaltung. Der Verzicht auf Jackpotwerbung ist jedenfalls viel teurer. Der Staat und er selbst. Eine immer wiederkehrende Geschichte, die immer neue Blüten treibt: Das rote Kleeblatt auf gelbem Grund.
Doch sind es tatsächlich nur die die kleinen werblichen Grenzüberschreitungen bei der Werbung, die sich im Rahmen einer Übergangszeit nach der Übergangszeit einnivellieren? Wohl kaum, sagte sich eine Marktteilnehmerin, die vergangene Woche eine Landeslotteriegesellschaft u.a. auch deswegen abgemahnt hat, weil der Glücksspielvertrieb in den Annahmestellen im Rahmen eines Mischwarenangebots, insbesondere eines Süßwarenangebots erfolgt. Weil der Gesetzgeber auch Lotto als Glücksspiel mit besonderem Gefährdungspotenzial eingestuft hat, müssen Vertrieb und Werbung von Lotto und anderen Glücksspielen gerade auch in den Lottoannahmestellen im Einklang mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags stehen. Diese gesetzliche Ausrichtung verbietet an sich den Vertrieb und die Werbung in einem Umfeld, das die vom Gesetz besonders geschützten Kreise, vor allem Jugendliche, anspricht. Diese werden aber so gezielt der auf den Verkaufsbildschirmen bunt präsentierten Werbung ausgesetzt, und es wird bei einer solchen Ladeneinteilung nicht gerade der Eindruck vermittelt, als sei das farbig präsentierte Glücksspiel das gesetzlich angenommene sozial schädliche Verhalten, welches es – dem gesetzlichen Auftrag nach - an sich zu unterbinden gilt.
Glücksspiel 2008 unter dem Glücksspielstaatsvertrag als allerorts verfügbares normales Gut des täglichen Lebens? Die Gerichte sagen Nein und viele sind auch irritiert. -Mama, da steht Glücksspiel kann süchtig machen - warum machst Du so gefährliche Sachen wie Glücksspiel und sagst mir, Süßigkeiten darf ich nicht haben? Dass die gefährlich sind, steht doch da gar nicht drauf- , sagte jüngst ein Schüler in Berlin. Gut festgestellt. Was die Jugend nicht versteht, sollte zu denken geben, sicherlich auch eine Aufgabe für den Ethikrat des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Dass Süßigkeiten für die Ernährung überhaupt nicht erforderlich sind und Ursache für Volkskrankheiten wie Karies und Diabetes, ist übrigens unbestritten.
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
Telefon: +49 228 90 820 0
Telefax: +49 228 90 820 999
Quelle: Meinungen: Glücksspiel 2008
Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Seit 1.1.2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Der Gesetzgeber hat erklärtermaßen mit seinen Regeln die Voraussetzungen für den Erhalt und die Stärkung des Glücksspielmonopols schaffen wollen. Die Folge: Strangulierende Beschränkungen für gewerbliche Marktteilnehmer - insoweit von den Ländern durchaus beabsichtigt -, aber eben und gerade auch für die Monopolisten: Diese hatten aus Angst vor Wettbewerb die neue Rechtslage durch massives Lobbying heraufbeschworen, haben sich offenbar aber noch nicht ganz in ihre neue Rolle gefunden und bemitleiden sich jetzt als Kollateralgeschädigte der kleinstaatlichen Kriegsführung der Bundesländer gegen private Wettbewerber auf den europäischen Glücksspielmärkten.
Es könne nicht sein, dass illegale Anbieter immer noch mit ihren aggressiven und suchtfördernden Angeboten auf dem deutschen Markt präsent seien und massiv für sich würben, während die staatlichen Lottogesellschaften sich strikt an geltendes Recht hielten, verlautbarte der Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks im März 2008. Ob die honorigen Mitglieder des Beirats, Ex-Bundesminister Seiters, Ex-Bundesministerin Renate Schmidt und Vizepräsidentin des Bayerischen Landtags Stamm ihre Stimme so erhoben hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, wie die Gerichte über das werbliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften urteilen werden?
2008 – das Rekordjahr für Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften. Gerade das Jahr 2008, das Jahr nach dem Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Übergangs- und Bewährungszeit für eine gesetzliche Glücksspielstaatsmonopol-Lösung - und eine gerichtlich festgestellte Wettbewerbswidrigkeit jagt die nächste.
Die Münchener Ziviljustiz bescheinigte der staatlichen bayerischen Lotterieverwaltung mehrfache Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht. Von anreizender Jackpotwerbung über verschiedene Fälle verbotener Internet-Werbung reicht das Spektrum der gerichtlich untersagten Verletzungen des Glücksspielstaatsvertrags. Aber auch schon in der Übergangszeit begangene und auch heute noch verbotene Wettbewerbsverstöße des staatlichen Lottoveranstalters stellte das OLG München jüngst fest. Maßnahmen der bayerischen Glücksspielaufsicht, sollten solche überhaupt erfolgt sein, sind nicht erkennbar. Man hat dort offenbar zu viel zu tun mit dem (bis jetzt allerdings erfolglosen) Kampf gegen private Glücksspielwerbung im Internet.
Etwas anders in Hessen. Auch dort entschied das Landgericht Frankfurt/Main, dass der Lottoveranstalter gegen die Werbevorschriften des Glücksspielrechts verstieß, wenn die Annahmestellen mit den Jackpot-Aufsteller vor dem Laden auf Kundenfang gingen. Dies alarmierte offenbar die als besonders monopolgläubig bekannte Lotterieverwaltung des hessischen Innenministeriums, und Lotto Hessen verbannte die Blickfangwerbung von den Straßen, schaltete sogar zeitweise die Internetseite für eine grundlegende Überarbeitung ab, da weitere Beanstandungen des werblichen Verhaltens im Internet ebenfalls zu Verbotsaussprüchen des Landgerichts Frankfurt/Main führten.
Auch der niedersächsischen Lotteriegesellschaft fallen Werbeverstöße im Internet zur Last. Werbeaktionen für Sonderauslosungen, Jackpotwerbung sonstige Produktwerbung gaben Anlass für wettbewerbliche Abmahnungen. Soweit Unterlassungserklärungen nicht abgegeben worden waren, entschied das LG Oldenburg, dass die Werbung für das LOTTO-Superding, eine Umsatz- und Bearbeitungsgebühren erzeugende Sonderveranstaltung, nicht wiederholt werden dürfe und bestimmte Jackpot- und Glücksspiralen-Sonderauslosungswerbung aus dem Internetauftritt genommen werden müsse. Weitere Gerichte sind mit dem Vorwurf massiver Werbeverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften beschäftigt.
Alles Beispiele für den stattfindenden Stellungsabwehrkrieg der Blockgesellschaften. Nur was ausdrücklich verboten wird, wird allenfalls geändert - sicherlich alles unter dem Monopol-Motto des Lottoblocks -Keine Kommerzialisierung des Glücksspiels-.
Die Jackpotaufsteller in Bayern säumen trotz vollstreckbarer Entscheidungen des OLG Münchens immer noch die Straßen. Offenbar denkt man wirtschaftlich: Es drohen wohl erstmal nur Ordnungsgelder bis 250.000 €, und die bleiben auch noch in der eigenen Tasche – Umbuchen von Lotterieverwaltung auf Justizverwaltung. Der Verzicht auf Jackpotwerbung ist jedenfalls viel teurer. Der Staat und er selbst. Eine immer wiederkehrende Geschichte, die immer neue Blüten treibt: Das rote Kleeblatt auf gelbem Grund.
Doch sind es tatsächlich nur die die kleinen werblichen Grenzüberschreitungen bei der Werbung, die sich im Rahmen einer Übergangszeit nach der Übergangszeit einnivellieren? Wohl kaum, sagte sich eine Marktteilnehmerin, die vergangene Woche eine Landeslotteriegesellschaft u.a. auch deswegen abgemahnt hat, weil der Glücksspielvertrieb in den Annahmestellen im Rahmen eines Mischwarenangebots, insbesondere eines Süßwarenangebots erfolgt. Weil der Gesetzgeber auch Lotto als Glücksspiel mit besonderem Gefährdungspotenzial eingestuft hat, müssen Vertrieb und Werbung von Lotto und anderen Glücksspielen gerade auch in den Lottoannahmestellen im Einklang mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags stehen. Diese gesetzliche Ausrichtung verbietet an sich den Vertrieb und die Werbung in einem Umfeld, das die vom Gesetz besonders geschützten Kreise, vor allem Jugendliche, anspricht. Diese werden aber so gezielt der auf den Verkaufsbildschirmen bunt präsentierten Werbung ausgesetzt, und es wird bei einer solchen Ladeneinteilung nicht gerade der Eindruck vermittelt, als sei das farbig präsentierte Glücksspiel das gesetzlich angenommene sozial schädliche Verhalten, welches es – dem gesetzlichen Auftrag nach - an sich zu unterbinden gilt.
Glücksspiel 2008 unter dem Glücksspielstaatsvertrag als allerorts verfügbares normales Gut des täglichen Lebens? Die Gerichte sagen Nein und viele sind auch irritiert. -Mama, da steht Glücksspiel kann süchtig machen - warum machst Du so gefährliche Sachen wie Glücksspiel und sagst mir, Süßigkeiten darf ich nicht haben? Dass die gefährlich sind, steht doch da gar nicht drauf- , sagte jüngst ein Schüler in Berlin. Gut festgestellt. Was die Jugend nicht versteht, sollte zu denken geben, sicherlich auch eine Aufgabe für den Ethikrat des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Dass Süßigkeiten für die Ernährung überhaupt nicht erforderlich sind und Ursache für Volkskrankheiten wie Karies und Diabetes, ist übrigens unbestritten.
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
Telefon: +49 228 90 820 0
Telefax: +49 228 90 820 999
Quelle: Meinungen: Glücksspiel 2008
Westlotto vs. bwin: Die Geschichte einer Pressemitteilung
Westlotto vs. bwin: Die Geschichte einer Pressemitteilung
Im Glücksspielgeschäft geht es um sehr viel Geld. Deshalb bekriegen sich hierzulande rivalisierende Unternehmen – auf der einen Seite die öffentlich sanktionierten Lotterien und Spielbanken, die ihre üppigen Gewinne mit den Bundesländern teilen, auf der anderen Seite private Anbieter von Sportwetten und Internet-Glücksspielen, die Sonderregelungen wie das deutsche Glücksspielmonopol für nicht vereinbar mit EU-Recht halten – auch in der Öffentlichkeit bis aufs Blut.
Kleine juristische Siege werden dabei mitunter wie schon gewonnene Kriege medial ausgeschlachtet. So lancierte die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (Westlotto), die im vergangenen Jahr allein in ihrem Zuständigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen 1,7 Milliarden Euro umsetzte, am heutigen Donnerstag eine Pressemitteilung mit dem Titel "bwin.com vor dem Aus in Deutschland" in die Medienlandschaft – obwohl ein gerichtlicher Streit noch längst nicht entschieden ist.
Westlotto hatte bereits im September 2004 Klage gegen die in Gibraltar ansässige bwin International Ltd.(früher betandwin) eingereicht und darin verlangt, dass das Unternehmen unter der Domain www.bwin.com künftig weder Sportwetten noch Casino- und Lotteriespiele in Deutschland veranstalten, bewerben und vermitteln darf. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte den Betrieb im Februar 2006. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung später.
bwin, das unter Verweis auf eine Glücksspiellizenz der ehemaligen DDR mit www.bwin.de zudem ein weiteres, identisches Internetangebot betreibt, das aber nicht Teil des juristischen Verfahrens ist, legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein und stellte zudem einen Antrag, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des BGH, die für kommendes Jahr erwartet wird, abzuwenden.
Der BGH lehnte diesen Vollstreckungsschutzantrag jedoch ab, so dass bwin wiederum vor dem Landgericht Köln gegen eine Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern klagte, die bereits wegen des Weiterbetriebs von Sportwetten und Casinospielen in Deutschland unter www.bwin.com gegen das Unternehmen verhängt worden waren. Laut Westlotto handelt es sich dabei um Ordnungsgelder zwischen 30.000 und 120.000 Euro.
Und diese Klage gegen die Zwangsvollstreckung hat das LG Köln nach Angaben von Westlotto heute abgewiesen – was das Unternehmen zu dem Titel der Pressemitteilung verleitete. Ob allerdings bwin, das allein im zweiten Quartal 2008 einen Bruttoertrag von 102,7 Millionen Euro erwirtschaftete, damit "vor dem Aus in Deutschland" steht, dürfte fraglich sein. Zumal das Unternehmen angekündigt hat, im Falle einer positiven BGH-Entscheidung Schadenersatzansprüche geltend zu machen (PDF-Datei).
Der Geschäftsführer von Westlotto, Winfried Wortmann, seines Zeichens auch Präsident der Vereinigung europäischer Lotteriebetreiber, erklärte unterdessen, weitere Ordnungsmittelanträge stellen zu wollen, "wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet". Mit der Entscheidung des Landgerichts, so Wortmann, könne das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden.
Quelle: Westlotto vs. bwin
Im Glücksspielgeschäft geht es um sehr viel Geld. Deshalb bekriegen sich hierzulande rivalisierende Unternehmen – auf der einen Seite die öffentlich sanktionierten Lotterien und Spielbanken, die ihre üppigen Gewinne mit den Bundesländern teilen, auf der anderen Seite private Anbieter von Sportwetten und Internet-Glücksspielen, die Sonderregelungen wie das deutsche Glücksspielmonopol für nicht vereinbar mit EU-Recht halten – auch in der Öffentlichkeit bis aufs Blut.
Kleine juristische Siege werden dabei mitunter wie schon gewonnene Kriege medial ausgeschlachtet. So lancierte die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (Westlotto), die im vergangenen Jahr allein in ihrem Zuständigkeitsbereich Nordrhein-Westfalen 1,7 Milliarden Euro umsetzte, am heutigen Donnerstag eine Pressemitteilung mit dem Titel "bwin.com vor dem Aus in Deutschland" in die Medienlandschaft – obwohl ein gerichtlicher Streit noch längst nicht entschieden ist.
Westlotto hatte bereits im September 2004 Klage gegen die in Gibraltar ansässige bwin International Ltd.(früher betandwin) eingereicht und darin verlangt, dass das Unternehmen unter der Domain www.bwin.com künftig weder Sportwetten noch Casino- und Lotteriespiele in Deutschland veranstalten, bewerben und vermitteln darf. Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Klägerin und untersagte den Betrieb im Februar 2006. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung später.
bwin, das unter Verweis auf eine Glücksspiellizenz der ehemaligen DDR mit www.bwin.de zudem ein weiteres, identisches Internetangebot betreibt, das aber nicht Teil des juristischen Verfahrens ist, legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein und stellte zudem einen Antrag, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung des BGH, die für kommendes Jahr erwartet wird, abzuwenden.
Der BGH lehnte diesen Vollstreckungsschutzantrag jedoch ab, so dass bwin wiederum vor dem Landgericht Köln gegen eine Zwangsvollstreckung von Ordnungsgeldern klagte, die bereits wegen des Weiterbetriebs von Sportwetten und Casinospielen in Deutschland unter www.bwin.com gegen das Unternehmen verhängt worden waren. Laut Westlotto handelt es sich dabei um Ordnungsgelder zwischen 30.000 und 120.000 Euro.
Und diese Klage gegen die Zwangsvollstreckung hat das LG Köln nach Angaben von Westlotto heute abgewiesen – was das Unternehmen zu dem Titel der Pressemitteilung verleitete. Ob allerdings bwin, das allein im zweiten Quartal 2008 einen Bruttoertrag von 102,7 Millionen Euro erwirtschaftete, damit "vor dem Aus in Deutschland" steht, dürfte fraglich sein. Zumal das Unternehmen angekündigt hat, im Falle einer positiven BGH-Entscheidung Schadenersatzansprüche geltend zu machen (PDF-Datei).
Der Geschäftsführer von Westlotto, Winfried Wortmann, seines Zeichens auch Präsident der Vereinigung europäischer Lotteriebetreiber, erklärte unterdessen, weitere Ordnungsmittelanträge stellen zu wollen, "wenn dieser Anbieter dem vom Oberlandesgericht Köln ausgesprochenen Verbot nicht unverzüglich Folge leistet". Mit der Entscheidung des Landgerichts, so Wortmann, könne das gerichtliche Verbot des illegalen Internetangebots von bwin.com jetzt durchgesetzt werden.
Quelle: Westlotto vs. bwin
EU will angeblich gegen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen
EU will angeblich gegen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen
München (ddp). Die EU fordert mehr Rechte für private Glücksspielanbieter in Deutschland. Das Nachrichtenmagazin «Focus» berichtete vorab, EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy wolle gegen den erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen. McCreevy störten vor allem die Einschränkungen des neuen Gesetzwerkes für private Anbieter von Online-Lottodiensten und Sportwetten, die nach Branchenschätzungen Tausende Jobs in Deutschland gefährdeten.
McCreevy wünsche sich ein Alternativmodell, nach dem die Bundesländer zwar grundsätzlich ihr Lotto- und Toto-Monopol behalten dürften, jedoch privaten Mitbewerbern Einzellizenzen bewilligen müssten, schrieb das Blatt. Der Chef der CSU-Abgeordneten im EU-Parlament, Markus Ferber, sagte dem Magazin: «Ich begrüße diesen Vorschlag. So lassen sich die Interessen von Staat und Privatwirtschaft unter einen Hut bringen.
ddp.djn/roy
Quelle: de.news.yahoo.com, isa-casinos.de
München (ddp). Die EU fordert mehr Rechte für private Glücksspielanbieter in Deutschland. Das Nachrichtenmagazin «Focus» berichtete vorab, EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy wolle gegen den erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag vorgehen. McCreevy störten vor allem die Einschränkungen des neuen Gesetzwerkes für private Anbieter von Online-Lottodiensten und Sportwetten, die nach Branchenschätzungen Tausende Jobs in Deutschland gefährdeten.
McCreevy wünsche sich ein Alternativmodell, nach dem die Bundesländer zwar grundsätzlich ihr Lotto- und Toto-Monopol behalten dürften, jedoch privaten Mitbewerbern Einzellizenzen bewilligen müssten, schrieb das Blatt. Der Chef der CSU-Abgeordneten im EU-Parlament, Markus Ferber, sagte dem Magazin: «Ich begrüße diesen Vorschlag. So lassen sich die Interessen von Staat und Privatwirtschaft unter einen Hut bringen.
ddp.djn/roy
Quelle: de.news.yahoo.com, isa-casinos.de
lotto-urteil - Monopol ohne echten Sinn
lotto-urteil - Monopol ohne echten Sinn
Wenn Kioske nicht mehr für Lotto werben dürfen und die Scheine mit den vielen Kästchen quasi nur noch unter dem Tisch verkaufen dürfen, dann ist das ein Ergebnis der Doppelzüngigkeit des Staates beim Glücksspiel. Einerseits gilt Lotto als böse Sucht, die es zu bekämpfen gilt. Andererseits freuen sich die Finanzminister über jeden Tipper, denn bei "6 aus 49" wird nur die Hälfte des Einsatzes wieder ausgeschüttet; den Großteil des Restes holt sich der Staat.
KOMMENTAR VON SEBASTIAN HEISER
Und weil der Staat von dieser sprudelnden Geldquelle ganz allein profitieren will, hat er sich selbst das Monopol auf das Glücksspiel zugesprochen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte im März 2006 aber: Ein Monopol darf es nur geben, wenn es da auch einen guten Grund für gibt. Also erklärten die Finanzminister das Glücksspiel zur Sucht, die nur der Staat eindämmen könne, indem er nämlich das Glücksspiel selbst organisiert. Seither ist der Staat quasi Dealer und Drogenbeauftragter in einer Person: In den offiziellen Glücksspiel-Staatsvertrag kamen daher allerhand Regelungen rein, laut denen niemand durch Werbung zu dieser schlimmen Sucht animiert werden darf. Tatsächlich bleibt aber das finanzielle Interesse des Staats am Glücksspiel bestehen.
Das Landgericht hat den Staatsvertrag jetzt konsequent angewandt. Denn wenn der Lottoschein direkt neben dem Schokoriegel, dem Sekt oder den Zigaretten verkauft wird, dann animiert das natürlich die Schoko-, Alkohol- und Nikotinsüchtigen dazu, nun auch noch der Lotto-Sucht zu verfallen. Wenn das Gericht konsequent bei seiner Linie bleibt, dann dürfen Lottoscheine künftig nur noch in Geschäften verkauft werden, in denen es sonst nichts gibt - und in denen draußen natürlich auch nicht für Lotto geworben wird. Das würde dann vollends die Absurdität der Regelung offenbaren. Daher ist jetzt eine klare Entscheidung gefordert: Entweder Lotto ist gefährlich - und dann gehört es ganz verboten. Oder es ist nicht gefährlich - dann muss der Staat sein Lotto-Monopol aufgeben, auch wenn es finanziell wehtut.
Quelle:TAZ
Wenn Kioske nicht mehr für Lotto werben dürfen und die Scheine mit den vielen Kästchen quasi nur noch unter dem Tisch verkaufen dürfen, dann ist das ein Ergebnis der Doppelzüngigkeit des Staates beim Glücksspiel. Einerseits gilt Lotto als böse Sucht, die es zu bekämpfen gilt. Andererseits freuen sich die Finanzminister über jeden Tipper, denn bei "6 aus 49" wird nur die Hälfte des Einsatzes wieder ausgeschüttet; den Großteil des Restes holt sich der Staat.
KOMMENTAR VON SEBASTIAN HEISER
Und weil der Staat von dieser sprudelnden Geldquelle ganz allein profitieren will, hat er sich selbst das Monopol auf das Glücksspiel zugesprochen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte im März 2006 aber: Ein Monopol darf es nur geben, wenn es da auch einen guten Grund für gibt. Also erklärten die Finanzminister das Glücksspiel zur Sucht, die nur der Staat eindämmen könne, indem er nämlich das Glücksspiel selbst organisiert. Seither ist der Staat quasi Dealer und Drogenbeauftragter in einer Person: In den offiziellen Glücksspiel-Staatsvertrag kamen daher allerhand Regelungen rein, laut denen niemand durch Werbung zu dieser schlimmen Sucht animiert werden darf. Tatsächlich bleibt aber das finanzielle Interesse des Staats am Glücksspiel bestehen.
Das Landgericht hat den Staatsvertrag jetzt konsequent angewandt. Denn wenn der Lottoschein direkt neben dem Schokoriegel, dem Sekt oder den Zigaretten verkauft wird, dann animiert das natürlich die Schoko-, Alkohol- und Nikotinsüchtigen dazu, nun auch noch der Lotto-Sucht zu verfallen. Wenn das Gericht konsequent bei seiner Linie bleibt, dann dürfen Lottoscheine künftig nur noch in Geschäften verkauft werden, in denen es sonst nichts gibt - und in denen draußen natürlich auch nicht für Lotto geworben wird. Das würde dann vollends die Absurdität der Regelung offenbaren. Daher ist jetzt eine klare Entscheidung gefordert: Entweder Lotto ist gefährlich - und dann gehört es ganz verboten. Oder es ist nicht gefährlich - dann muss der Staat sein Lotto-Monopol aufgeben, auch wenn es finanziell wehtut.
Quelle:TAZ
Vermittlung von Sportwetten ausländischen Wettanbieter
Urteil Verwaltungsgericht Minden: Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Wettanbieter zulässig
Mit einer sog. Hauptsacheentscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden – 3 K 3654/06 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren durch Urteil entschieden, dass die Online-Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter zulässig ist und die das Verbot dieser Tätigkeit aussprechenden Ordnungsverfügung der Stadt Horn-Bad Meinberg rechtswidrig ist.
Der Kläger des dortigen Verfahrens bot dem Kunden Gelegenheit über einen Internet-Terminal Sportwettverträge mit der international tätigen Firma Cashpoint Malta Ltd. abzuschließen, wobei das maltesische Unternehmen seinerseits über eine Lizenz der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und Veranstaltung von Oddset-Sportwetten verfügt. Hierfür erhielt er eine entsprechende Provision.
Diese Tätigkeit war durch Ordnungsverfügung vom 14.08.2006 seitens der Behörde untersagt worden.
Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens hatte die beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage nunmehr Erfolg.
..............
Unabhängig davon begründe auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der am 01.01.2008 in Kraft getreten sei, erhebliche europarechtliche Zweifel, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 und die Entscheidung des Gerichtshofes in den Urteilen Schindler, Läära und Zenatti abstellt.
Besondere Erwähnung findet auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.06.2007 – C-170/04 (Rosengren) – betreffend das schwedische Importverbot für Alkohol, das seitens des Europäischen Gerichtshofes für gemeinschaftswidrig erachtet wurde.
Das Verwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit einem erheblichen Suchtpotenzial – insbesondere das gewerblich betriebene Automatenspiel – von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages schlichtweg ausgeschlossen sei. Zudem sei auch die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto aggressiv für seine Produkte, wobei die Werbung für ansteigende Jackpots geradezu hysterische Züge annehme. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen wurde gerade nicht – jedenfalls nicht wesentlich – reduziert. Zudem verweist das Gericht darauf, dass Anfang 2008 bekannt geworden sei, dass in Deutschland die "größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten" soll. Das länderübergreifende "Euro-Lotto" solle bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen möglich sein sollen. Diverse TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürften auch nach dem Inhalt des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin beworben und gesendet werden. Werbeverbote für Glücksspiele per Post, in der Presse oder im Radio seien nach wie vor gesetzlich erlaubt.
Aus all diesen Feststellungen zieht das Verwaltungsgericht Minden den einzig nachvollziehbaren Schluss, dass nämlich weder der Glücksstaatsvertrag als solcher noch die tatsächliche Ausgestaltung des Lotterie- und Sportwettmonopols den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügt.
Zudem wird klargestellt, dass auch während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht genüge getan worden ist. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Minden auch auf die sog. "Lindmann Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes, wonach Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur dann zu rechtfertigen sind, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet worden sind. Soweit solche Eingriffe sich – wie in Deutschland – nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte – etwa auf Sportwetten – müssten solche Untersuchungen auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen lassen. Dieser Untersuchungspflicht sei der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bis heute nicht in dem gebotenen Umfange nachgekommen. Explizit führt das Verwaltungsgericht völlig zutreffend aus, dass es sich auch der entgegenstehenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Beschluss vom 13.03.2008 gerade nicht anschließe.
Das Gericht hat im Übrigen die Berufung gegen das Urteil nicht ausdrücklich zugelassen.
Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Wettanbieter zulässig
Mit einer sog. Hauptsacheentscheidung hat das Verwaltungsgericht Minden – 3 K 3654/06 in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren durch Urteil entschieden, dass die Online-Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter zulässig ist und die das Verbot dieser Tätigkeit aussprechenden Ordnungsverfügung der Stadt Horn-Bad Meinberg rechtswidrig ist.
Der Kläger des dortigen Verfahrens bot dem Kunden Gelegenheit über einen Internet-Terminal Sportwettverträge mit der international tätigen Firma Cashpoint Malta Ltd. abzuschließen, wobei das maltesische Unternehmen seinerseits über eine Lizenz der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und Veranstaltung von Oddset-Sportwetten verfügt. Hierfür erhielt er eine entsprechende Provision.
Diese Tätigkeit war durch Ordnungsverfügung vom 14.08.2006 seitens der Behörde untersagt worden.
Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens hatte die beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage nunmehr Erfolg.
..............
Unabhängig davon begründe auch der neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, der am 01.01.2008 in Kraft getreten sei, erhebliche europarechtliche Zweifel, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 und die Entscheidung des Gerichtshofes in den Urteilen Schindler, Läära und Zenatti abstellt.
Besondere Erwähnung findet auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.06.2007 – C-170/04 (Rosengren) – betreffend das schwedische Importverbot für Alkohol, das seitens des Europäischen Gerichtshofes für gemeinschaftswidrig erachtet wurde.
Das Verwaltungsgericht hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit einem erheblichen Suchtpotenzial – insbesondere das gewerblich betriebene Automatenspiel – von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages schlichtweg ausgeschlossen sei. Zudem sei auch die Anzahl der Spielcasinos in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht worden. Nach wie vor werbe Lotto aggressiv für seine Produkte, wobei die Werbung für ansteigende Jackpots geradezu hysterische Züge annehme. Die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen wurde gerade nicht – jedenfalls nicht wesentlich – reduziert. Zudem verweist das Gericht darauf, dass Anfang 2008 bekannt geworden sei, dass in Deutschland die "größte staatliche Lotterie aller Zeiten starten" soll. Das länderübergreifende "Euro-Lotto" solle bei jeder Ziehung einen Jackpot von mindestens 10 Millionen Euro garantieren, wobei Jackpots von mehr als 100 Millionen möglich sein sollen. Diverse TV-Lotterien bzw. Glücksspielshows dürften auch nach dem Inhalt des Glücksspielstaatsvertrages weiterhin beworben und gesendet werden. Werbeverbote für Glücksspiele per Post, in der Presse oder im Radio seien nach wie vor gesetzlich erlaubt.
Aus all diesen Feststellungen zieht das Verwaltungsgericht Minden den einzig nachvollziehbaren Schluss, dass nämlich weder der Glücksstaatsvertrag als solcher noch die tatsächliche Ausgestaltung des Lotterie- und Sportwettmonopols den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes genügt.
Zudem wird klargestellt, dass auch während der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht genüge getan worden ist. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Minden auch auf die sog. "Lindmann Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes, wonach Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur dann zu rechtfertigen sind, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der Verhältnismäßigkeit begleitet worden sind. Soweit solche Eingriffe sich – wie in Deutschland – nicht auf alle Formen von Glücksspielen beziehen, sondern nur auf bestimmte – etwa auf Sportwetten – müssten solche Untersuchungen auch die besondere Gefährlichkeit gerade dieser Art von Glücksspielen erkennen lassen. Dieser Untersuchungspflicht sei der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen bis heute nicht in dem gebotenen Umfange nachgekommen. Explizit führt das Verwaltungsgericht völlig zutreffend aus, dass es sich auch der entgegenstehenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem Beschluss vom 13.03.2008 gerade nicht anschließe.
Das Gericht hat im Übrigen die Berufung gegen das Urteil nicht ausdrücklich zugelassen.
Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Wettanbieter zulässig
Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage einer "DDR-Gewerbeerlaubnis" darf nicht untersagt werden
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 2. Oktober 2008 in 8 Fällen behördliche Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler, die Vermittlungskontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, durch heute verkündete Urteile aufgehoben (Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008).
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet.
Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.
Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Quelle: Isa Guide
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 2. Oktober 2008 in 8 Fällen behördliche Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenvermittler, die Vermittlungskontakte zur Sportwetten GmbH mit Sitz in Gera (Sportwetten Gera) herstellten, durch heute verkündete Urteile aufgehoben (Az.: 4 K 3230/06 u.a., vgl. auch Pressemitteilung vom 22.09.2008).
Die Kläger betreiben u.a. im Raum Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm Annahmestellen für die Vermittlung von Sportwetten, die an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet werden. Die Sportwetten GmbH Gera in Thüringen ist im Besitz einer 1990 von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilten Gewerbeerlaubnis, die ihr das Gewerbe "Abschluss von Sportwetten-Buchmacher" gestattet.
Die Untersagungsverfügungen waren u. a. darauf gestützt, dass die im Jahr 1990 für Sportwetten Gera erteilte DDR-Erlaubnis jedenfalls in den alten Bundesländern unbeachtlich sei.
Dieser Auffassung, die sich in Übereinstimmung mit einer - allerdings inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aus anderen Gründen aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befindet, ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, sondern hat aus Artikel 19 Einigungsvertrag entnommen, dass der in der DDR erteilten Erlaubnis auch im Hinblick auf die alten Bundesländer Bedeutung zukomme, und daher entschieden, dass die Untersagungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft waren.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen wurde jeweils die Berufung zugelassen.
Quelle: Isa Guide
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